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   VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06   

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VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06 (https://dejure.org/2007,26540)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2007 - 15 K 673/06 (https://dejure.org/2007,26540)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - 15 K 673/06 (https://dejure.org/2007,26540)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Der Beklagte ist als beliehener Unternehmer zweifellos berechtigt, die Beiträge durch Verwaltungsakt geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff. Juris Rn. 12, und Urteil vom 22.11.1994, BVerwGE 97, 117 ff., LS 1).

    Zudem wird dem Gesetzgeber für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 44).

    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Beklagten für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Beklagte gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz von Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.).

    Im Abgabenrecht ist der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46).

    Außerdem ist eine das konkrete Insolvenzrisiko nur grob berücksichtigende Beitragsbelastung der Klägerin auch deshalb zumutbar, weil eine wirkliche Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Bereich der Pensionssicherung ohnehin auszuschließen ist, schon weil das konkrete tatsächliche Insolvenzrisiko eines Betriebes wegen zu hohen Ermittlungsaufwandes schwerlich in den Beitrag eingerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 39; Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46; vgl. auch Paulsdorf, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 Rn. 84) .

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Der Gesetzgeber hat bisher drei Risikokategorien geschaffen: Beitragsfrei sind sowohl die praktisch insolvenzfesten Direktversicherungen und Pensionskassen als auch die aus Rechtsgründen nicht insolvenzfähigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber i.S. von § 17 Abs. 2 BetrAVG (vgl. zu letzteren BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., insbesondere Juris Rn. 46 f.).

    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Beklagten für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Beklagte gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz von Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.).

    Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.).

    Außerdem ist eine das konkrete Insolvenzrisiko nur grob berücksichtigende Beitragsbelastung der Klägerin auch deshalb zumutbar, weil eine wirkliche Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Bereich der Pensionssicherung ohnehin auszuschließen ist, schon weil das konkrete tatsächliche Insolvenzrisiko eines Betriebes wegen zu hohen Ermittlungsaufwandes schwerlich in den Beitrag eingerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 39; Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46; vgl. auch Paulsdorf, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 Rn. 84) .

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29).

    Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (m.w.N. BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157, und Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29).

    Ein der Verfassung genügender Differenzierungsgrund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung kann in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen, deren der Gesetzgeber anders nur schwer Herr werden kann (m.w.N. BVerfG, Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 40).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 35).

    Da die hier streitbefangenen Beiträge des Beklagten weder dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG unterfallen (BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 41) noch geeignet sind, die Berufsfreiheit der Klägerin zu beschränken (BVerwG aaO), sind dem Gesetzgeber hier allein Grenzen durch das Willkürverbot gesetzt (vgl. v. Münch-Gubelt, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 14).

    Mit dem von der Klägerin erhobenen Beitrag ist letztendlich auch keine wirkliche Härte verbunden (vgl . BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff. Juris Rn. 42) , da sich dieser nur auf einen sehr kleinen Bruchteil der vom Unternehmen aufzubringenden Pensionslast beläuft.

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 3.81

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Konkursfähigkeit - Beitragspflicht -

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Beklagten für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Beklagte gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz von Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.).

    Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 164; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff., Juris Rn. 35).

    Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.).

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9.).

    Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen lässt (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 19.10.1966, BVerwGE 25, 147 ff., Juris Rn. 9).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157).

    Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (m.w.N. BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 ff., Juris Rn. 157, und Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 29).

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Für dieses ist nicht allein das praktische Insolvenzrisiko des Arbeitgebers entscheidend, schon weil dies kaum prognostizierbar wäre (vgl. zur Konkursausfallgeldversicherung BVerfG, Beschluss vom 5.10.1993, BVerfGE 89, 132 ff., Juris Rn. 42; vgl. zum BetrAVG BayVGH, Urteil vom 1.4.1987, BayVBl. 1987, 622 ff.) , sondern die konkret gewählte Ausgestaltung der Versorgung, die sehr unterschiedlich von einer Arbeitgeberinsolvenz betroffen sein kann (vgl. v. Langsdorff, BetrAV 2002, 742 [743]).
  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Auszug aus VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06
    Speziell bei Sonderabgaben, zu denen auch der hier streitbefangene "Beitrag" zur Insolvenzsicherung zu rechnen sein dürfte (zuerst gegen eine solche Einordnung BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwG 64, 2 148, Juris Rn. 42; dann aber offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 1 ff., Juris Rn. 29, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff, Juris Rn. 43, und Urteil vom 14.11.1985, BVerwGE 72, 212 ff., Juris Rn. 36 f.) , ist zudem das Merkmal der Gruppenhomogenität entwickelt worden, welches verlangt, dass mit der jeweiligen Abgabe jeweils eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe belastet wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff., Juris Rn. 166, 137; BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 ff., Juris Rn. 60 ff.).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    So ergeben sich Schwierigkeiten bereits daraus, dass eine Abkehr vom bisherigen Festsetzungsverfahren notwendigerweise einen deutlich größeren Verwaltungsaufwand und damit einhergehend höhere Kosten nach sich ziehen würde (vgl. BVerwGE 72, 212 ; VG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 15 K 673/06 -, BeckRS 2008, 30032; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, § 10 Rn. 84).

    Dies ergibt sich bereits aus der geringen Höhe des Beitragssatzes (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 15 K 673/06 -, BeckRS 2008, 30032).

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

    So ergeben sich Schwierigkeiten bereits daraus, dass eine Abkehr vom bisherigen Festsetzungsverfahren notwendigerweise einen deutlich größeren Verwaltungsaufwand und damit einhergehend höhere Kosten nach sich ziehen würde (vgl. BVerwGE 72, 212 ; VG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 15 K 673/06 -, BeckRS 2008, 30032; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, § 10 Rn. 84).
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