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   LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08   

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LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08 (https://dejure.org/2008,13785)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 15 Ta 281/08 (https://dejure.org/2008,13785)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. März 2008 - 15 Ta 281/08 (https://dejure.org/2008,13785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Verfahrens als Ermessensentscheidung aufgrund von Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens; Anforderungen an eine Ermessenprüfung im Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 148; ; ZPO § 252

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148
    Ermessensausübung bei Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits - kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten des vorgreiflichen Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hessen, 20.04.2007 - 11 Ta 631/06

    Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses - pflichtgemäßes Ermessen - Umstände des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    (Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 - 2 Ta 268/06 - juris, Rn 7ff).

    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen, noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (Münch-Komm-Feiber ZPO, 2.Aufl. § 252, Rn 24f; Zöller-Greger, 26. Aufl. § 252 ZPO, Rn 3; LAG Thüringen v. 12.2.1996 - 7 Ta 22/96 - NZA-RR 1996, 468; OLG Sachsen-Anhalt v. 3.11.2006 - 10 W 14/06 - juris, Rn 27; Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 16).

    (Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 - 2 Ta 268/06 - juris, Rn 7ff).

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2006 - 2 Ta 268/06

    Aussetzung, Vorgreiflichkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    (Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 - 2 Ta 268/06 - juris, Rn 7ff).

    (Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 - 2 Ta 268/06 - juris, Rn 7ff).

  • LAG Berlin, 01.03.2006 - 6 Ta 204/06

    Ermessensentscheidung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    Auch das Landesarbeitsgericht Berlin geht davon aus, dass die Erfolgsaussichten des vorgreiflichen Rechtsstreit zumindest kursorisch zu prüfen sind (v. 1.3.2006 - 6 Ta 204/06 - juris, Rn 4).
  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 33/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    Im Berufungsverfahren (13 Sa 33/08) ist der erste Termin inzwischen auf den 11.4.2008 gelegt worden.
  • OLG Naumburg, 03.11.2006 - 10 W 14/06

    Ermessen des Gerichtes zum Erlass eines Teilurteiles nach § 301 Abs. 2 ZPO oder

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen, noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (Münch-Komm-Feiber ZPO, 2.Aufl. § 252, Rn 24f; Zöller-Greger, 26. Aufl. § 252 ZPO, Rn 3; LAG Thüringen v. 12.2.1996 - 7 Ta 22/96 - NZA-RR 1996, 468; OLG Sachsen-Anhalt v. 3.11.2006 - 10 W 14/06 - juris, Rn 27; Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 16).
  • LAG Thüringen, 12.02.1996 - 7 Ta 22/96

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des mit dem Kläger bestehenden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen, noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (Münch-Komm-Feiber ZPO, 2.Aufl. § 252, Rn 24f; Zöller-Greger, 26. Aufl. § 252 ZPO, Rn 3; LAG Thüringen v. 12.2.1996 - 7 Ta 22/96 - NZA-RR 1996, 468; OLG Sachsen-Anhalt v. 3.11.2006 - 10 W 14/06 - juris, Rn 27; Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 16).
  • ArbG Stuttgart, 04.07.1996 - 8 Ca 220/96

    Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Erfüllungsort; Einheitlicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08
    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen, noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (Münch-Komm-Feiber ZPO, 2.Aufl. § 252, Rn 24f; Zöller-Greger, 26. Aufl. § 252 ZPO, Rn 3; LAG Thüringen v. 12.2.1996 - 7 Ta 22/96 - NZA-RR 1996, 468; OLG Sachsen-Anhalt v. 3.11.2006 - 10 W 14/06 - juris, Rn 27; Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 16).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18

    Anforderungen an die Aussetzung wegen der Vorgreiflichkeit einer im Vorlagegesuch

    Liegen die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit vor, sind im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung zudem mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot und die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5), der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06), ggf. auch die Prozesswirtschaftlichkeit.

    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen noch die für die Aussetzung maßgebliche materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Ta 625/15

    Zweck der Aussetzung - Beschränkung des Streitgegenstandes bei

    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06).

    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06).

  • LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20

    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. §

    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -).
  • LAG Hessen, 31.05.2021 - 15 Ta 34/21

    Zu berücksichtigende Merkmale bei der Aussetzung nach § 148 ZPO ; Prüfungsumfang

    ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -).
  • LAG Hamm, 18.10.2010 - 1 Ta 494/10

    Ermessensfehlerhafte Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Möglichkeit einer

    Die Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens, bei der außerdem auch der Stand des Verfahrens, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung zu berücksichtigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2008 - 15 Ta 281/08 - Hessisches LAG 06.04.2004 - 1 Ta 106/84 -), kommt deshalb nur im Ausnahmefall in Betracht (BAG 27.04.2006 a.a.O.).
  • LAG Hamm, 21.03.2011 - 1 Ta 130/11

    Aussetzung des zweiten Kündigungsschutzverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines in

    Es ist aber nicht erkennbar, von welcher Dauer der Verzögerung des streitgegenständlichen Kündigungsschutzverfahrens das Arbeitsgericht anhand bestimmter Fakten zumindest überschlägig ausgeht und wie es diese ins Verhältnis zu Aspekten der Prozessökonomie stellt (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2008 - 15 Ta 281/08 - Hess. LAG 06.04.2004 - 1 Ta 106/04 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2019 - 6 Ta 16/19

    Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Datenschutzbeauftragter, Abberufung,

    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen, noch die für die Aussetzung maßgebliche materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.20108 - 15 Ta 281/08 - Rn 10 mwN).
  • LAG Hamm, 27.04.2010 - 1 Ta 202/10

    Aussetzung; verfahrensrechtliche Überholung der sofortigen Beschwerde durch

    Das Beschwerdegericht kann demgegenüber nicht sein Ermessen an die Stelle des dem Arbeitsgericht eingeräumten Ermessens setzen (LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08; KG Berlin, 10.10.2006 - 8 W 55/06 - MDR 2007, 736).
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