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   FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04   

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FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04 (https://dejure.org/2004,15745)
FG München, Entscheidung vom 08.12.2004 - 15 K 5261/04 (https://dejure.org/2004,15745)
FG München, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 15 K 5261/04 (https://dejure.org/2004,15745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung bzw. nach Auflösung der GmbH; Zurechnung von Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung zu den Anschaffungskosten; Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 § 17 § 33 Abs. 1
    Refinanzierungsdarlehen; nachträgliche Werbungskosten; wesentliche Beteiligung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Refinanzierungsdarlehen - Nachträgliche Werbungskosten - Wesentliche Beteiligung - Außergewöhnliche Belastung - Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 23.09.1998 - VIII B 115/97

    Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Den Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der BFH jedoch aus rechtssystematischen Gründen abgelehnt, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (BFH-Urteil vom 19.01.1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, m.w.N., und Beschlüsse vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, sowie vom 23.09.1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310 ).

    Ein Abzug von Finanzierungskosten zum Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG scheidet ebenso aus (vgl. BFH-Urteile vom 08.12.1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654, und vom 21.01.2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117 , BStBl II 2004, 551; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 310 ).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1986 III R 178/80, BFHE 147, 171 , BStBl II 1986, 745 , m.w.N.; vom 9.05.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12 , BStBl II 1996, 596; und vom 29.07.1997 IX R 89/94 BFHE 184, 80 , BStBl II 1997, 772 ).

    Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht, oder wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH-Urteil in BFHE 147, 171 , BStBl II 1986, 745 ).

  • FG Thüringen, 13.01.2004 - III 447/03

    Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Der Bundesfinanzhofs - BFH - hat entgegen der Entscheidung einzelner Instanzgerichte (hier Urteil des Finanzgerichts -FG- Saarland vom 05.08.2002 1 K 331/02, EFG 2002, 1435 ; oder des vom Kläger angezogenen Beschlusses des Thüringer FG vom 13.01.2004 III 447/03 V, EFG 2004, 646) und gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. etwa die Nachweise bei Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz , § 9 Rn. 372) durch Urteil vom 05.10.2004 (VIII R 64/02, in juris) seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung bzw. nach Auflösung der GmbH bestätigt.
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Ein Abzug von Finanzierungskosten zum Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG scheidet ebenso aus (vgl. BFH-Urteile vom 08.12.1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654, und vom 21.01.2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117 , BStBl II 2004, 551; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 310 ).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 74/91

    Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Den Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der BFH jedoch aus rechtssystematischen Gründen abgelehnt, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (BFH-Urteil vom 19.01.1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, m.w.N., und Beschlüsse vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, sowie vom 23.09.1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310 ).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Letztlich kommt hier der auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Grundgesetz nicht zu beanstandende (vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.07.1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302; BStBl II 1970, 156 ) Dualismus der Einkünfteermittlung zum Tragen.
  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Den Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der BFH jedoch aus rechtssystematischen Gründen abgelehnt, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (BFH-Urteil vom 19.01.1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, m.w.N., und Beschlüsse vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, sowie vom 23.09.1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310 ).
  • BFH, 19.04.1974 - VI R 63/71

    Alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer - GmbH - Schuldübernahme - Tilgung -

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Vielmehr beruhte sowohl die Bürgschaftsübernahme zur Verbesserung der Kreditfähigkeit der GmbH als auch die Darlehensaufnahme zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung letztlich auf wirtschaftlichen Erwägungen (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.1974 VI R 63/71, BFHE 112, 274 , BStBl II 1974, 516 ).
  • FG Saarland, 05.08.2002 - 1 K 331/02

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Der Bundesfinanzhofs - BFH - hat entgegen der Entscheidung einzelner Instanzgerichte (hier Urteil des Finanzgerichts -FG- Saarland vom 05.08.2002 1 K 331/02, EFG 2002, 1435 ; oder des vom Kläger angezogenen Beschlusses des Thüringer FG vom 13.01.2004 III 447/03 V, EFG 2004, 646) und gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. etwa die Nachweise bei Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz , § 9 Rn. 372) durch Urteil vom 05.10.2004 (VIII R 64/02, in juris) seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung bzw. nach Auflösung der GmbH bestätigt.
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04
    Ausdrücklich stellte der BFH dabei fest, dass es dieser Beurteilung nicht entgegen steht, dass nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie - wie der Verlust durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Darlehen oder Bürgschaften - zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören, auch noch berücksichtigt werden können, wenn sie nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft anfallen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m.w.N.; vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108 , BStBl II 2001, 385 ).
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

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