Rechtsprechung
   LG Berlin, 22.07.2011 - 15 O 138/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,39670
LG Berlin, 22.07.2011 - 15 O 138/11 (https://dejure.org/2011,39670)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2011 - 15 O 138/11 (https://dejure.org/2011,39670)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - 15 O 138/11 (https://dejure.org/2011,39670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail für gemeinnützigen Zweck bleibt verbotener Spam

  • ibusiness.de (Kurzinformation)

    Sponsorensuche per E-Mail ist unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unerlaubte E-Mail-Zusendung ist trotz gemeinnützigen Zwecks Spam

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Zusendung von E-Mails ist trotz gemeinnützigen Zwecks Spam

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Auch bei gemeinnützigen Zweck Spam durch unerlaubte E-Mail-Zusendung

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Unbestellte E-Mail ist trotz (teilweise) karitativen Zwecks Spam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch bei gemeinnützigem Zweck ist unerlaubte E-Mail-Zusendung unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • absolit-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Sponsorenwerbung per E-Mail bedarf der Einwilligung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Die Einwerbung von Spenden zur Finanzierung der eigenen, dauerhaften Tätigkeit des Einwerbenden stellt jedenfalls dann eine geschäftliche Handlung dar, wenn der Einwerbende als Anbieter von Leistungen auftritt, die im geschäftlichen Verkehr nur gegen Entgelt erbracht zu werden pflegen, und wenn der Anbieter tatsächlich wie ein Unternehmer auf dem Markt auftritt (LG Berlin, Urteil vom 22.07.2011, 15 O 138/11; LG Köln, Urteil vom 11.12.2007, 33 O 195/07; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 Rn. 41).
  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    Ob und wann schließlich auch das Handeln mit dem Ziel der Einwerbung von Spenden zu eigenen Zwecken eine geschäftliche Handlung darstellt, ist umstritten, wenn damit zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens der Absatz oder der Bezug von Waren oder die Erbringung oder der Bezug von Dienstleistungen - auch in Gestalt der Entlohnung der Bediensteten - gefördert wird (vgl. LG Berlin, WRP 2012, 237 Rn. 6 ff; LG Köln, GRUR-RR 2008, 198; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 41; MüKoUWG/Bähr, 3. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 76).
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