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   LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09 U   

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LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09 U (https://dejure.org/2012,45803)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2012 - 15 O 617/09 U (https://dejure.org/2012,45803)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 15 O 617/09 U (https://dejure.org/2012,45803)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Die Beklagte habe sie - in Anknüpfung an das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - pflichtwidrig nicht über den zum Abschlusszeitpunkt der streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte bestehenden negativen Marktwert, insbesondere nicht über dessen konkrete Höhe, aufgeklärt.

    Bei den streitgegenständlichen Swaps, namentlich dem Vario-Swap, habe es ich zudem um verhältnismäßig einfach strukturierte Produkte mit - abgesehen von dem Korridor-Swap - begrenztem Risiko gehandelt, die in keiner Weise mit dem CMS Spread Ladder Swap aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 vergleichbar seien und daher - in Anknüpfung an ihre geringe Komplexität und Risikostruktur - auch lediglich ein dem angepasstes, sprich herabgesetztes Maß an Aufklärung und Beratung erforderten.

    Das von der Klägerin insofern zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 sei auch in dieser Hinsicht nicht verallgemeinerbar, sondern den Besonderheiten des dort zu beurteilenden, hochkomplex strukturierten, mit einem unbegrenzten Verlustrisiko behafteten CMS Spread Ladder Swap geschuldet.

    Zins-Swap-Geschäfte, die ohne ein konnexes Grundgeschäft mit einem gegenläufigen Risiko abgeschlossen werden (dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 26), haben wie alle Derivate einen spekulativen Charakter (OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010 - 6 U 170/09, Juris, Rn. 53).

    Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit einem gegenläufigen Risiko, so dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140711, Juris, Rn. 20 ff., 31 f.).

    Nichts anderes gilt, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrags, sondern der Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäfts, so wie hier der Abschluss von Swap-Verträgen, in Rede steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 Juris, Rn. 67; i.E. auch BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, 19).

    Aus den dem Abschluss der jeweiligen Swap-Verträge jeweils vorgelagerten und zu unterscheidenden selbstständigen Beratungsverträgen ist die Beklagte als beratende Bank gegenüber der Klägerin zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49 und BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Juris, Rn. 19; zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 20).

    Die Erkundigungspflicht entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 22 m.w.N.).

    Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, hat die Bank nach dem Beratungsvertrag zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 32), sofern der Interessenkonflikt nicht offenkundig und deshalb nicht aufklärungspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Juris, Rn. 38 ff., 51 ff., 54).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen in Bezug auf den streitgegenständlichen Vario-Swap, - Entsprechendes gilt für den streitgegenständlichen Korridor- und Stufen-Swap - keine vergleichbar hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der beratenden Bank wie in dem vom Bundesgerichtshof in seinem (Grundsatz-) Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 zu einem Swap-Geschäft entschiedenen Fall (sog. "Ille"-Urteil).

    Dort hatte der Bundesgerichtshof über einen CMS Spread Ladder Swap ohne Verlustbegrenzung zu entscheiden, ein nach den tatsächlichen Feststellungen hochkomplex strukturiertes und sehr riskantes Produkt mit einem in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers bewusst von Seiten der Bank einstrukturierten negativen Anfangs- oder Marktwert (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 29, 33 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 eine Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert bei einem hoch komplexen, mit einem unbegrenzten Verlustrisiko ausgestatteten CMS Spread Ladder Swap bejaht, weil die beratende Bank dort in für den Kunden nicht erkennbarer Weise die Gestaltung der Zinsformel so konstruiert hatte, dass der Swap bei Vertragsbeginn einen für den Kunden negativen Marktwert in Höhe von 4 % der Bezugssumme aufwies, der zum Ausdruck bringe - so der BGH -, dass der "Markt" das von dem Kunden mit dem von ihr empfohlenen Produkt übernommene Risiko in dieser Größenordnung zum Abschlusszeitpunkt negativ und spiegelbildlich dazu die Chancen der beratenden Bank positiv bewerte, so dass sie sich diesen Vorteil durch Hedgegeschäfte "abkaufen" lassen könne.

    Dadurch werde die Integrität der Beratungsleistung der Bank in Zweifel gezogen, weshalb dieser Umstand - der zum Abschlusszeitpunkt bestehende negative Marktwert des Swaps - aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 31, 33, 36, 38).

    Diese Voraussetzung kann nach der Senatsrechtsprechung dann erfüllt sein, wenn die Bank bei einer Zinswette durch die Gestaltung der Zinsformel einen negativen Marktwert einpreist, der ihr die Erzielung eines Gewinns ermöglicht, mit dem der Kunde nicht rechnen muss (Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 36, 38) oder wenn - wie im Falle von Rückvergütungen - der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank dadurch bewusst getäuscht wird, dass sie als Empfängerin offen ausgewiesener Provisionen ungenannt bleibt (...)." [Hervorhebungen d. U.].

    Allein aufgrund der (anteiligen) "Einpreisung" der Verluste bzw. des Auflösungspreises für den verlustbedrohten Korridor-Swap vom 29.08.2005 war daher klar, dass der Marktwert des Vario-Swaps sowie des neuen, modifizierten Korridor-Swaps allein aufgrund dieses Umstands, der von der Beklagten nicht offen zu legenden Gewinnmarge (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 259/11, Juris, Rn. 19 m.w.N.) sowie der Kosten anfänglich negativ sein musste, zumal auch die Klägerin keine gesonderte Vergütung für die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten zu entrichten hatte.

    Dass die beratende Bank dem auf der Gegenseite einer strukturierten "Zinswette" stehenden Vertragspartner darüber hinaus die konkrete Höhe eines zum Abschlusszeitpunkt des Swap-Vertrags zu seinen Lasten bestehenden negativen Marktwerts mitteilen muss, lässt sich dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen (Juris, insb. Rn. 37, 38).

    Dennoch ist der hier zu beurteilende Korridor-Swap in keinster Weise mit dem Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2010 - XI ZR 33/10 bildenden CMS Spread Ladder Swap vergleichbar.

    Im Gegensatz dazu war der erwähnte CMS Spread Ladder Swaps, der an die Zinsdifferenz ("Spread") zwischen langfristen und kurzfristigen Zinsen anknüpfte und sich damit auf gleich zwei Risikoparameter bezog, und die diesem zugrunde liegende Zinsformel bedeutend komplexer und durch verschiedene, miteinander kombinierte Elemente/Komplikationen (Multiplikationsfaktor, "Strike", Anknüpfung an den Zinssatz der Vorperiode, "Memory-Effekt") gekennzeichnet und daher letztlich vollkommen intransparent; es kam hinzu, dass dort das nach oben für den Anleger ebenfalls nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein theoretisches war, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 3, 29).

    Der streitgegenständliche Stufen-Swap weist zwar von sämtlichen streitgegenständlichen Swap-Geschäften wohl die komplexeste Struktur auf, insbesondere durch seine Anknüpfung an den Zinssatz der Vorperiode im Zusammenspiel mit den gegenläufig wirkenden, ansteigenden "Risikopuffern" oder "Strikes", doch ist er damit immer noch weit von der Komplexitätsstufe des CMS Spread Ladder Swap entfernt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.201 - XI ZR 33/10 zugrunde lag.

    Die im Kapitalanlagerecht und auch hier an sich zu Gunsten des Anlegers/Kunden geltende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 40 m.w.N.) greift aber dann nicht, wenn es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt mit der Folge, dass der Anleger/Kunde die Kausalität voll darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 09.06.1998 - XI ZR 220/97, Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03, Juris, Rn. 28).

  • OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Empfehlung eines Zinssatzswap-Geschäfts zu

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Im Rahmen ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist die beratende Bank grundsätzlich verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 15 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 15 ff.).

    Entscheidend ist, ob das empfohlene oder vorgeschlagene Produkt dem Wissensstand, dem Risikoprofil und Anlageziel des Kunden entspricht (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 17).

    Bei dem hier streitgegenständlichen Vario-Swap handelt es sich, insbesondere im Verhältnis zu einem CMS Spread Ladder Swap, aber auch zu den beiden anderen streitgegenständlichen Swap-Typen (Korridor- und Stufen-Swap), um einen verhältnismäßig einfach strukturierten Zins-Swap mit im Wesentlichen symmetrischen Risiken (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 31), bei dem die Klägerin über die vereinbarte dreijährige, einseitig von der Beklagten nochmals um drei Jahre verlängerbare Laufzeit zu den vierteljährlichen Zahlungsterminen aus dem vereinbarten Bezugsbetrag von EUR 50 Mio. einen festen Zinssatz von 4, 75 % p.a. an die Beklagte zu zahlen hatte, während diese im Gegenzug zur Zahlung eines variablen Zinssatzes in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS an die Klägerin verpflichtet war; für den ersten Berechnungszeitraum war der von der Beklagten zu zahlende Zinssatz mit 2, 764 % p.a. festgeschrieben.

    Diese Sicherheit erkaufte sich die Klägerin durch den (bewussten) Verzicht auf Ertragschancen, die sich aus einem sinkenden variablen Zinssatz ergeben konnten (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 44).

    Infolge dieser - wenn auch gelockerten - Grundgeschäftsanbindung (Konnexität) des Vario-Swaps ist die Klägerin mit dem Abschluss dieses Vertrags - anders als bei einem rein zu Spekulationszwecken ohne ausreichendem Bezug zu einem Grundgeschäft abgeschlossen Swap - auch keine offene Risikoposition eingegangen, sondern sie hat vielmehr im Gegenteil eine sich aus den variabel verzinslichen Kassenkrediten ergebende Risikoposition durch die Sicherung eines festen Zinssatzes geschlossen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 31).

    Zwar war der Vario-Swap-Vertrag, weil dieser von vornherein mit einem Verlust für die Klägerin begann bzw. ihr eine zusätzliche Zahlungspflicht aufbürdete - wobei wegen seines Absicherungscharakters bereits fraglich ist, ob insofern überhaupt von einem "Verlust" im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 44) -, nicht zur Verwirklichung des Ziels der "Zinsoptimierung" dergestalt geeignet, über generierte Erträge eine Reduzierung der Zinsbelastung im Kassenkreditbereich herbeizuführen.

    Die Kammer geht angesichts dessen namentlich mit dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18.01.2012 - 13 U 232/10, Juris, Rn. 22 f.; die insoweit gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2012 - XI ZR 74/12 zurückgewiesen worden), das über einen dem hiesigen Vario-Swap vergleichbaren Zinssatz-Swap zu befinden hatte, davon aus, dass bei diesem verhältnismäßig einfach strukturierten, rechnerisch nicht komplexen Swap-Typ ohne Hebelwirkung, bei dem schlicht die Zahlung eines variablen Zinssatzes gegen einen festen, zudem von der Klägerin als Kundin zu zahlenden Zinssatz eingetauscht wird, so dass auch ihr Verlustrisiko von vornherein begrenzt ist, keine Pflicht der beratenden Bank besteht, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, weil insofern nicht angenommen werden kann, dass die beratende Bank einen unerkennbar in das Finanzprodukt einstrukturierten eigenen Vorteil - und einen daraus resultierenden Interessenkonflikt - in einer für den "Anleger" nicht erkennbaren Weise ihm gegenüber verheimlicht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 43 ff. für einen sog. "Plain-Vanilla-Swap", das indes hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit über den negativen Marktwert nicht an die Komplexität des Swaps anknüpft, sondern daran, ob er Sicherungs- oder Spekulationszwecken dient).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, oder der Anlageberater an einen Kunden, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02, Juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 10).

    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49).

    Im Rahmen ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist die beratende Bank grundsätzlich verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 15 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 15 ff.).

    Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 17).

    Dies sind sowohl allgemeine Risiken, wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa das Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Juris, Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 175/08

    Bankenhaftung: Umfang der Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Der Abschluss der Swap-Geschäfte stellt sich auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 35 ff.).

    Zunächst lässt die Privatautonomie es zu, dass der Einzelne auch risikoreiche Geschäfte abschließt, auch wenn ein Gewinn nur unter äußerst günstigen Umständen zu erzielen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 37).

    Nichts anderes gilt, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrags, sondern der Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäfts, so wie hier der Abschluss von Swap-Verträgen, in Rede steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 Juris, Rn. 67; i.E. auch BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, 19).

    Es war offensichtlich, dass Gewinn und Verlust der Swaps in erster Linie von der für jedermann ungewissen Entwicklung des maßgeblichen Referenzzinssatzes abhingen, so dass ein gesonderter Hinweis auf diese Unwägbarkeiten überflüssig war (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 73; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10, Juris, Rn. 54; a.A. wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 158/08, Juris, Rn. 81 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010 - 6 U 170/09, Juris, Rn. 52 ff.).

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08

    Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49 und BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Juris, Rn. 19; zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 20).

    Die Klägerin trägt als "Anlegerin" oder Kundin die (primäre) Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Verletzung der Beratungspflichten durch die beklagte Bank (BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 11.05.2006 - III ZR 205/05, Juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 320/04, Juris, Rn. 15).

    Eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin auch Fremdprodukte anzubieten, ergibt sich weder aus dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K 5) noch aus den stillschweigend zustande gekommenen Beratungsverträgen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 51).

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, oder der Anlageberater an einen Kunden, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02, Juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 10).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49 und BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Juris, Rn. 19; zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 20).

    Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K 5) enthält keine entsprechende Regelung und aus einem (einzelnen) Beratungsvertrag ergeben sich prinzipiell keine die Anlageentscheidung überdauernden Überwachungs- und Beratungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Dies sind sowohl allgemeine Risiken, wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa das Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Juris, Rn. 23).

    Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, hat die Bank nach dem Beratungsvertrag zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 32), sofern der Interessenkonflikt nicht offenkundig und deshalb nicht aufklärungspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Juris, Rn. 38 ff., 51 ff., 54).

    Es handelt sich ersichtlich um eine von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Prognose (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10, Juris, Rn. 55; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Rn. 58).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Es handelt sich ersichtlich um eine von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Prognose (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10, Juris, Rn. 55; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Rn. 58).

    Eine gesonderte Aufklärung über das Bestehen eines generellen Interessenkonflikts ist, zumal ein solcher im Hinblick auf die generelle Gewinnerzielungsabsicht der Bank bei der Vermarktung von Eigenprodukten - so wie hier - ohnehin offenkundig ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10, Juris, Rn. 37), entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso wenig zu fordern, wie eine Aufklärung über eine etwaige Wissens- und Informationsasymmetrie.

    Es war offensichtlich, dass Gewinn und Verlust der Swaps in erster Linie von der für jedermann ungewissen Entwicklung des maßgeblichen Referenzzinssatzes abhingen, so dass ein gesonderter Hinweis auf diese Unwägbarkeiten überflüssig war (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08, Juris, Rn. 73; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10, Juris, Rn. 54; a.A. wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 158/08, Juris, Rn. 81 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010 - 6 U 170/09, Juris, Rn. 52 ff.).

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 259/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    In seinem jüngsten "J"-Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 259/11 formuliert der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil (Juris, Rn. 41):.

    Allein aufgrund der (anteiligen) "Einpreisung" der Verluste bzw. des Auflösungspreises für den verlustbedrohten Korridor-Swap vom 29.08.2005 war daher klar, dass der Marktwert des Vario-Swaps sowie des neuen, modifizierten Korridor-Swaps allein aufgrund dieses Umstands, der von der Beklagten nicht offen zu legenden Gewinnmarge (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 259/11, Juris, Rn. 19 m.w.N.) sowie der Kosten anfänglich negativ sein musste, zumal auch die Klägerin keine gesonderte Vergütung für die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten zu entrichten hatte.

  • OLG Köln, 18.01.2012 - 13 U 232/10

    Abweisung der Klage wegen unrichtiger Beratung im Rahmen einer Umschuldung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09
    Die Kammer geht angesichts dessen namentlich mit dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18.01.2012 - 13 U 232/10, Juris, Rn. 22 f.; die insoweit gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2012 - XI ZR 74/12 zurückgewiesen worden), das über einen dem hiesigen Vario-Swap vergleichbaren Zinssatz-Swap zu befinden hatte, davon aus, dass bei diesem verhältnismäßig einfach strukturierten, rechnerisch nicht komplexen Swap-Typ ohne Hebelwirkung, bei dem schlicht die Zahlung eines variablen Zinssatzes gegen einen festen, zudem von der Klägerin als Kundin zu zahlenden Zinssatz eingetauscht wird, so dass auch ihr Verlustrisiko von vornherein begrenzt ist, keine Pflicht der beratenden Bank besteht, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, weil insofern nicht angenommen werden kann, dass die beratende Bank einen unerkennbar in das Finanzprodukt einstrukturierten eigenen Vorteil - und einen daraus resultierenden Interessenkonflikt - in einer für den "Anleger" nicht erkennbaren Weise ihm gegenüber verheimlicht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 43 ff. für einen sog. "Plain-Vanilla-Swap", das indes hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit über den negativen Marktwert nicht an die Komplexität des Swaps anknüpft, sondern daran, ob er Sicherungs- oder Spekulationszwecken dient).

    Schließlich ist seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass die Beklagte ihren Gewinn aus dem anfänglichen negativen Marktwert durch Hedgegeschäfte bereits realisiert hätte, worauf der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 maßgeblich als ein Element des auf Seite der beratenden Bank bestehenden Interessenkonfliktes und einer sich daraus ergebenden Aufklärungspflicht abgestellt hat (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 35, 36, 38), so dass auch unter diesem Aspekt die angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - 13 U 232/10, Juris, Rn. 23).

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • OLG Koblenz, 14.01.2010 - 6 U 170/09

    Bankenhaftung: Zum Umfang der Beratungspflichten bei Zinsswap-Geschäften

  • OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 9 U 148/08

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit einem

  • OLG Bamberg, 11.05.2009 - 4 U 92/08

    WIrksames Swapgeschäft eines Kommunalunternehmens

  • OLG Naumburg, 24.03.2005 - 2 U 111/04

    Bank muss bei Beratung eines Gemeindeunternehmens zu Swap-Geschäft auf

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 116/05

    Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress aufgrund

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 9 U 158/08

    Ersatzbegehren von Verlusten gegenüber einem britischen Broker-Unternehmen

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 24/09

    Anlageberatungsvertrag: Umfang der Beratungspflichten bei einem Zinsswap-Geschäft

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 9 U 164/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Verletzung der Pflicht zur

  • OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 230/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der Beratungspflicht bei

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

  • LG Düsseldorf, 11.05.2012 - 8 O 77/11

    Verpflichtung einer Bank zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung bei

  • LG Köln, 12.03.2013 - 21 O 472/11

    Schadensersatz einer Kommune aus Verletzung der Anlageberatungspflicht im

    Soweit das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2012, 15 O 617/09) den Standpunkt eingenommen hat, die dortige Klägerin habe die Kausalität der geltend gemachten Pflichtverletzungen für den behaupteten Schaden nicht substantiiert dargelegt, steht dies im Widerspruch zu der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
  • LG Köln, 13.08.2013 - 21 O 124/12

    Schadenersatzbegehren einer Kommune wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die

    Soweit das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2012, 15 O 617/09) den Standpunkt eingenommen hat, die dortige Klägerin habe die Kausalität der geltend gemachten Pflichtverletzungen für den behaupteten Schaden nicht substantiiert dargelegt, steht dies im Widerspruch zu der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
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