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   FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09   

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FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09 (https://dejure.org/2013,3905)
FG Köln, Entscheidung vom 30.01.2013 - 15 K 47/09 (https://dejure.org/2013,3905)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 15 K 47/09 (https://dejure.org/2013,3905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland für sein in Deutschland lebendes Kind im Falle des Erhalts von Familienleistungen von dem polnischen Staat; Anrechnung von polnischen Familienleistungen auf das deutsche Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzkindergeld, vergleichbare ausländische Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld/Europarecht - Differenzkindergeld, vergleichbare ausländische Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldbezug nicht nur in Deutschland

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum gleichzeitigen Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gleichzeitiger Bezug in mehreren EU-Staaten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten möglich - Entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus EU-Ländern dürfen nicht gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 797
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09
    Allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, ABl EU 2012, Nr C 227, 4 (nur Leitsatz); DStRE 2012, 999-1007 (red. Leitsatz und Gründe) entschieden, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

    Allerdings hat der EuGH mit Urteil dem oben bereits genannten Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 (a.a.O.) zu Art. 14 Nr. 1a und Art. 14a Nr. 1a der VO (EWG) 1408/71 entschieden, dass diese Vorschriften es einem Mitgliedstaat, der hiernach nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Entscheidung des EuGH C-611/10 und C-612/10 (a.a.O.) auch in diesem Punkt nicht nur auf entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter i. S. d. Art. 14 Abs. 1 bzw. 14a Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71 anwendbar, sondern auch auf die Klägerin, wenn diese im Streitzeitraum die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 b erfüllt hätte.

    Das ergibt sich daraus, dass der EuGH in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils allgemein von den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 spricht, ohne die Rechtsfolgen auf Personen i. S. d. Art. 14 und 14a zu beschränken (vgl. EuGH, C-611/10, 612/10, a.a.O. Ziffer 43, 44 und 46 der Juris-Dokumentation).

    Der Senat sieht sich bei dieser Auslegung in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der bei der europarechtlichen Betrachtung den Umstand, dass der Berechtigte Leistung nach den deutschen Rechtsvorschriften allein aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch nehmen kann, ebenfalls für bedeutsam hält (vgl. EuGH, C-611/10, 612/10, a.a.O., Tenor zu 1. und Ziffer 68 der Juris-Dokumentation).

    Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Auswirkungen sich aus dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und 612/10 auf das nationale Recht ergeben, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert.

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09
    Macht ein Kläger mit der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO geltend, der Beklagte habe über seinen Einspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden, erledigt sich das Verfahren nicht, wenn der Beklagte dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgibt, denn dadurch hat der Beklagte nicht, wie § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO voraussetzt, den "beantragten" Verwaltungsakt erlassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.04.2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315 unter II.B.1.d. m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09
    Da die Anrechnung des ausländischen Kindergeldes nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH mit dem primären Europarecht in Einklang steht, ist die Vorschrift nach Auffassung des erkennenden Senats vielmehr geltungserhaltend dahingehend zu reduzieren, dass das deutsche Kindergeld um die in Polen empfangenden Leistungen zu kürzen ist (zur geltungserhaltenden Reduktion vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09
    Das entspricht auch der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 110, 412).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09
    Die Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09
    Insoweit seien die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Lichte des Art. 48 AEUV auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern solle und u. a. impliziere, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürften, weil sie das ihnen vom Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (EuGH, a.a.O., mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, (C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Rn. 29 ff.).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 10/13

    Polnische Zulage für Alleinerziehende als anzurechnende Familienleistung bei der

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Januar 2013  15 K 47/09 aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 797 veröffentlicht.

  • BFH, 18.12.2013 - III R 52/11

    Kindergeld für einen polnischen selbständig Erwerbstätigen - Voraussetzungen

    cc) Der Senat verkennt nicht, dass die vorbezeichnete Fragestellung nicht entscheidungserheblich ist, wenn für den Kläger, der weder in Deutschland noch in Polen sozialversichert war, § 65 EStG mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 zur Anwendung käme und eine europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift ausschiede, so dass kein Kindergeldanspruch des Klägers bestünde (so FG München, Urteil vom 27. September 2012  5 K 2428/12, EFG 2013, 460; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2012  4 K 4176/06 B, juris, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: III R 1/13; so u.U. auch BFH-Urteil vom 5. September 2013 XI R 52/10, BFH/NV 2014, 33; a.A. u.U. FG Köln, Urteil vom 30. Januar 2013  15 K 47/09, EFG 2013, 797, nicht rechtskräftig, Az. beim BFH: XI R 10/13).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12

    EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld

    Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass das FG Köln in seinem Urteil vom 30. Januar 2013 15 K 47/09 (juris; Aktenzeichen des BFH: XI R 10/13) der Berechnung des Differenzkindergelds einen Mittelwert für den Zahlungszeitraum zugrunde gelegt hat.

    Dem Urteil des FG Köln im Verfahren 15 K 47/09 (in juris), das für eine Umrechnung den Mittelwert des polnischen Zloty für den Zahlungszeitraum September 2006 bis August 2007 zugrunde gelegt hat und nicht den Kurs vom November 2008 (dem Zeitpunkt der "Abhilfe"), ist wohl zu entnehmen, dass auch das FG Köln offenbar stillschweigend davon ausgeht, der Tag der Zahlung der ausländischen Familienleistung sei für die Umrechnung maßgeblich.

  • FG Düsseldorf, 03.07.2013 - 7 K 439/12

    Kindergeldanspruch eines im Inland ansässigen und selbständig tätigen polnischen

    Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Ansprüchen entsandter Arbeitnehmer und Wanderarbeiter ergibt sich keine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Auslegung (so aber wohl FG Köln Urteil vom 30.1.2013 15 K 47/09, EFG 2013, 797).
  • FG Köln, 23.04.2013 - 1 K 3128/10

    Differenzkindergeld für ein in Polen bei der geschiedenen Mutter lebendes Kind

    Zwar ist diese Entscheidung zu entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeitern ergangen (Art. 14 Abs. 1 bzw. 14a Abs. 3 VO (EWG) 1408/71), doch gelten diese Grundsätze aufgrund der Interessengleichheit für alle unter die VO fallenden Personen (vgl. FG Köln Urteil vom 30.01.2013 15 K 47/09, EFG 2013, 114; FG Münster Urteil vom 01.02.2013 4 K 997/12 KG, EFG 2013, 709).
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   FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld unter Anrechnung der in Polen gewährten Familienleistungen

  • rechtsportal.de

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten, weiterhin in Polen sozialversicherten Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld - Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten, weiterhin in Polen sozialversicherten Arbeitnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 799
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Das ergebe sich bereits aus dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs III R 92/07 und aus der nachfolgenden Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass sich die für die Familienkasse maßgebliche Weisungslage im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 geändert habe.

    Gleichwohl hat der EuGH mit Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, ABl EU 2012, Nr C 227, 4 (nur Leitsatz); DStRE 2012, 999-1007 (red. Leitsatz und Gründe), zu Art. 14 Nr. 1a und Art. 14a Nr. 1a der VO (EWG) 1408/71 entschieden, dass diese Vorschriften es einem Mitgliedstaat, der hiernach nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

    Der Senat sieht sich bei dieser Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der bei der europarechtlichen Betrachtung den Umstand, dass der Berechtigte Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften allein aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch nehmen kann, ebenfalls für bedeutsam hält (vgl. EuGH, C-611/10, 612/10, a.a.O., Tenor zu 1. und Ziffer 68 der Juris-Dokumentation).

    Allerdings hat der EuGH mit dem oben aufgeführten Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, a.a.O., entschieden, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

    Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Auswirkungen sich aus dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und 612/10 auf das nationale Recht ergeben von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert.

  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Denn die Anrechnung des ausländischen Kindergeldes steht nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH mit dem primären Europarecht in Einklang, so dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach Auffassung des erkennenden Senats geltungserhaltend dahingehend zu reduzieren, dass das deutsche Kindergeld um die im Ausland erhaltenen Familienleistungen zu kürzen ist (zur geltungserhaltenden Reduktion vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043).
  • BFH, 24.05.2012 - III R 14/10

    Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Darüber hinaus hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen, dass er in den Veranlagungszeiträumen nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BStBl II 2012, 897).
  • BFH, 24.10.2012 - V R 43/11

    Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Aber selbst wenn ein solcher Nachweis geführt worden wäre, stünde dem Kläger auch bei einer Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG nur für die Monate Kindergeld zu, in denen er inländische Einkünfte erzielt hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, noch nicht veröffentlicht, BFH-Homepage).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Das entspricht auch der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 110, 412).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Die Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (EuGH-Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Insoweit seien die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Lichte des Art. 48 AEUV auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern solle und u. a. impliziere, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürften, weil sie das ihnen vom Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (EuGH, a.a.O., mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, (C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Rn. 29 ff.).
  • BFH, 19.11.1985 - VII B 103/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Denn ein mittelloser Beteiligter, der eine Klage ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO bei Gericht vorgelegt hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, EFG 2008, 78 mit Verweis auf BFH, Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180 und vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rspr. der obersten Gerichtshöfe des Bundes; Brandis in Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 142 FGO Tz. 7, 15 ff.; Gräber/ Ruban, 5. Aufl. 2002, § 142 FGO Rz. 20, 21) und wenn er nach Gewährung der PKH bis zum Ablauf der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, die ab Zustellung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag läuft, per Post oder per Telefax die versäumte Handlung vornimmt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO), d.h. die unterzeichnete Klageschrift bei Gericht einreicht (so FG Münster Beschluss vom 17. August 2006 14 S 1430/06 PKH, EFG 2006, 1688 mit Anm. Morsbach, EFG 2006, 1689).
  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Denn ein mittelloser Beteiligter, der eine Klage ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO bei Gericht vorgelegt hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, EFG 2008, 78 mit Verweis auf BFH, Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180 und vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rspr. der obersten Gerichtshöfe des Bundes; Brandis in Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 142 FGO Tz. 7, 15 ff.; Gräber/ Ruban, 5. Aufl. 2002, § 142 FGO Rz. 20, 21) und wenn er nach Gewährung der PKH bis zum Ablauf der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, die ab Zustellung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag läuft, per Post oder per Telefax die versäumte Handlung vornimmt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO), d.h. die unterzeichnete Klageschrift bei Gericht einreicht (so FG Münster Beschluss vom 17. August 2006 14 S 1430/06 PKH, EFG 2006, 1688 mit Anm. Morsbach, EFG 2006, 1689).
  • BFH, 30.10.2008 - III R 92/07

    Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09
    Das ergebe sich bereits aus dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs III R 92/07 und aus der nachfolgenden Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10.
  • FG Düsseldorf, 06.08.2007 - 18 Ko 2303/07

    Wirksame Erhebung einer Klage neben einem Antrag auf Gewährung von

  • FG Münster, 17.08.2006 - 14 S 1430/06

    Prozesskostenhilfe wegen ungeklärter und beim BFH anhängiger Fragen der

  • FG Münster, 12.06.2013 - 10 K 1551/11

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

    d) Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld gemäߠ § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Differenz zwischen den polnischen Ansprüchen auf Familienleistungen und den deutschen Ansprüchen auf Kindergeld begrenzt (so auch FG Köln, Urteil v. 30.01.2013, 15 K 2058/09, juris; FG Köln, Urteil v. 30.01.2013, 15 K 930/09, juris).

    § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist aber im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts dahingehend auszulegen, dass Differenzkindergeld zu gewähren ist (so auch FG Köln, Urteil v. 30.01.2013, 15 K 2058/09, juris; FG Köln, Urteil v. 30.01.2013, 15 K 930/09, juris).

  • FG Düsseldorf, 27.06.2013 - 16 K 1962/10

    Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen

    Das FG Köln (Urteil vom 30. Januar 2013 15 K 930/09, EFG 2013, 799) leitet diese Rechtsfolge aus einer geltungserhaltenden Reduktion des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG her (vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999, Rdnr. 76).
  • FG Köln, 22.04.2013 - 6 K 3405/11

    Erledigung des PKH-Antrags bei Erledigung der Hauptsache

    Ein solches Prozedere ist im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig (vgl. FG Köln, Urteil vom 30.01.2013 15 K 930/09, bei juris).
  • FG Düsseldorf, 27.06.2013 - 16 K 4510/12

    Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen

    Das FG Köln (Urteil vom 30. Januar 2013 15 K 930/09, EFG 2013, 799) leitet diese Rechtsfolge aus einer geltungserhaltenden Reduktion des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG her (vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999, Rdnr. 76).
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