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   LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07   

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LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 (https://dejure.org/2008,2648)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 (https://dejure.org/2008,2648)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 15 Sa 1617/07 (https://dejure.org/2008,2648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Oberarzt, Eingruppierung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), § 16 c
    Oberarzt, Eingruppierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für einen Anspruch eines Facharztes auf eine Eingruppierung bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt); Anspruch an einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Darstellung der eigenen Tätigkeiten im Rahmen eines ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), § 16 c
    Oberarzt, Eingruppierung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV-Ärzte/VKA § 16 c
    Oberarzt; Eingruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Krefeld, 16.08.2007 - 1 Ca 1540/07
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.2007 - 1 Ca 1540/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.2007, Az.: 1 Ca 1540/07, abgeändert.

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 479/94

    Eingruppierung eines Oberarztes in einer Universitätsklinik

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07
    Einen Einzelfall - zumal im Krankenhausbereich - stellt diese "Eingruppierungssystematik" jedoch auch nicht dar, wie etwa die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.1995 (4 AZR 479/94 - AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975) angesprochenen Fälle der im BAT in einzelnen Verfügungsgruppen geforderten "ausdrücklichen Anordnung" zeigen.
  • BAG, 13.04.2005 - 5 AZR 475/04

    Tarifauslegung - Feiertagszuschlag - Pfingstsonntag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07
    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 14.03.2005 - 5 AZR 475/04 - AP Nr. 192 zu § 1 TVG Auslegung m. w. N.).
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07
    Aus diesem Grunde hat der Angestellte auch solche Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).
  • ArbG Düsseldorf, 12.07.2007 - 14 Ca 669/07

    Eingruppierung eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07
    Aus Letzterem wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der Abläufe in einer Klinik (vgl. dazu Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.07.2007 - 14 Ca 669/07 - Rdnr. 45, zit. nach juris) - das Problem gesehen haben, welches sich daraus ergibt, dass mit der Wahrnehmung der arbeitgeberseitigen Weisungsrechte gegenüber den Ärzten durch den Klinikdirektor/Chefarzt als auch aufgrund seiner Delegations- und Organisationsbefugnisse vergütungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen einhergehen können (wie z. B. bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), was sich in vielen Fällen mit der unbestrittenermaßen ausschließlich beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d. h. der eigenen Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, nicht verträgt (vgl. dazu auch Bruns, ArztRecht 2007, 60 ff. [67]).
  • LAG Düsseldorf, 19.06.2008 - 11 Sa 275/08

    Oberarzt; Eingruppierung

    Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, kann der Facharzt keine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des § 16 lit. c TV-Ärzte/VKA verlangen (im Anschluss an LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 - juris).

    Letzteres haben die Tarifvertragsparteien aber offensichtlich nicht gewollt (ebenso LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 -).

    dd) Aus Letzterem wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der Abläufe in einer Klinik (vgl. dazu ArbG Düsseldorf 12.07.2007 - 14 Ca 669/07 -) - das Problem gesehen haben, welches sich daraus ergibt, dass mit der Wahrnehmung der arbeitgeberseitigen Weisungsrechte gegenüber den Ärzten durch den Klinikdirektor/Chefarzt als auch aufgrund seiner Delegations- und Organisationsbefugnisse vergütungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen einhergehen können (wie z. B. bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), was sich in vielen Fällen mit der unbestrittenermaßen ausschließlich beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d. h. der eigenen Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, nicht verträgt (LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 - vgl. auch Bruns, ArztRecht 2007, 60, 67).

    Auf der anderen Seite wirkt sich der neue Arbeitsvertrag zum Nachteil des Angestellten regelmäßig auswahlbegrenzend bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen aus (so LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 - unter Hinweis auf BAG 17.09.1998 - 2 AZR 725/07 - AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    gg) Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einerseits einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Oberärzte und leitende Oberärzte in den Fällen einer dauerhaften vergütungsrelevanten Aufgabenübertragung im Sinne der Entgeltgruppe III und Entgeltgruppe IV mit der Wendung "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" einen entsprechenden "Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben (so schon LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 -).

  • LAG Hessen, 29.10.2008 - 2 Sa 36/08

    Eingruppierung - Arzt - Entgeltgruppe Ä 5 - Tarifmerkmal "durch ausdrückliche

    Entscheidend wird nicht auf die (Höher-)Wertigkeit der einem Arzt übertragenen Aufgaben und ein damit einhergehendes erweitertes Maß an Verantwortung abgestellt, bei dem die Eingruppierung nur der übliche "feststellende" Akt gewesen wäre, bei dem lediglich danach gefragt wird, ob der Arbeitnehmer nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt und ihm danach die Vergütung nach der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuerkennen ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 - 15 Sa 1617/07, FA 2008, 286 und veröffentlicht in juris).

    Sie haben vielmehr die ausschließlich beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d. h. seine eigene Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, gestärkt und damit die rein faktische Ausübung von Leitungstätigkeiten aufgrund schleichender oder ausdrücklicher Übertragung durch Chefärzte und deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht genügen lassen wollen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 zu rechtfertigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1995 a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a. a. O.).

    Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie im Klinikalltag gelebt werden, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Fachärzte/innen der Entgeltgruppen Ä 5 und Ä 6 mit der Formulierung "durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers" einen entsprechenden "Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben, der eine ausdrückliche Anordnung von Leitungsaufgaben durch einen Chefarzt für die Erfüllung der Tarifmerkmale nicht genügen lässt (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a. a. O.).

  • LAG Hessen, 08.10.2008 - 2 Sa 529/08

    Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte - Tarifmerkmal "durch

    Entscheidend wird nicht auf die (Höher-)Wertigkeit der einem Arzt übertragenen Aufgaben und ein damit einhergehendes erweitertes Maß an Verantwortung abgestellt, bei dem die Eingruppierung nur der übliche "feststellende" Akt gewesen wäre, bei dem lediglich danach gefragt wird, ob der Arbeitnehmer nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt und ihm danach die Vergütung nach der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuerkennen ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 - 15 Sa 1617/07, FA 2008, 286 und veröffentlicht in juris).

    Sie haben vielmehr die ausschließlich beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d.h. seine eigene Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, gestärkt und damit die rein faktische Ausübung von Leitungstätigkeiten aufgrund schleichender oder ausdrücklicher Übertragung durch Chefärzte und deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht genügen lassen wollen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 zu rechtfertigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1995 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.).

    Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie im Klinikalltag gelebt werden, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Fachärzte/innen der Entgeltgruppen Ä 5 und Ä 6 mit der Formulierung "durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers" einen entsprechenden "Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben, der eine ausdrückliche Anordnung von Leitungsaufgaben durch einen Chefarzt für die Erfüllung der Tarifmerkmale nicht genügen lässt (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 29.01.2010 - 2 Sa 613/09

    Eingruppierung einer Oberärztin in die Entgeltgruppe Ä 5 Buchst b gemäß § 10

    Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der üblichen Zuweisung von Aufgaben durch die Chefärzte/Klinikdirektoren und der möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht, die beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d.h. seine eigene Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, gestärkt und damit die rein faktische Ausübung von Leitungstätigkeiten, sei es die Leitung einer größeren Organisationseinheit oder die Führung von mehr als fünf Ärzten, aufgrund schleichender oder ausdrücklicher Übertragung durch Chefärzte und deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht genügen lassen wollen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 zu rechtfertigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94, AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 - 15 Sa 1617/07 - FA 2008, 286).

    Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie im Klinikalltag gelebt werden, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Fachärzte/innen der Entgeltgruppen Ä 5 und Ä 6 mit der Formulierung "durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers" einen entsprechenden "Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben, der eine ausdrückliche Anordnung von Leitungsaufgaben durch einen Chefarzt für die Erfüllung der Tarifmerkmale nicht genügen lässt (vgl. (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.).

  • LAG Köln, 27.10.2008 - 5 Sa 843/08

    Eingruppierung als Oberarzt

    Dabei hat die Arbeitnehmerseite die Darlegungs- und Beweislast (s. LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07).

    Nicht als abgrenzbarer Funktions- oder Teilbereich kann es auch gewertet werden, wenn ein Arzt anderen Ärzten im Rahmen seiner Fachkompetenz als Ansprechpartner und mit beratender Funktion zur Verfügung steht (ebenso LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07).

  • LAG München, 14.08.2008 - 3 Sa 410/08

    Eingruppierung Oberarzt

    Dagegen hat er nicht konkret dargelegt, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat (vgl. LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07).

    Das Berufungsgericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts und auch des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Entscheidung vom 21.02.2008 (15 Sa 1617/07).

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 9 Sa 270/08

    Eingruppierung eines Oberarztes - Übertragung der medizinischen Verantwortung

    Die so verstandene medizinische Verantwortung kann sich darin zeigen, dass dem Oberarzt verschiedene Fachärzte oder Assistenzärzte unterstellt sind, verbunden mit der Befugnis, streitige bzw. unklare Fragen abschließend zu entscheiden (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 21.02.2008, 15 Sa 1617/07, zit. n. Juris Rn. 39 und vom 24.04.2008, 13 Sa 1910/07, zit. n. Juris Rn. 40 ff.; LAG München vom 14.08.2008, 3 Sa 410/08, zit. n. Juris Rn.35 und Rn. 42; Sächsisches LAG vom 04.06.2008, 9 Sa 658/07, zit. n. Juris Rn. 50 ff.); .

    Wenn die Tarifvertragsparteien nunmehr die "schleichende" Schaffung vom Arbeitgeber nicht gewollter Strukturen verhindern wollen (vgl. LAG Düsseldorf vom 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 - Rn. 47; LAG München 14.08.2008 - 3 Sa 410/08 - Rn. 43; beide zit. n. Juris), so steht dies einem Verständnis der §§ 5 TVÜ-Ärzte, 16 Abs. TV-Ärzte nicht entgegen, wonach für in der Vergangenheit durch Abteilungsdirektoren vorgenommene Übertragungen keine Übertragung durch den Arbeitgeber nachgeholt werden muss.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2008 - 3 Sa 768/07

    Eingruppierung als Oberarzt - selbstständiger Teilbereich - medizinische

    Darauf aufbauend ist darzustellen, welche über diesen normalen (Facharzt-)Verantwortungsbereich hinausgehende Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt, - wobei insoweit auch darzustellen ist, worin dieses "Mehr" an medizinischer Verantwortung besteht und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt (LAG Düsseldorf, Urt. vom 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 -).
  • LAG München, 13.08.2008 - 5 Sa 82/08

    Eingruppierung eines Oberarztes - ausdrückliche Übertragung der medizinischen

    Nach dem in erster Linie maßgeblichen Wortsinn meint eine "ausdrückliche Übertragung" eine Übertragung, der mündlich oder schriftlich Ausdruck verliehen wird und die jedenfalls nicht lediglich faktisch oder schleichend erfolgen darf (LAG Düsseldorf vom 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07; ArbG Regensburg vom 02.04.2008 - 5 Ca 2710/07; Wahlers, Die Eingruppierung der Oberärzte nach dem neuen TV-Ärzte und TV-Ärzte/VKA, PersV 2008, Seite 204, 206; Anton, Oberarzt - Titel und Eingruppierung, ZTR 2008, Seite 184, 188; - vgl. auch Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, "ausdrücklich": mit Nachdruck, unmissverständlich; vgl. auch BAG vom 25.02.1987 - 4 AZR 217/86, das in einem anderen tariflichen Zusammenhang zur tariflichen Voraussetzung einer "ausdrücklichen Anordnung" annimmt, dass es hinsichtlich der zu übertragenden Kompetenz einer eindeutigen Klarstellung bedürfe und dies nicht allein der tatsächlichen bzw. medizinischen Disposition des leitenden Arztes überlassen bleiben dürfe).

    Letzteres haben die Tarifvertragsparteien aber offensichtlich nicht gewollt (LAG Düsseldorf vom 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2008 - 3 Sa 77/08

    Eingruppierung als Oberarzt - Teil- oder Funktionsbereich - medizinische

    Das Merkmal "Verantwortung" im Sinne von § 12 TV-Ärzte Entgeltgruppe 3 setzt voraus, dass sich die Tätigkeit eines Arztes, der sich auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 3 beruft, bezogen auf die ihm obliegenden Verantwortungen im feststellbaren und gewichtigen Umfang von den Tätigkeiten abheben, die sich ohnehin an eine Eingruppierung als Facharzt auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 stellen (zutreffend LAG Düsseldorf vom 21.02.2008, 15 Sa 1617/07; Rn. 39 juris).
  • LAG München, 27.11.2008 - 4 Sa 703/08

    Eingruppierung/Höhergruppierung

  • LAG München, 26.08.2008 - 4 Sa 328/08

    Eingruppierung - Oberarzt

  • LAG Köln, 15.12.2008 - 5 Sa 990/08

    Eingruppierung als Oberarzt

  • LAG Bremen, 11.08.2009 - 1 Sa 175/08

    Eingruppierung eines Krankenhausarztes; unbegründete Feststellungsklage bei

  • LAG München, 13.04.2010 - 6 Sa 986/09

    Eingruppierung

  • LAG Düsseldorf, 01.10.2008 - 7 Sa 2080/07

    Eingruppierung einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde an städtischem

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.02.2009 - 5 Sa 402/08

    Eingruppierung, Tarifvertrag, Tarifauslegung, Oberarzt, Titularoberarzt,

  • LAG Nürnberg, 22.01.2010 - 1 Sa 210/09

    Eingruppierung eines Oberarztes - TVÜ-Ärzte/VKA Vergütungsgruppe III

  • LAG Baden-Württemberg, 01.04.2009 - 9 Sa 66/08

    Zur Eingruppierung eines Facharztes als Oberarzt nach § 16 TV Ärzte/VKA -

  • LAG Hessen, 18.09.2009 - 3 Sa 1290/08

    Eingruppierung als Oberarzt in den TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der

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