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   OLG Köln, 21.12.2010 - 15 U 105/10   

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OLG Köln, 21.12.2010 - 15 U 105/10 (https://dejure.org/2010,83856)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2010 - 15 U 105/10 (https://dejure.org/2010,83856)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 15 U 105/10 (https://dejure.org/2010,83856)
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Kurzfassungen/Presse

  • hoecker.eu (Kurzinformation)

    Verbot von Bildern, die Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verbot von Bildern, die Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 205/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von

    Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zu einer Modifikation durch Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dahingehend, dass die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Fotos im Kontext der konkreten Berichterstattung untersagt wurde.

    Der Beklagte ist unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) der Auffassung, dass die Anfertigung der Fotos an sich unbedenklich gewesen sei, so dass er nach der BGH-Rechtsprechung zu sog. Bildarchiven wegen der presseinternen Weiterleitung nicht in Anspruch genommen werden könne.

    Insofern gibt das Vorbringen der Parteien im vorliegenden Hauptsacheverfahren keine Veranlassung zu einer von dem im einstweiligen Verfügungsverfahren bezüglich derselben Fotos ergangenen Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) abweichenden Beurteilung.

    Insoweit ist der Fall - wie bereits in dem Senatsurteil vom 22.12.2010 (15 U 105/10) dargelegt - vergleichbar mit der privaten Betätigung von Prominenten, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06, in: NJW 2008, 3138 ff. - Sabine Christiansen, Einkaufsbummel im Urlaub; Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 75/08, in: NJW 2009, 1502 ff. - Sabine Christiansen, Liebespaar in Paris; Urteil vom 03.07.2007 - VI ZR 164/06, in: GRUR 2007, 902 ff. - Oliver Kahn).

    Von einer freiwilligen Mitveranlassung einer auf seine Privatsphäre bezogenen Medien (Bild-) Berichterstattung und diesbezüglichen Öffnung des Klägers im Sinne einer Selbstbegebung seiner Privatsphäre (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.8.2006 - 1 BvR 2606/04, in: NJW 2006, 3406, 3408) kann aus den bereits in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10).

    Aus den bereits in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegten Gründen musste der Beklagte angesichts der Nationalität und dem Wohnsitz des Klägers bei der Ablieferung seiner Aufnahmen an die B AG mit einer von seiner Auftraggeberin veranlassten Veröffentlichung im deutschsprachigen Raum, insbesondere auch in der Schweiz, rechnen.

    Die Passivlegitimation des Beklagten wird aus den ebenfalls bereits in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegten Gründen auch nicht durch die BGH-Rechtsprechung zu Bildarchiven (Urteile vom 7.12.2010 - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09, in: BGHZ 187, 354 ff. und ZUM 2011, 240 ff.) in Frage gestellt.

    Wie bereits in dem Urteil vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegt ist das "Verbreiten" als die Weitergabe des Originals des Bildnisses oder von Vervielfältigungen zu verstehen, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt, während die "öffentliche Zurschaustellung" die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit insbesondere durch Massenmedien ist (vgl. Wandke/Bullinger-Fricke, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 22 Rn 8 f. m.w.N.).

    Die Festsetzung eines gegenüber dem Landgericht um 20.000,00 EUR höheren Streitwerts für die Klage beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Werts auf § 63 Abs. 3 GKG und ist in Relation zu dem Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens, den der Senat in dem Urteil vom 21.12.2010 (15 U 105/10) auf 30.000,00 EUR festgesetzt hat, gerechtfertigt (§ 3 ZPO).

  • LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11

    Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators während eines

    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2010, 15 U 105/10) fasste jedoch den Tenor dahingehend neu, dass dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den als Anlagen zu dem Urteil genommenen Anlagen AS 17, AS 18 und AS 19 ersichtlich geschieht.

    Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt schließlich vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 62/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

    Der Kläger nimmt die Beklagten in erster Linie auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildern, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen und die von dem durch den Kläger in dem beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W heimlich aus einem in der Nähe der JVA Mannheim befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite im Auftrag der Beklagten zu 1) am 00.00.0000 aufgenommen worden waren, in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1) wegen zwei in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 13 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht.

    Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem im beigezogenen und zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren des Klägers gegen einen Herrn W am 00.00.0000 von dem erkennenden Senat erlassenen Urteil - 15 U 105/10 - verwiesen, mit dem es Herrn W bei Vermeidung üblicher Ordnungsmittel verboten worden ist, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie in den auch hier zum Gegenstand der Unterlassungsanträge gegen den Beklagten zu 1) in der Zeitung "C1" vom 00.00.0000 und gegen den Beklagten zu 2) im Internet auf der Webseite www.c1.de am 00.00.0000 erschienenen Artikeln geschieht.

    Wie schon der Senat in der Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 105/10 hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sinngemäß ausgeführt, dass die Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung anhängig war und er sich deswegen in Untersuchungshaft befand, nicht die Veröffentlichung von Bildern von ihm, die ihn beim Hofgang zeigen, rechtfertigt, wenn die Bilder - wie hier - heimlich und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufgenommen worden sind und eine Sonderbehandlung des Klägers während seiner Haft bzw. konkret im Rahmen des Hofgangs nicht zur Debatte stehen.

    Auch die Beklagte zu 2) ist zu Recht ferner zur Unterlassung der Verbreitung verurteilt worden, da sie die entsprechenden Aufnahmen an den Betreiber des Internet-Portals www.c2.ch weitergegeben hat, was zur Überzeugung des Senats unter Verwertung des Inhalts der Beiakte zum Aktenzeichen 15 U 105/10 feststeht, da auch über diese Internet-Adresse ein Teil der von Herrn W am 00.00.0000 aufgenommenen Fotografien am 00.00.0000 im Rahmen der Rubrik "Bilder der Woche" öffentlich zur Schau gestellt wurde.

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 116/11

    Unterlassungsbegehren bzgl. der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung eines

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem am 15.11.2011 verkündeten Urteil - 15 U 62/11 - (= 28 O 505/10 LG Köln), mit dem u. a. die Beklagte zur ordnungsmittelbewehrten Unterlassung der Veröffentlichung von in vergleichbarer Weise aufgenommenen Bildern des Klägers in vergleichbarer Situation, die den Kläger ebenfalls beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N zeigen und die von dem durch den Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W im Auftrag der T AG am 09.04.2010 heimlich aus einem in der Nähe der Justizvollzugsanstalt N befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite aufgenommen worden waren, verurteilt worden ist.

    Wie schon der Senat in der Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 105/10 hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sinngemäß ausgeführt, dass die Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung anhängig war und er sich deswegen in Untersuchungshaft befand, nicht die Veröffentlichung von Bildern von ihm, die ihn beim Hofgang zeigen, rechtfertigt, wenn die Bilder - wie hier - heimlich und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufgenommen worden sind und eine Sonderbehandlung des Klägers während seiner Haft bzw. konkret im Rahmen des Hofgangs nicht zur Debatte stehen.

    Der Gegenstandswert der Berufung wird unter gleichzeitiger teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in Anlehnung an die Festsetzung des Streitwerts in den Verfahren zu 15 U 105/10 und 15 U 62/10 einheitlich auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

  • LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10

    Veröffentlichung heimlich gemachter Fotoaufnahmen von einer Person auf einem

    Eine Unterlassung der Nutzung von Abanonym1ungen kann vor diesem Hintergrund nicht über die dem Antrag zugrundeliegende konkrete Nutzung, d.h. im Rahmen des konkreten Kontextes, hinausgehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich ähnlich einer Urlaubssituation gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt dabei vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

  • LG Köln, 16.03.2011 - 28 O 505/10

    Unterlassung der Verbreitung von heimlichen Bildaufnahmen über Höfgänge eines

    Eine Unterlassung der Nutzung von Abbildungen kann vor diesem Hintergrund nicht über die dem Antrag zugrundeliegende konkrete Nutzung, d.h. im Rahmen des konkreten Kontextes, hinausgehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich ähnlich einer Urlaubssituation gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

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