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   LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11243
LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09 (https://dejure.org/2011,11243)
LG München I, Entscheidung vom 06.04.2011 - 15 S 14002/09 (https://dejure.org/2011,11243)
LG München I, Entscheidung vom 06. April 2011 - 15 S 14002/09 (https://dejure.org/2011,11243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbotene Eigenmacht: Ersatz der Kosten für das Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bayern.de (Pressemitteilung)
  • Burhoff online Blog (Pressemitteilung)

    Falschparken - das kann teuer werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Falschparker und das Parkraumüberwachungs-Unternehmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falschparker muss Pauschale für "Fahrzeugvorbereitung" zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Falschparker und die Kosten zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Fahrerfeststellung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Abschleppunternehmen kann pauschalierte Kosten für «Fahrzeugvorbereitung» verlangen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    bb) Ob es sich beim unbefugten Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines Privatparkplatzes um eine Besitzstörung oder eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BGH NJW 2009, 2530 Tz. 13 mit zahlreichen w. N.).

    Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht und aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB, wenn man eine teilweise Entziehung des Besitzes annimmt (vgl. BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 16).

    dd) Die ihm durch die Beauftragung des Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf der Grundstücksbesitzer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB im Wege der Schadensersatzes geltend machen (vgl. die Entscheidung des Kammergerichts vom 7.1.2011, 13 U 31/10, Tz. 25, zitiert nach juris; BGH NJW 2009, 2530; vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206).

    Dieser Zusammenhang ist vorliegend gegeben, denn dass unbefugt in einer Parkverbotszone auf dem Grundstück der Klinik abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fernliegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der Ankündigung auf dem deutlich sichtbar aufgestellten Schild (vgl. BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 19).

    Da das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl. BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 19).

    Es stellt eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung der Fahrer der verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, die Veranlassung der Fahrzeugumsetzung und deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen (vgl. Kammergericht a. a. O., Tz. 28; BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 18).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Hierbei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2005, 1933; BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043).

    (2.2) Im Rahmen der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit kann der Geschädigte aufgrund der besonderen Fallgestaltung berechtigt sein, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die über die bloße Schadensbeseitigung hinausgehen, nämlich dann, wenn mit diesem Tarif besondere Leistungen angeboten werden und der Geschädigte auf diese angewiesen ist (vgl. Kammergericht a. a. O., Tz. 28; BGH NJW 2005, 1933; BGH VersR 2008, 1706, BGH VersR 2010, 494), aber auch dann, wenn die Inanspruchnahme sonst aufgrund der Interessenlage gerechtfertigt ist.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Auflage 2011, Vor § 249 Rn. 44; BGH NJW 1990, 2060, 2061 Tz. 17; BGH NJW 2005, 1041 Tz. 7).

    Hierbei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2005, 1933; BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1977 - 10 W 65/77
    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    dd) Die ihm durch die Beauftragung des Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf der Grundstücksbesitzer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB im Wege der Schadensersatzes geltend machen (vgl. die Entscheidung des Kammergerichts vom 7.1.2011, 13 U 31/10, Tz. 25, zitiert nach juris; BGH NJW 2009, 2530; vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206).
  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung (BGH NJW 1972, 36 Tz. 32; BGH NJW 1986, 1329, 1332; BGH NJW-RR 2003, 1035).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Diese haben in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit Diebstählen in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden Bedeutung gewonnen (vgl. grundlegend hierzu BGH NJW 1980, 119 ff.).
  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung (BGH NJW 1972, 36 Tz. 32; BGH NJW 1986, 1329, 1332; BGH NJW-RR 2003, 1035).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Auflage 2011, Vor § 249 Rn. 44; BGH NJW 1990, 2060, 2061 Tz. 17; BGH NJW 2005, 1041 Tz. 7).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Hingegen hat der Geschädigte den Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs selbst dann zu tragen, wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen der üblichen typischerweise zu erbringenden Mühewaltung nicht überschreitet (vgl. BGH NJW 1996, 921, 922 Tz. 10 m. w. N.).
  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer

    Auszug aus LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
    Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung (BGH NJW 1972, 36 Tz. 32; BGH NJW 1986, 1329, 1332; BGH NJW-RR 2003, 1035).
  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

  • KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10

    Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

    Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335).
  • AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15

    Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten

    Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, so dass solche Kosten auch von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) mit erfasst werden ( BGH , Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; LG München I , Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09, u.a. in: DAR 2011, Seiten 333 ff. ).
  • LG Berlin, 25.10.2011 - 85 S 77/11

    Abschleppen eines in der Feuerwehrzufahrt parkenden Kfz: Höhe der vom

    Kosten hierfür können vom Schädiger regelmäßig nicht verlangt werden (BGHZ 181, 233 ff.; a.A. LG München, Urteil v. 9. Februar 2011 15 S 14002/09).

    Organisatorische Maßnahmen wie die Fremdvergabe bestimmter Tätigkeiten durch "outsourcing" können den rechtlich begründeten Standard des § 249 BGB bzw. § 254 BGB nicht aufheben (vgl. Staudinger/ Schiemann , BGB 2005, § 249 Rn. 122; LG München, Urteil vom 9. Februar 2011 15 S 14002/09; a.A. ohne Begründung wohl Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026) bzw. eine Erforderlichkeit der jeweiligen Aufwendung für sich nicht begründen.

    Ihre Beantwortung erfordert zur Fortbildung des Rechts und insbesondere im Hinblick auf die divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen (u.a. LG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 S 14002/09; KG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2011 - 13 U 31/10) eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • AG München, 30.12.2011 - 424 C 28560/10

    Abschleppen eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs:

    Grundlage dieser Schätzung ist die von der Beklagten in dem Verfahren 15 S 14002/09 des Landgerichts München I vorgetragene Kalkulation.

    Nach dem Vortrag der Beklagten zu ihrer Kalkulation in dem Verfahren 15 S 14002/09 vor dem Landgericht München I (vgl. die Feststellungen im Tatbestand des Urteils 06.04.2011) werden sämtliche Kosten wie auch Reisekosten, EDV, Telefon, Gewinn und Unternehmerlohn in den geltend gemachten Betrag pro Vorgang eingerechnet.

    Das Landgericht München I hat die Ersatzfähigkeit in den Entscheidungen zu 31 S 3648/09 und zu 15 S 14002/09 unterschiedlich beurteilt.

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