Rechtsprechung
LG Münster, 17.11.2008 - 015 O 461/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten; Behandlung durch Heilpraktiker; Private Krankenversicherung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1 MB/KK; § 4 MB/KK 94
Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten; Behandlung durch Heilpraktiker; Private Krankenversicherung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers; Medizinische Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme; Abgrenzung von sog. Außenseitermethoden von den anerkannten Naturheilkundeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Heilpraktikerin behandelte Neurodermitis - Krankenversicherung weigert sich, die Kosten zu erstatten
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Hauptsache, es wirkt: PKV muss für Heilpraktiker-Therapie zahlen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Private Krankenversicherung muss Kosten für Behandlung beim Heilpraktiker übernehmen - Behandlungsmethode muss aus naturheilkundlicher Sicht anerkannt sein
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 750
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95
Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS
Auszug aus LG Münster, 17.11.2008 - 15 O 461/07
Grundsätzlich ist eine Behandlungsmaßnahme dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. BGH IV ZR 133/95, 10.07.1996, m.w.N.). - BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus LG Münster, 17.11.2008 - 15 O 461/07
Denn aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt (vgl. vgl. BGHZ 123, 83 m.w.N.), ist die Einbeziehung der Leistungen eines Heilpraktikers nur so zu verstehen, dass naturheilkundliche Behandlungen im Grundsatz erstattungsfähig sind.