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   FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93 F   

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FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93 F (https://dejure.org/1997,35790)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.1997 - 15 K 85/93 F (https://dejure.org/1997,35790)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 15 K 85/93 F (https://dejure.org/1997,35790)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Das Finanzamt hatte in diesem Hinweis unter Bezugnahme auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.11.1980 GrS 1/79 , Bundessteuerblatt - BStBl-; II 1981, 164 zur steuerlichen Behandlung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten die gewinnerhöhende Auflösung der negativen Kapitalkonten im Streitjahr in Aussicht gestellt.

    Der Ansatz des Veräußerungsgewinns aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten im Streitjahr steht mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 10.11.1980 GrS 1/79 , BStBl II 1981, 164 jedoch nicht in Einklang.

    Soweit allerdings bereits vor Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs durch die Gesellschaft feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, fällt dieses negative Kapitalkonto steuerrechtlich schon zu diesem Zeitpunkt weg (BFH-Beschluß in BStBl II 1981, 164, 170 [BFH 10.11.1980 - GrS - 1/79] ).

  • BFH, 22.12.1988 - V B 148/87

    Umsatzsteuererhebung für erzielte Entgelte aus einem Film - Aussetzung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Das FA verstoße jedoch nach der Rechtsprechung gegen Treu und Glauben, wenn es sich die Voraussetzungen der Änderungsmöglichkeit dieser Vorschrift absichtlich verschaffe (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 22.12.1988 V B 148/87 , BFH/NV 1990, 341).

    Der BFH hat in einem Beschluß vom 22.12.1988 V B 148/87 , BFH/NV 1990, 341, 343 lediglich beiläufig angemerkt, daß beim Erlaß eines bewußt unrichtigen Bescheids die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO wohl nicht greift.

  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 28/90

    Korrektur einer fehlerhaften Verteilung eines KG-Gewinns

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Nach dem BFH-Urteil vom 28.1.1992 VIII R 28/90 , BStBl II 1992, 881 hätte die Versteuerung der negativen Kapitalkonten tatsächlich in 1981 erfolgen dürfen und müssen.

    Für die gewinnerhöhende Auflösung der negativen Kapitalkonten kam damit im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides 1981 nur dieser Feststellungszeitraum in Betracht (vgl. hierzu auch das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 28.1.1992 VIII R 28/90 , BStBl II 1992, 881).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 150/94

    Erlaubt § 174 Abs. 4 AO 1977 die Aufhebung eines Steuerbescheides, in dem ein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Offen bleiben kann des weiteren, welche Auswirkungen sich durch den Vorlagebeschluß des I. Senats des BFH vom 16.2.1996 I R 150/94 , BStBl II 1996, 418, der die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO im Rahmen von Bilanzberichtigungen generell in Zweifel gezogen hat, für den Streitfall ergeben könnten.
  • BFH, 30.10.1975 - IV R 15/72

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Hiernach konnte es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Steuerpflichtige der Änderung nur für ein Jahr zustimmte, für das sich eine Steuerherabsetzung ergab, einer entsprechenden Erhöhung im anderen Jahr jedoch die Zustimmung verweigerte (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30.10.1975 IV R 15/72 , BStBl II 1975, 253).
  • BFH, 31.10.1974 - III R 130/73

    Gemeiner Wert - Kapitalgesellschaft - Verwirkung - Einheitliche Feststellung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Hiernach konnte es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Steuerpflichtige der Änderung nur für ein Jahr zustimmte, für das sich eine Steuerherabsetzung ergab, einer entsprechenden Erhöhung im anderen Jahr jedoch die Zustimmung verweigerte (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30.10.1975 IV R 15/72 , BStBl II 1975, 253).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Der Senat, der in der Sache ohne Beiladung der im Handelsregister gelöschten Komplementär-GmbH entscheiden kann (ständige Rechtsprechung; z. B. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 23/89 , BStBl II 1990, 333) geht allerdings davon aus, daß dem FA die Änderungsbefugnis des § 174 Abs. 4 AO dem Grunde nach zugestanden hat.
  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Indessen bestand für eine vorsätzliche Herbeiführung der Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO für das FA um so weniger Anlaß, als es unter Beachtung des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs ohnehin davon ausgehen konnte und durfte, daß die bislang unterlassene Erfassung des Gewinns aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten in der ersten offenen Bilanz nachzuholen war (vgl. hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87 , BStBl II 1990, 1044 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung; Feststellungszeitraum; Widerstreit; Zweiter

    Auf deren Klage hin hob der erkennende Senat mit Urteil vom 15.5.1997 15 K 85/93 die Feststellungsänderungsbescheide 1979 mit der Begründung ersatzlos auf, der Beklagte habe die Gewinne aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten nicht in diesem Feststellungszeitraum erfassen dürfen, weil bereits im Streitjahr endgültig festgestanden habe, dass ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme (Hinweis auf den BFH-Beschluss in BStBl II 1981, 164).

    Der Beklagte nahm nach Ergehen des Senatsurteils vom 15.6.1997 15 K 85/93 das hinsichtlich des Streitjahres ruhende Einspruchsverfahren wieder auf.

    Entscheidend sei, dass jedenfalls nach Ergehen des Urteils vom 15.5.1997 15 K 85/93 die zutreffenden steuerlichen Folgen im Streitjahr hätten gezogen werden dürfen, nachdem der Feststellungsbescheid 1979 auf Antrag der Klägerinnen mit der Begründung aufgehoben worden sei, der Aufgabegewinn sei im falschen Veranlagungszeitraum erfasst worden.

    Aufgrund des Senatsurteil vom 15.6.1997 15 K 85/93 war zwar die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2 wieder eröffnet.

  • FG Nürnberg, 22.05.2007 - II 94/05

    Vergütung für die Testamentsvollstreckung als eine steuerpflichtige Leistung;

    Das Gericht braucht daher nicht weiter darauf einzugehen, ob § 174 Abs. 4 Satz 1 AO dahin auszulegen sei, dass die Vorschrift auf Fälle der bewussten irrigen Beurteilung nicht anzuwenden sei (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.1988 V B 148/87, a.a.O. am Ende; FG Düsseldorf Urteil vom 15.05.1997, Az. 15 K 85/93 F, EFG 1997, 1352).
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