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   FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04   

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FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04 (https://dejure.org/2005,6547)
FG Köln, Entscheidung vom 15.03.2005 - 15 K 4753/04 (https://dejure.org/2005,6547)
FG Köln, Entscheidung vom 15. März 2005 - 15 K 4753/04 (https://dejure.org/2005,6547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte bei entgangenen oder entgehenden Einnahmen; Antrag auf einer ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung; Zugehörigkeit von steuerfreien Einkünften zu den steuerbaren Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 des ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 962
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91

    Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04
    Für die Beurteilung, ob eine Entschädigung innerhalb eines Veranlagungszeitraums geleistet wurde, ist es zunächst einmal unschädlich, wenn zunächst der steuerfreie Teilbetrag der Entschädigung ausgezahlt wird und der steuerpflichtige Restbetrag dem Steuerpflichtigen in einem darauf folgenden Veranlagungszeitraum zufließt (BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 44/91, BFHE 169, 98, BStBl II 1993, 52).

    (2) Des Weiteren hat der BFH in seinem Urteil vom 2.9.1992 (XI R 44/91, BStBl II 1993, 52) entschieden, dass steuerfreie Einkünfte nicht zu den steuerbaren Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG gehören und deshalb auch nicht bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen ist, berücksichtigt werden können.

    Bei dem 1. Prüfungsschritt hat der XI. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 2.9.1992 (aaO) den steuerfreien Entschädigungsteil außer Acht gelassen.

    Hätte der XI. Senat aber bei der Vergleichsrechnung im Rahmen der Prüfung der Zusammenballung von Einkünften (BFH-Urteil vom 4.3.1998 aaO) bei der Ermittlung der wegfallenden Einkünfte die steuerfreie Entschädigungszahlung wiederum berücksichtigen wollen, hätte er sich nach Auffassung des Senats mit seiner Entscheidung vom 2.9.1992 (aaO) auseinandersetzen müssen (so auch Seitz, DStR 1998, 1377, 1378).

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04
    Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist nach Auffassung des Senats auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen (vgl. BFH vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; Horn in HHR, Kommentar zum EStG, § 34 Anm. 54).

    Hätte der XI. Senat aber bei der Vergleichsrechnung im Rahmen der Prüfung der Zusammenballung von Einkünften (BFH-Urteil vom 4.3.1998 aaO) bei der Ermittlung der wegfallenden Einkünfte die steuerfreie Entschädigungszahlung wiederum berücksichtigen wollen, hätte er sich nach Auffassung des Senats mit seiner Entscheidung vom 2.9.1992 (aaO) auseinandersetzen müssen (so auch Seitz, DStR 1998, 1377, 1378).

    Weiterhin ist nicht geklärt, welche Bestandteile in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind (steuerfreie Abfindungsteil § 3 Nr. 9 EStG, Arbeitslosengeld gemäß § 3 Nr. 2 EStG; vgl. Seitz, DStR 1998, 1377).

  • BFH, 06.09.1995 - XI R 71/94

    Tarifermäßigung für Entschädigungen

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04
    Die hier unstreitig im Streitjahr ausgezahlte Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist aber nach st. Rspr. des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204, vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431 und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97

    Zur Frage der Zusammenballung von Einkünften bei Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04
    Die hier unstreitig im Streitjahr ausgezahlte Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist aber nach st. Rspr. des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204, vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431 und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04
    Die hier unstreitig im Streitjahr ausgezahlte Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist aber nach st. Rspr. des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204, vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431 und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04
    Die hier unstreitig im Streitjahr ausgezahlte Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist aber nach st. Rspr. des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204, vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431 und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06

    Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes

    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge - d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - erhalten hätte (Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, EFG 2006, 1899; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).

    Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Kläger bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, a.a.O.; Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, a.a.O.; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, a.a.O.; Horn, a.a.O., § 34 EStG Anm. 54).

    Ob im Streitjahr auf den Durchschnitt der Einnahmen der letzten drei Jahre (so FG Köln im Urteil vom 15. März 2005 15 K 4753/04, a.a.O.) oder auf den Durchschnitt der letzten zwei Jahre abzustellen ist, kann dahinstehen, denn die durchschnittlichen Einnahmen liegen in beiden Fällen unter dem, was dem Kläger tatsächlich aufgrund der Abfindung im Streitjahr zugeflossen ist.

  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Zur Begründung wird angeführt, das Arbeitslosengeld substituiere die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichtes vom 1. Dezember 2009 3 K 965/08, EFG 2010, 1789) und diese steuerfreien Bezüge gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG unterlägen dem Progressionsvorbehalt, führten also zu einer Erhöhung des Steuersatzes (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 5. August 2010 4 K 41/08, juris und Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 24. April 2013 1 K 1836/09, EFG 2013, 1922).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2005 - 7 K 6034/03

    Tarifbegünstigung; Abfindung; Vergleichsberechnung; Erfolgsabhängige Tantieme;

    Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Kläger bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen (vgl. BFH vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; FG Köln Urteil vom 15. März 2005 15 K 4753/05 EFG 2005, 962. - rechtskräftig - Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).
  • FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08

    Ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung als außerordentliche Einkünfte

    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge - d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - erhalten hätte (Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, EFG 2006, 1899; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09

    Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Grund für die Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes ist, dass es die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit substituiert (Urteil des Thüringer FG - 3 K 965/08, EFG 2010, 1789 Rz. 19) bzw. dass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu einer Erhöhung des Steuersatzes durch den Progressionsvorbehalt führt (Urteil des FG Köln vom 15. März 2005 - 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 34 Rz. 54; Seitz, DStR 1998, 1377 [1378]).
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