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   OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - I-15 U 121/13   

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https://dejure.org/2013,66428
OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - I-15 U 121/13 (https://dejure.org/2013,66428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2013 - I-15 U 121/13 (https://dejure.org/2013,66428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2013 - I-15 U 121/13 (https://dejure.org/2013,66428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers eines Internetportals für rechtsverletzende Inhalte; Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Schutz der wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen; Haftung als Täter eines Wettbewerbsverstoßes ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, Haustürwerbung - Wettbewerb: Haftung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2010, 616; GRUR 2012, 184; KG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 -, juris; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rdnr. 2.20).

    Ohne eigene Kenntnis von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens angenommen worden, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat (KG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 -, juris, m.w.Nachw.).

  • OLG Köln, 28.02.2011 - 6 W 35/11

    Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch Gesellschafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Dem Verfügungskläger zu 2) steht ein Unterlassungsanspruch zwar nicht nach den Vorschriften des UWG zu, weil er als Gesellschafter-Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) nicht selbst Unternehmer und damit nicht als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert ist (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2011, 370; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 , Rdnr. 3.27).

    Die Organ- oder Repräsentantenhaftung schließt zwar die Eigenhaftung des Repräsentanten nicht aus, wenn er persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht hat (BGH NJW 1996, 1535, 1536 und OLG Köln GRUR-RR 2011, 370 zum GmbH-Geschäftsführer).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt jedenfalls nicht für Unterlassungsansprüche (BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 -VI ZR 93/10).

    Für die angeblich von dritten Nutzern eingestellten Äußerungen haftet die Verfügungsbeklagte zu 1) nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Deliktsrecht weiterhin angewandten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 m. w. Nachw. - juris).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH, Urteil vom 12.11.2009-I ZR 166/07, abrufbar in juris).

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2010, 616; GRUR 2012, 184; KG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 -, juris; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rdnr. 2.20).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 82/07

    Mecklenburger Obstbrände

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 1186).

    Maßgebend ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise (also nicht der Täter oder unbeteiligte Dritte) die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang verstehen oder verstehen dürfen (BGH GRUR 2009, 1186).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Da diese Äußerungen aber im Zusammenhang mit der Behauptung konkreter Begebenheiten stehen, bei denen sich der Verfügungskläger zu 2) geistig verwirrt und bedrohlich verhalten und Mitbewerber und Kunden mit "Telefonterror" überzogen haben soll, enthalten sie einen konkreten Aussagegehalt, der sich auf einen Tatsachenkern bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 -, juris).
  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Die Organ- oder Repräsentantenhaftung schließt zwar die Eigenhaftung des Repräsentanten nicht aus, wenn er persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht hat (BGH NJW 1996, 1535, 1536 und OLG Köln GRUR-RR 2011, 370 zum GmbH-Geschäftsführer).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 115/09

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eines Mörders durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 115/09 -, juris, m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2010, 616; GRUR 2012, 184; KG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 -, juris; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rdnr. 2.20).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 315/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 315/10 -, juris).
  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

  • BVerfG, 07.11.2002 - 1 BvR 580/02

    Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch

  • OLG Hamburg, 22.08.2006 - 7 U 50/06

    Haftung eines Forenbetreibers - Heise

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • AG Düsseldorf, 01.10.2013 - 51 C 9184/13

    Herabsetzende Äußerungen in einem Internetforum

    Am 14.08.2013 wurde eine Entscheidung - die beiden Parteien bekannt ist - unter dem Aktenzeichen OLG Düsseldorf, Az.: 1-15 U 121/13) verkündet.

    Soweit Wertungen im Zusammenhang mit Tatsachenbehauptungen stehen und einen konkreten Aussagegehalt aufweisen, sind diese wie Tatsachenbehauptungen zu behandeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2013, Az.: 1-15 U 121/13).

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