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   FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06   

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FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06 (https://dejure.org/2010,16542)
FG München, Entscheidung vom 23.09.2010 - 15 K 4529/06 (https://dejure.org/2010,16542)
FG München, Entscheidung vom 23. September 2010 - 15 K 4529/06 (https://dejure.org/2010,16542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Neuordnung der Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Steuerrecht durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Altersrenten ab 2005; Interessenabwägung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungswidrige Rentenbesteuerung?

  • ebnerstolz.de (Nichtamtliche Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dritte Klage wegen Rentenbesteuerung anhängig - erstmals Standardrente Streitgegenstand

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 145
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    aa) EStG genannten Leibrenten trotz einer unterschiedlichen Berücksichtigung der steuerlichen Belastung der jeweiligen Altersvorsorgeaufwendungen der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 GG vor (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Auch wenn das Argument der Praktikabilität die gewählte gesetzliche Regelung nicht zwingend erfordert, so ist der für die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum nicht überschritten worden (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Bei der gebotenen Abwägung mit dem Aspekt der Besteuerung des Steuerpflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere seines Anspruchs darauf, nicht willkürlich anders besteuert zu werden als andere gleich leistungsfähige Steuerpflichtige, konnte der Gesetzgeber dem Gebot einer praktikablen und administrierbaren Lösung entscheidende Bedeutung beimessen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 und vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die Besteuerung des Ertragsanteils der korrespondierenden Rentenzahlungen war daher insoweit eine folgerichtige gesetzliche Lösung (BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 und vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte hat vorliegend eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst dann von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden zu sein (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210); entsprechend ist dann auch das besondere Vertrauen des Steuerpflichtigen weniger schutzwürdig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284; BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Einigkeit besteht aber darüber, dass bei der Überprüfung das Nominalwertprinzip zugrunde zulegen und keine Barwertbetrachtung vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 26. November 2008 (X R 15/07, BStBl II 2009, 710) entschieden, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

    Dieser weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist durch die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen gekennzeichnet (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278).

    Bei der gebotenen Abwägung mit dem Aspekt der Besteuerung des Steuerpflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere seines Anspruchs darauf, nicht willkürlich anders besteuert zu werden als andere gleich leistungsfähige Steuerpflichtige, konnte der Gesetzgeber dem Gebot einer praktikablen und administrierbaren Lösung entscheidende Bedeutung beimessen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 und vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die Besteuerung des Ertragsanteils der korrespondierenden Rentenzahlungen war daher insoweit eine folgerichtige gesetzliche Lösung (BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 und vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Für die Frage, ob ein Sonderausgabenabzug erfolgte, ist von Bedeutung, dass Beitragsleistungen an andere Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) neben Beiträgen, die an die Rentenversicherung geleistet werden, im Hinblick auf die Höchstbetragsregelung in § 10 Abs. 3 EStG a. F. und die dadurch erforderlich werdende Aufteilung der Beiträge als gleichrangig anzusehen sind (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279, jeweils m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten - oder wie hier bei den Beziehern von privaten Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden waren, Privilegierungen - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Urteil vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 126).

    Das BVerfG fordert insoweit, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von daraus resultierenden Bezügen so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (Entscheidungen des BVerfG - vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung einer Übergangsregelung ist im Hinblick auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zum einen zu beachten, dass es sich um Regelungen für einen begrenzten Zeitraum oder um eine vorläufige Maßnahme handelt (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände gewährt hat, uneingeschränkt für die Zukunft aufrechterhält (BVerfG-Entscheidungen vom 7. Juli 1964 2 BvL 22/63, 2 BvL 23/63, BVerfGE 18, 135), Freiräume belässt oder von der Erhebung zusätzlicher Steuern absieht (BVerfG-Beschlüsse vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312; vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287).

    Ein uneingeschränkter Schutz des Steuerpflichtigen in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gesamtwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen lähmen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfen belastende Steuergesetze, zu denen auch solche gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17).

    Es ist daher in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Dieser Rückwirkungstatbestand ist gegeben, wenn - im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) - die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" wurden (BVerfG-Entscheidungen vom 8. Juli 1971 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275, und vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (Entscheidungen des BVerfG - vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 126).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere

    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
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