Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22699
FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF (https://dejure.org/2010,22699)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF (https://dejure.org/2010,22699)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 15 Ko 4622/09 KF (https://dejure.org/2010,22699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,22699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustehen eines individuellen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber einem Prozessgegner bei mehreren Streitgenossen; Addition der steuerlichen Auswirkungen auf die persönliche Einkommensteuer mehrerer Streitgenossen bei der Berechnung des Streitwerts sowie Festsetzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen; Einzelfestsetzung; Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; Kostenerstattungsanspruch; Mehrere Streitgenossen; Einzelfestsetzung; Erhöhungsgebühr; Einheitliche und gesonderte ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen - Einzelfestsetzung, Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99

    Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09
    Dies stellt eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme in § 7 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der BRAGO dar (ebenso FG Köln, Beschluss v. 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Thüringen, Beschluss v. 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).
  • FG Köln, 07.09.1996 - 10 Ko 4446/95
    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09
    Dies stellt eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme in § 7 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der BRAGO dar (ebenso FG Köln, Beschluss v. 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Thüringen, Beschluss v. 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 15 W 33/05

    Erhebung einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09
    1) Das Gericht folgt der Auffassung der Erinnerungsführer, dass mehrere Streitgenossen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner keine Gesamtgläubiger sind, sondern dass jedem von ihnen ein individueller Anspruch zusteht, der auch individuell zu beantragen und festzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.09.2005 15 W 31-33/05, OLGR 2006, 573).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 15 W 31/05

    Kostenfestsetzung und Anwaltsgebühr: Kostenerstattungsanspruch von Streitgenossen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09
    1) Das Gericht folgt der Auffassung der Erinnerungsführer, dass mehrere Streitgenossen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner keine Gesamtgläubiger sind, sondern dass jedem von ihnen ein individueller Anspruch zusteht, der auch individuell zu beantragen und festzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.09.2005 15 W 31-33/05, OLGR 2006, 573).
  • BFH, 27.11.2020 - X E 4/20

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11

    Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greift die Regelung über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ein, die die Mehrarbeit des Bevollmächtigten und sein höheres Haftungsrisiko abgilt (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430; vgl. ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 für die Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; ebenso für eine Gewinnfeststellung FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom 23.04.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom 12.05.2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 46).
  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2014 - 8 KO 1022/12

    Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG - Bemessung des

    Eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme besteht nicht (vgl. zu diesem Verwerfungsgrund z. B. FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12.5.2010 15 Ko 4622/09 KG, EFG 2011, 271 und vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; FG Köln, Beschlüsse vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498 und vom 7.8.2012 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht