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   OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16   

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OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16 (https://dejure.org/2017,55454)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 (https://dejure.org/2017,55454)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. August 2017 - 15 U 188/16 (https://dejure.org/2017,55454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Betroffenen gegen eine Internet-Suchmaschine auf Entfernung angeblich unwahrer Tatsachenbehauptungen in redaktionellen Beiträgen Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Diese Daten werden von der Beklagten im Sinne von § 3 BDSG verarbeitet, weil sie diese durch systematische Durchsuchung des Internets auffindet, indexiert, speichert und sodann in Form von Ergebnislisten an die Nutzer nach Eingabe entsprechender Suchwörter bzw. Suchwortkombinationen übermittelt (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGHZ 202, 242; BGHZ 181, 328; Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist dagegen nicht Zweck der Datenerhebung (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Die Beklagte ist zu einer solchen Prüfung aber auch nicht verpflichtet, weil sie entsprechend den obigen Ausführungen allenfalls reaktiven Prüfpflichten unterliegt, die erst nach einer entsprechenden Inkenntnissetzung durch den Betroffenen einsetzen (vgl. auch Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Denn sie dient dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen, sich im Internet durch Eingabe selbst gewählter Suchwörter schnell und umfassend über bestimmte Themen zu informieren und die dazu maßgeblichen Seiten mittels der Ergebnislisten der Beklagten überhaupt bzw. schneller auffinden zu können (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Denn der vorgenannten Entscheidung ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, so dass sich das sog. "Recht auf Vergessen" auch auf Fälle beziehen kann, in denen nicht ausschließlich der Name einer natürlichen Person, sondern daneben auch weitere Suchbegriffe in die Suchmaschine eingegeben werden (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    bb) Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, dass es durchaus erwägenswert sei, der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen (vgl. Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540), hält er an dieser Beurteilung nicht mehr fest.

    Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. auch insoweit Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    (bb) Zweifel an der Subsidiarität der Haftung der Beklagten bestehen auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.05.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455).

    Dies gelte auch dann, wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht würden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig sei (vgl. EuGH, Urt. v. 13.05.12014 - C-131/12, MMR 2014, 455).

    c) Schließlich besteht ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder aus § 1004 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum sog. "Recht auf Vergessenwerden" (vgl. Urt. v. 13.05.12014 - C-131/12, MMR 2014, 455), weil die gebotene Abwägung deswegen nicht anders ausfällt.

    bb) Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, dass es durchaus erwägenswert sei, der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen (vgl. Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540), hält er an dieser Beurteilung nicht mehr fest.

    Nur in besonders gelagerten Fällen könne der Ausgleich von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person sowie vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455).

    (2) Der Senat geht jedoch davon aus, dass der EuGH eine Einzelfallentscheidung mit Rücksicht auf den dortigen Zeitablauf und über die auffindbar gemachten (wahren) Tatsachen getroffen hat, die insbesondere nicht auf Presseveröffentlichungen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 85) übertragen, aber im Übrigen nicht verallgemeinert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 98 "in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden") und schon gar nicht zu einer Verschiebung der Abwägungsmaßstäbe bei der Veröffentlichung von wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen führen soll.

    Der EuGH hat insoweit ausgeführt, es könne sich insbesondere aus der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben ergeben, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455).

    Die Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) dahin auszulegen, dass sie bei personenbezogenen Daten eine Löschungspflicht nach Ablauf der dort genannten Fristen festlegt.

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 189/15

    Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Diese Voraussetzung ist indes durch die Bezugnahme im Antrag auf die - bei einer Verurteilung mit dem Urteil fest zu verbindenden - Anlagen K8 und K16 erfüllt (vgl. auch Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, juris).

    bb) Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin kommt grundsätzlich in Betracht, soweit der Kläger die Beklagte über die behauptete Unwahrheit der Tatsachenbehauptung im erforderlichen Maße in Kenntnis gesetzt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, juris).

    Es kommt hinzu, dass der Kläger jeweils nur wenige Bestandteile der Veröffentlichungen auf der verlinkten Seite beanstandet, so dass eine vollständige Entfernung des Links auf diese Seite weit über das vom Kläger verfolgte Ziel hinausschießen und eine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit der Autoren der Beiträge sowie der Webseitenbetreiber darstellen würde (vgl. Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 9.11.2010 - C-92/09, MMR 2011, 122, juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. zum Begriff des "Privatlebens" auch EGMR, Urt. v. 16.12.1992 - 72/1991/324/396, NJW 1993, 718) ist mit dem Begriff des "Privatlebens" ein weiterer Anwendungsbereich als der der "Privatsphäre" umfasst, der sich nicht nur auf üblicherweise als privat geltende Umstände des Betroffenen, sondern unter anderem auch auf die berufliche Tätigkeit erstrecken kann (vgl. auch Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, juris).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGHZ 202, 242; BGHZ 181, 328; Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle, so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. BGHZ 181, 328).

    Jedoch ist § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG im Hinblick auf diese Anforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfassungskonform auszulegen, um das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 181, 328).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGHZ 202, 242; BGHZ 181, 328; Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand, so gilt § 29 BDSG (vgl. BGHZ 202, 242).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln sowie des Senats rügt die Beklagte nicht; sie ergibt sich wegen des eindeutigen Inlandsbezuges (deutscher Anwalt, deutsches Verfahren, deutschsprachiger Inhalt) aus § 32 ZPO (vgl. BGHZ 184, 313; BGHZ 197, 213; Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15 -, K&R 2017, 55).

    Der Kläger hat - auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Grundsätze über das sog. "Recht auf Vergessenwerden" - weder aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch wegen unzulässiger Datenerhebung und -übermittlung aus § 1004 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m..m. § 29 BDSG einen Anspruch auf Unterlassung nach seinem Hauptantrag, wobei jeweils deutsches Recht anwendbar ist, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (vgl. BGHZ 197, 213).

  • LG Köln, 02.11.2016 - 28 O 249/15

    Anspruch auf Unterlassung einer Anzeige des Suchergebnisses bei der Eingabe des

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2016 (28 O 249/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 28 O 249/15, verkündet am 02.11.2016, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    (aa) Nach Auffassung des Senats ist die Beklagte insoweit mit einem Access-Provider zu vergleichen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 -, NJW 2016, 794).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Sie sind aber dann als Tatsachenmitteilungen zu bewerten, wenn sie beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorrufen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 - VI ZR 302/15 -, juris; Urt. v. 06.02.2014 - I ZR 75/13 -, NJW-RR 2014, 1508; BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 08.05.2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, 358).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

    Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16
    Sie sind aber dann als Tatsachenmitteilungen zu bewerten, wenn sie beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorrufen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 - VI ZR 302/15 -, juris; Urt. v. 06.02.2014 - I ZR 75/13 -, NJW-RR 2014, 1508; BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 08.05.2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, 358).
  • EGMR, 16.12.1992 - 72/1991/324/394
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 173/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16

    Zum Recht auf Vergessenwerden

    2007, 1, 29; die von der Beklagten zu 2) in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A., hat eine Nähe zum Access Provider zwar in der Abwägung berücksichtigt, die Frage aber letztlich ebenfalls offen gelassen).

    Ausreichend kann insoweit im Klageverfahren auch die Inkenntnissetzung durch die Klagebegründung sein (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, S. 16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt (zum Anspruch der ehemaligen Geschäftsführerin einer Gesellschaft, über die kritisch berichtet wurde OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16] Rn. 16; ähnlich bei OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 59 - juris; LG Berlin NJOZ 2016, 534; vgl. zum Recht auf Vergessenwerden bei Daten aus der Sozialsphäre auch OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16; OLG Köln NJOZ 2016, 1814; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16 Rn. 21 - juris).

    In der Rechtsprechung sind bisher Löschungsbegehren erörtert worden, bei denen der betroffene Vorfall - bei jeweils bestehendem öffentlichen Interesse - jeweils lediglich vier (LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 - 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.), sechs (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15), sieben (OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16] ) oder acht Jahre (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.) zurück lag.

    Es kam im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, ob der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) lediglich subsidiär geltend gemacht werden kann (in diesem Sinne OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, das von einer Ähnlichkeit von Suchmaschinen zu Access Providern ausgeht, dazu BGH GRUR 2016, 268 - Störerhaftung des Access Providers; gegen eine Subsidiarität OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 15).

    Weiter kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger das "Recht auf Vergessenwerden" allein auf die "isolierte" Suche nach seinem Namen stützen oder auch Ergebnisse bei der Suche mit weiteren Angaben (hier Ortsangaben) verbieten lassen kann (ablehnend OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16).

  • OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17

    Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anzeige von Suchergebnissen im Internet

    Da es um die Frage geht, ob eine mittelbare Störereigenschaft des Suchmaschinebetreibers in Hinblick auf eine eindeutige und klare Rechtsverletzung zu bejahen ist, gilt weiter, dass die Darlegungs- und Beweislast in jedem Falle dem Anspruchsteller trifft, da weder die Beweislastregel des § 186 BGB zu Lasten des Suchmaschinenbetreibers angewendet werden kann noch ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft; denn der Suchmaschinenbetreiber verfügt über den ihm technisch vermittelten Inhalt hinaus über keine weitere Kenntnis, er kann sich eine solche auch in dem Prüfverfahren "reaktiv" nicht ohne weiteres ("eindeutig) verschaffen, da er keine vertragliche Beziehung zu dem sich Äußernden hat (vgl. Senat Urteil vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 - Tz.80, zitiert nach juris).
  • LG Köln, 22.11.2017 - 28 O 492/15
    Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Köln vom 10.8.2017, Az. 15 U 188/16, entgegen.
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

    (b) Soweit der Senat es im Verfahren 15 U 197/15 als erwägenswert angesehen hat, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen und sodann im Verfahren 15 U 188/16 davon mit der Begründung wieder abgerückt ist, dass der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallentscheidung mit Rücksicht auf den dortigen Zeitablauf und über die auffindbar gemachten (wahren) Tatsachen getroffen hat, die insbesondere nicht auf Presseveröffentlichungen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 85) übertragen, aber auch im Übrigen nicht verallgemeinert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 98 " in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ") und schon gar nicht zu einer Verschiebung der Abwägungsmaßstäbe bei der Veröffentlichung von wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen führen soll, muss dies vorliegend nicht entschieden werden.

    Der Senat hat einen Subsidiaritätseinwand des Suchmaschinenbetreibers im Verfahren 15 U 188/16 für den Fall bejaht, dass zwischen den Parteien die Frage der (Un-)Wahrheit von Äußerungen auf der nachgewiesenen Seite streitig ist.

  • LG Hamburg, 01.02.2019 - 324 O 84/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Internetsuchergebnissen und

    Eine vollständige Entfernung des Links gehe weit über das hinaus, was der Betroffene von dem für die Inhalte Verantwortlichen verlangen könne (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.08.2017, 15 U 188/16, Anlage B 6).

    Bei den vorliegend streitgegenständlichen Presseberichten könne stets vom Fortbestehen eines Informationsinteresses ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17, Tz. 62, 81 in juris; OLG Köln, Urteil vom 10.08.2017, 15 U 188/16, Anlage B 6).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

    Zwar kann die In-Kenntnis-Setzung des Suchmaschinenbetreibers auch noch im Klageverfahren erfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. August 2017 - 15 U 188/16, n.v.; als Anlage BB 2 vorgelegt).
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