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   LAG Düsseldorf, 17.07.2002 - 15 Ta 291/02   

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https://dejure.org/2002,4567
LAG Düsseldorf, 17.07.2002 - 15 Ta 291/02 (https://dejure.org/2002,4567)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2002 - 15 Ta 291/02 (https://dejure.org/2002,4567)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 15 Ta 291/02 (https://dejure.org/2002,4567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prüfungsumfang, Verspätungsfrage, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 5 Abs. 1 KSchG; §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG
    Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prüfungsumfang, Verspätungsfrage, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsrat; Anhörung; Zulassungsverfahren; Kündigungsschutzklage; Verspätungsfrage; Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 5 Abs. 1 KSchG; §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG
    Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prüfungsumfang, Verspätungsfrage, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prüfungsumfang, Verspätungsfrage, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.04.1984 - 2 AZR 67/83

    Kündigungsschutzklage - Nachträgliche Zulassung - Verschulden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2002 - 15 Ta 291/02
    Prüfungsgegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nur die Frage des Verschuldens - nicht auch die der Verspätung ( entgegen BAG v. 28.04.1983 - 2 AZR 436/81 - und BAG v.05.04.1984 - 2 AZR 67/83 ).

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 28.04.1983 2 AZR 438/81 AP Nr. 4 zu § 5 KSchG 1969; Urteil vom 05.04.1984 2 AZR 67/83 AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969) vertritt in diesem Punkt allerdings eine abweichende Ansicht: Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei stets ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage verspätet ist.

  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 438/81

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2002 - 15 Ta 291/02
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 28.04.1983 2 AZR 438/81 AP Nr. 4 zu § 5 KSchG 1969; Urteil vom 05.04.1984 2 AZR 67/83 AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969) vertritt in diesem Punkt allerdings eine abweichende Ansicht: Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei stets ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage verspätet ist.
  • LAG Düsseldorf, 21.10.1997 - 1 Ta 321/97

    Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung - Unterrichtung bei

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2002 - 15 Ta 291/02
    Im Hinblick darauf, dass einem Arbeitnehmer bei der Verfolgung einer für ihn so wichtigen Angelegenheit, nämlich ob sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet wird oder nicht, eine gesteigerte Sorgfalt abverlangt werden muss, ist bei der nachträglichen Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage ein relativ strenger Maßstab anzulegen (LAG Düsseldorf vom 21.10.1997 1 Ta 321/97 LAGE § 5 KSchG Nr. 89 m. w. N. ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.10.1997 - 5 Ta 229/97

    Voraussetzungen der Zulassung der nachträglichen Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2002 - 15 Ta 291/02
    Die Beschwerdekammer folgt der abweichenden Ansicht, nach der Prüfungsgegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nur die Frage des Verschuldens ist - aus den Gründen, wie sie im Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.10.1997 (- 5 Ta 229/97 NZA 1999 Seite 614 ff.) angeführt wurden.
  • LAG Hamm, 09.05.2006 - 1 Ta 72/06

    Nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;

    Es ist zudem nicht überzeugend, sie teilweise dem nachträglichen Klagezulassungsverfahren mit seiner erleichterten Beweisführung und seinem Zwei-Instanzen-Zug zu überantworten, andere Klärungen aber dem den Strengbeweis fordernden Hauptsacheverfahren, ggf. mit der Möglichkeit der Revision, zu unterwerfen, obwohl von ihnen oft genug der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens in gleicher Weise abhängt (ebenso z. B. LAG Sachsen-Anhalt v. 22.10.1997 - LAGE § 5 KSchG Nr. 92; LAG Köln v. 17.08.2001 - RzK I 10 d Nr. 109; LAG Hessen v. 24.08.2004 - LAGE § 5 KSchG Nr. 108 b; LAG Düsseldorf v. 17.07.2002 - 15 Ta 291/02 -).
  • LAG Hamm, 25.10.2005 - 1 Ta 653/05

    nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Zulassungsverfahrens; Zugang der

    Es ist zudem nicht überzeugend, sie teilweise dem nachträglichen Klagezulassungsverfahren mit seiner erleichterten Beweisführung und seinem Zwei-Instanzen-Zug zu überantworten, andere Klärungen aber dem den Strengbeweis fordernden Hauptsacheverfahren, ggf. mit der Möglichkeit der Revision, zu unterwerfen, obwohl von ihnen oft genug der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens in gleicher Weise abhängt (ebenso z. B. LAG Sachsen-Anhalt v. 22.10.1997 - LAGE § 5 KSchG Nr. 92; LAG Köln v. 17.08.2001 - RzK I 10 d Nr. 109; LAG Hessen v. 24.08.2004 a. a. O., LAG Düsseldorf v. 17.07.2002 - 15 Ta 291/02 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2005 - 8 Ta 276/04

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

    Im Hinblick darauf, dass einem Arbeitnehmer bei der Verfolgung einer für ihn so wichtigen Angelegenheit, ob nämlich sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird oder nicht, eine gesteigerte Sorgfalt abverlangt werden muss, ist bei der nachträglichen Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage ein relativ strenger Maßstab anzulegen (vgl. zutreffend LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.10.1997 - 1 Ta 321/97 = LAGE § 5 KSchG Nr. 89, vom 17.07.2002 - 15 Ta 291/02).
  • LAG Hamm, 18.11.2005 - 1 Ta 571/05

    Nachträgliche Klagezulassung; Mutterschutz; missverständlicher Hinweis der

    Es ist zudem nicht überzeugend, sie teilweise dem nachträglichen Klagezulassungsverfahren mit seiner erleichterten Beweisführung und seinem Zwei-Instanzen-Zug zu überantworten, andere Klärungen aber dem den Strengbeweis fordernden Hauptsacheverfahren, ggf. mit der Möglichkeit der Revision, zu unterwerfen, obwohl von ihnen oft genug der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens in gleicher Weise abhängt (ebenso z. B. LAG Sachsen-Anhalt v. 22.10.1997 - LAGE § 5 KSchG Nr. 92; LAG Köln v. 17.08.2001- RzK I 10 d Nr. 109; LAG Hessen v. 24.08.2004 a. a. O., LAG Düsseldorf v. 17.07.2002 - 15 Ta 291/02 -).
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