Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 06.02.2017

Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.03.2017 - 15 U 183/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61751
OLG Köln, 27.03.2017 - 15 U 183/16 (https://dejure.org/2017,61751)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2017 - 15 U 183/16 (https://dejure.org/2017,61751)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. März 2017 - 15 U 183/16 (https://dejure.org/2017,61751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,61751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 148/16

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Bildveröffentlichung

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2017 - 15 U 183/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.11.2016 (28 O 148/16) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das am 9.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 148/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2017 - 15 U 183/16
    Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2017 (1 BvR 967/15, zitiert nach juris) beruft, ist dieser Entscheidung bereits nicht zu entnehmen, dass Bildnisse von Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegt haben und dabei fotografiert wurden, ohne weiteres stets von der Presse veröffentlicht werden dürfen.

    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9.2.2017 (1 BvR 967/15, juris Rn. 19) sind darüber hinaus im Hinblick auf dort vorliegenden Umstände, die Gegenstand der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien waren, auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,70856
OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16 (https://dejure.org/2017,70856)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2017 - 15 U 183/16 (https://dejure.org/2017,70856)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 15 U 183/16 (https://dejure.org/2017,70856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,70856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahin gehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 12).

    Wenn aber eine Person - wie hier die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr - bis auf wenige Ausnahmen - bewusst aus der (Medien-)Öffentlichkeit fern hält und sich ihr Bekanntheitsgrad allein aus dem Umstand der Eheschließung mit einem Prominenten ergibt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 33).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Denn wenn auch die Klägerin nicht darin eingewilligt hat, dass die Bildnisse im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung des hier vorliegenden Inhalts veröffentlicht werden, so muss das konkludente Einverständnis mit einer anlassbezogenen Veröffentlichung jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.2002 - 1 BvR 354/98, juris Rn. 21).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 33).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 13.4.2010 - VI ZR 125/08, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 108/10, juris Rn. 17).
  • OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Bei einer konkludenten Einwilligung ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren, wobei diese Umstände entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein müssen, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 - 7 U 39/11, juris Rn. 17).
  • BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13

    Bildberichterstattung über ein Mieterfest gehört zur Zeitgeschichte

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2014 - VI ZR 197/13, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 148/16

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Bildveröffentlichung

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.11.2016 (28 O 148/16) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren - hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v. - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).

    Wenn eine Person - wie die Verfügungsklägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr - bis auf wenige Ausnahmen - bewusst aus der (Medien-) Öffentlichkeit fern hält und sich ihr Bekanntheitsgrund letztlich vor allem aus dem Umstand der Eheschließung mit einem Prominenten ergibt, kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Gewicht zu (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/09, juris, Rn. 9; Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.).

    Selbst ein in der Person des Ehemannes der Verfügungsklägerin unterstelltes Berichterstattungsinteresse führte nicht automatisch dazu, dass auch im Bild über die Ehefrau berichtet werden darf (vgl. auch den Fall Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.; Senat v. 25.06.2018 - 15 U 51/18, n.v.

  • OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    Bildnisse einer Person dürfen nach dem abgestuften Schutzkonzept grundsätzlich nur mit deren - hier mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die die Berufungsbegründung nicht angreift (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v. - Ehefrau auf D-Party), fehlenden - Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).

    Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr - bis auf wenige Ausnahmen -bewusst aus der (Medien-) Öffentlichkeit fern hält und sich ihr Bekanntheitsgrund allein aus dem Umstand der Eheschließung mit einem Prominenten ergibt, kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Gewicht zu (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/09, juris, Tz. 9; Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.).

    Näheres zu der vier Jahre zurückliegenden Veranstaltung und zur Rolle der Klägerin dabei wird über ihre bloße Anwesenheit hinaus gerade nicht ausgeführt, was aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Bebilderung des Beitrages auch und gerade mit Bildern der Ehefrau des Prominenten (und nicht nur mit solchen des Prominenten selbst) deutlich zurücktreten lässt (vgl. auch den Fall Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v. - Bild einer Moderatorehefrau auf vier Jahre früherer D-Party in Berichterstattung über soziales Engagement des Moderators).

    Soweit sich der Wortbeitrag primär ohnehin mit dem vermeintlichen Karriereknick des Ehemannes befasst, mag das zwar wegen der Vorbild- und Leitbildfunktion Prominenter ebenfalls ein berichterstattenswertes Ereignis sein und die Bebilderung zumindest mit kontextneutralen/-gerechten Bildern der beteiligten Personen gestatten (Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht