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   OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15   

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https://dejure.org/2016,19431
OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15 (https://dejure.org/2016,19431)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.07.2016 - 15 U 175/15 (https://dejure.org/2016,19431)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 15 U 175/15 (https://dejure.org/2016,19431)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Wettermoderators Kachelmann auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen in Internet- und Printmedien

  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Wettermoderators Kachelmann auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen in Internet- und Printmedien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den Springer Medien

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den Springer-Medien

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kachelmann erstreitet 395.000 Euro gegen Springer-Konzern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teure Prozessberichterstattung

  • lto.de (Pressebericht, 12.07.2016)

    Geringere Entschädigung für Jörg Kachelmann: Springer muss "nur" noch 395.000 Euro zahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Fall "Jörg Kachelmann": Geldentschädigung wegen Berichterstattung in den Springer Medien

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den Springer Medien

  • juve.de (Kurzinformation)

    Presserecht: Kachelmann erstreitet Geldentschädigung

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.04.2016)

    Kachelmann und Springer wieder vor Gericht

Besprechungen u.ä. (2)

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 12.07.2016)

    Bescheidenes Schmerzensgeld für Kachelmann

  • spiegel.de (Pressekommentar, 12.07.2016)

    Prozess gegen "Bild": Die Summe ist okay

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts vom 16.04.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.02.2011 (28 O 107/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber genauso wie im vorherigen Fall eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    aa) Der Senat hält es bereits für fraglich, ob bei Wortberichterstattungen die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie das - damit verbundene - Bedürfnis nach einer Entschädigung durch eine hartnäckige Verletzung im dem vom Bundesgerichtshof zu Bildberichterstattungen geprägten Sinne (BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298) beeinflusst werden können.

    Indes gibt gerade das grundsätzliche Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten wegen seines Rechts am eigenen Bild bei Bildberichterstattungen vor, auch bei weniger schweren Verletzungen allein wegen der Zahl der Veröffentlichungen eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298), weil andernfalls das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten bei Veröffentlichungen der Presse von vorneherein entwertet wäre.

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    cc) Schließlich ist den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend bei der Bemessung der Entschädigung der unstreitig erhebliche Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen der Beklagten, ihre damit verbundene Funktion als in der Presselandschaft wahrgenommenes (Leit-)Medium sowie - soweit unter dem Gesichtspunkt der Prävention maßgebend - der von ihr aufgrund ihrer (regelmäßigen) Umsätze erzielte Gewinn zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 128, 1); diesbezüglich ist allerdings weder hinreichend dargetan noch anderweit mit der erforderlichen Belastbarkeit ersichtlich, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattungen über den Kläger höhere Umsätze als mit ihrer übrigen Berichterstattung erzielt hat.

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung zugleich nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500); die Geldentschädigung ist stets subsidiär.

    Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77 -, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500).

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung zugleich nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500); die Geldentschädigung ist stets subsidiär.

    Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77 -, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    (1) (a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der prominenten Stellung des Klägers (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681) und des (damals) gegen ihn erhobenen Verdachts einer schweren Straftat ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand, welches zu einer bemerkenswerten Vielzahl von Veröffentlichungen in den Medien führte, die dem Gang von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger folgten, welches wiederum - auch durch Verlautbarungen staatlicher Stellen - zahlreiche Berichtsanlässe bot.

    Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.).

    (bbb) Dass bei einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung sowie eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.), führt nicht zu einem grundsätzlichen Berichterstattungsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens; vielmehr ist hinsichtlich der jeweiligen Berichterstattung unter Berücksichtigung dessen wie auch in Ansehung der von der Rechtsprechung im Übrigen für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sowie der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall abzuwägen.

    Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei erwiesenen Straftaten, sondern auch bei Berichterstattungen über den Verdacht von Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520), denen andernfalls in die Meinungs- und Pressefreiheit unzumutbar einschränkender Weise von vorneherein jeder Boden entzogen wäre.

    Denn mit der SMS-Nachrichten des Klägers an die Nebenklägerin im Strafverfahren veröffentlichenden Berichterstattung ist - wie das Landgericht in der vorgenannten Entscheidung zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig herausgearbeitet hat - keine rechtswidrige und damit erst Recht keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers verbunden; hierbei ist vor allem maßgebend, dass der wesentliche Inhalt der SMS Gegenstand des öffentlichen Schlussvortrages der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beklagten und damit an die (Saal-)Öffentlichkeit gelangt war, was die Beklagte noch am selben Tag (auch) zum Gegenstand ihres damit eine tagesaktuelle Gerichtsberichterstattung darstellenden Artikels gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).

    rechtswidrig verletzt worden, was der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 19.03.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 93/12 (AfP 2013, 250) bestätigt hat.

    Auch wenn für den Kläger hiermit eine erhebliche soziale Missbilligung verbunden war, so ging allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, jedenfalls keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).

    Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über in eben dieser Einlassung offenbarte tatbezogene Umstände keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).

    In Anbetracht dessen hatten die vertraulichen Informationen bereits die Saalöffentlichkeit erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681).

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Einlassung des Angeklagten für die Berichterstattung über ein Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist und an ihrer Wiedergabe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, so dass die Beklagte oder andere Presseorgane ab diesem Zeitpunkt über die Einlassung und das in hinreichendem Bezug zur Tat stehende Vorgeschehen berichten durften (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

    Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, NJW 2013, 790; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, AfP 2010, 365).

    Eben diese Kriterien sind auch für die Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung von Bedeutung (vgl. BGHZ 199, 237).

    Jedoch werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters weder deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGHZ 199, 237); Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurden.

    Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. BGHZ 199, 237).

    Letzteres kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende (Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann wenn - gegebenenfalls auch rechtswidrige - Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen - im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung - geführt haben (vgl. BGHZ 199, 237).

    cc) Sowohl die erhebliche Verbreitung der Internetveröffentlichungen der Beklagten (vgl. BGHZ 199, 237) als auch die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten hat der Senat schließlich schon bei der Bemessung der einzelnen Entschädigungsbeträge berücksichtigt.

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts vom 16.04.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.02.2011 (28 O 107/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber genauso wie im vorherigen Fall eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    aa) Der Senat hält es bereits für fraglich, ob bei Wortberichterstattungen die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie das - damit verbundene - Bedürfnis nach einer Entschädigung durch eine hartnäckige Verletzung im dem vom Bundesgerichtshof zu Bildberichterstattungen geprägten Sinne (BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298) beeinflusst werden können.

    Indes gibt gerade das grundsätzliche Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten wegen seines Rechts am eigenen Bild bei Bildberichterstattungen vor, auch bei weniger schweren Verletzungen allein wegen der Zahl der Veröffentlichungen eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298), weil andernfalls das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten bei Veröffentlichungen der Presse von vorneherein entwertet wäre.

  • LG Köln, 11.03.2011 - 28 O 202/11

    Verbot gegen BILD: Keine Paparazzi-Fotos von Jörg Kachelmann auf Anwaltsparkplatz

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.

    Ihr ist aber genauso wie im vorherigen Fall eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - vergleichbaren Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 2/14

    Kachelmann gegen Springer

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 2/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.11.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010, insgesamt also eine Geldentschädigung in Höhe von 450.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen, sowie.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.895,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010, insgesamt also außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.889,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

  • OLG Hamburg, 20.05.2008 - 7 U 100/07

    Kein Schadensersatzanspruch wegen hartnäckig fortgesetzter Rechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Zwar kann auch bei Wortberichterstattungen - insbesondere bei solchen die die Privat-, Geheim- oder Vertraulichkeitssphäre verletzen - eine Beseitigung der Verletzung durch Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf unmöglich sein, so dass die Interessenlage aus der Sicht des Verletzten bei "hartnäckigen" Privatsphärenverletzungen durch Wortberichterstattungen mit derjenigen des in seinem Bildrecht Verletzten vergleichbar sein kann (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -AfP 2008, 411).

    Daraus mag nicht zwingend folgen, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen (so aber Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -, AfP 2008, 411), weil auch bei einer Bildberichterstattung eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange im Hinblick auf die Frage erforderlich ist, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt.

    bb) Es kann offen bleiben, ob in diesem Sinne hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattungen in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichartig qualifiziert werden können, so dass (allein) deswegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer und eine Geldentschädigung geboten ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -, AfP 2008, 411).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
    Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.).

    (bbb) Dass bei einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung sowie eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.), führt nicht zu einem grundsätzlichen Berichterstattungsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens; vielmehr ist hinsichtlich der jeweiligen Berichterstattung unter Berücksichtigung dessen wie auch in Ansehung der von der Rechtsprechung im Übrigen für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sowie der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall abzuwägen.

    Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei erwiesenen Straftaten, sondern auch bei Berichterstattungen über den Verdacht von Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520), denen andernfalls in die Meinungs- und Pressefreiheit unzumutbar einschränkender Weise von vorneherein jeder Boden entzogen wäre.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

  • LG Köln, 16.04.2010 - 28 O 215/10
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 62/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 126/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • OLG Köln, 19.12.2013 - 15 U 64/13

    Grenzen der Bildberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 60/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

  • OLG Köln, 18.02.2014 - 15 U 126/13

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 201/11

    Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen auf einer Internetseite; Verletzung des

  • OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 133/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 131/11

    Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung durch die Presse

  • OLG Köln, 11.02.2016 - 15 U 114/15

    Grenzen der Presseberichterstattung über Zeugenaussagen in einem

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • KG, 18.04.2011 - 10 U 149/10

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • BVerfG, 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12

    Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 38/03

    Frage als unwahre Tatsachenbehauptung

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • EGMR, 21.01.1999 - 29183/95

    FRESSOZ ET ROIRE c. FRANCE

  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 61/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    So kann etwa auch ein längeres Zuwarten durchaus unschädlich sein, wie etwa bei der einen Wettermoderator betreffenden Entscheidung des Senats v. 12.07.2016 - 15 U 175/15, juris (dazu BGH v. 23.07.2018 - VI ZR 352/16, juris), wo der Senat die Schädlichkeit eines Zuwartens zwar angesprochen hat (juris Rn. 276), aber letztlich bis an die Verjährungsgrenze gegangen ist (Rn. 360), es aber eben auch um eine Medienkampagne bis dahin nicht gekannten Ausmaßes bei einem teilweise in Haft sitzenden Betroffenen in einem belastenden laufenden Strafverfahren ging, dem sich an die Haftentlassung noch massive journalistische Nachstellungen anschlossen; hier war das längere Zuwarten folgerichtig nur menschlich verständlich.
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