Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 15 Sa 128/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Folgen des Fehlens des Zugangs der Annahmeerklärung des Arbeitgebers bzgl. eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor Beginn des Arbeitsverhältnisses; Verzicht des Arbeitnehmers auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung; Auswirkungen einer unterlassenen ...
- Judicialis
TzBfG § 14 Abs. 4; ; BGB § 125 Satz 1; ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 151 Satz 1; ; BGB § 154 Abs. 2; ; BGB § 141; ; BGB § 242
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einseitiger Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages und fehlendem Zugang der Annahmeerklärung vor Arbeitsaufnahme - kein Verzicht auf rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung durch fehlenden Widerspruch gegen Mitteilung des ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 14.11.2006 - 6 Ca 1011/06
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 15 Sa 128/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04
Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 15 Sa 128/07
Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).Wird jedoch - wie hier - mit Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeit aufgenommen, dann kommt nur ein unwirksamer mündlicher Vertrag zustande, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).
Insofern steht die von beiden Seiten gewollte Arbeitsaufnahme der Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB entgegen (BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923, 927, zu II 3 der Gründe).
Allein aufgrund des vom Arbeitgeber behaupteten Einverständnisses des Arbeitnehmers mit der Vorgehensweise zum Abschluss des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass die Befristung auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam sein würde (BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923, 925 zu I 3 der Gründe).
- BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04
Befristung - Schriftform - Bestätigung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 15 Sa 128/07
Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).Wird jedoch - wie hier - mit Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeit aufgenommen, dann kommt nur ein unwirksamer mündlicher Vertrag zustande, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).
Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann allein deswegen schon nicht von einer Bestätigung im Sinne des § 141 BGB ausgegangen werden (BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, zu I 4 der Gründe).
- LAG Berlin, 07.01.2005 - 8 Sa 1500/04
Schriftform der Befristungsabrede
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 15 Sa 128/07
Zwar liegt eine Abweichung zu der von dem beklagten Land zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (vom 07.01.2005 - 8 Sa 1500/04 -) vor, doch liegt dies auch darin begründet, dass die Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 zu diesem Zeitpunkt mit ihren Entscheidungsgründen noch nicht vorlag.