Rechtsprechung
   LAG Hamm, 09.06.1993 - 15 Sa 139/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,15495
LAG Hamm, 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 (https://dejure.org/1993,15495)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 (https://dejure.org/1993,15495)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 15 Sa 139/93 (https://dejure.org/1993,15495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,15495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verjährungsfrist; Verjährungsbeginn; Konkurrenztätigkeit; Außendienstmitarbeiter

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 1015
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18

    Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen

    Weitgehende Einigkeit besteht zunächst darüber, dass für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von dem Inhalt des Geschäfts bestehen muss (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 - Juris; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Auflage, 2016, § 61 Rn. 32; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Auflage, 2017, § 54 Rn. 27; Ensthaler, HGB, 8. Auflage, 2015, § 6; Staub/Weber, HGB, 5. Auflage, 2008, § 61 Rn. 23).

    (b)Demgegenüber ist nach in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretener Ansicht davon auszugehen, dass die Frist bei Dauertatbeständen bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber generell von der Vornahme verbotener Geschäfte, also dem "Geschäftemachten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer weiß (so wohl BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 - zitiert nach Juris; noch offen: BAG, Urteil vom 11.12.1990 - 3 AZR 407/89 - Juris; LAG Hessen, Urteil vom 26.10.1998 - 10 Sa 6/98 - Juris unter Hinweis auf RG, Urteil vom 01.05.1906 - III 478/05 - Juris; zustimmend BAG, Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 131/99 - Juris; LAG Berlin, Urteil vom 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 - zitiert nach Juris, wohl auch LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2009 - 14 Sa 681/09 - zitiert nach Juris; LAG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 - Juris; NK-ArbR/Reinhard, 1. Auflage, 2016, § 61 HGB, Rn. 9; für den Fall des Betriebs eines eigenen Handelsgewerbes MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Auflage, 2016, § 61 Rn. 33; Staub/Weber, HGB, 5. Auflage, 2008, § 61 Rn. 23; wohl auch Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Wagner/Vogt, HGB, 5. Auflage, 2019, § 61 Rn. 29).

    Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten beschäftigt oder in anderer Weise unselbständig tätig wird, beginnt die Verjährungsfrist nach dieser Auffassung mit der Kenntnis des Arbeitgebers von der Tätigkeit und nicht erst (jeweils) ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der einzelnen für den Konkurrenten vermittelten Geschäfte (LAG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 - Juris; NK-ArbR/Reinhard, 1. Auflage, 2016, § 61 HGB Rn. 9; BeckOGK/Fritzsche/Ittmann, Stand: 15.06.2019, HGB, § 61 Rn. 39; wohl auch Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Wettbewerbsverbot Rn. 20; für den Fall des Betriebs eines eigenen Handelsgewerbes MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, HGB, 4. Auflage, 2016, § 61 Rn. 32).

  • LAG Hamm, 20.03.2018 - 14 Sa 778/16
    Es ist nicht notwendig, dass der Inhalt des Geschäfts näher bekannt ist (vgl. LAG Hamm 9. Juni 1993 - 15 Sa 139/93 - juris, LS. 1; HWK/Diller, § 61 HGB Rn. 25; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage, 2017, § 54 Rn. 27).

    Bei verbotener Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bei einem Konkurrenten beginnt die Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB mit der Kenntnis des Arbeitgebers vom dem Bestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses; nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der vom Arbeitnehmer für den Konkurrenten vermittelten Geschäfte (vgl. LAG Hamm 9. Juni 1993 - 15 Sa 139/93 - juris, LS. 2).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht