Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - I-15 U 196/04   

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank unrichtige Daten an die Schufa übermittelt wurden

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Bank muss bei Abgabe von Schufa-Meldung aufpassen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BDSG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
    Kein berechtigtes Interesse bei der Übermittlung unrichtiger Daten an die SCHUFA

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Unberechtigter Schufaeintrag - wie Löschung verlangen?

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Übermittlung von unrichtigen Daten an die SCHUFA

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf, 06.08.2004 - 15 O 64/04
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - I-15 U 196/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 2401
  • MMR 2005, 538



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2005 - 8 UH 323/05  

    Datenschutz: Übermittlung von Daten an die Schufa; hier: Mahnbescheid

    Eine von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung dieses Rechts dar (vgl. BGH NJW 1984, 436; OLG Köln, WM 1984, 1022, 1023; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2402).

    Er enthält jedoch anders als der erste Absatz der Klausel keine Einwilligung der Klägerin in die Übermittlung von Negativmerkmalen, sondern beschreibt lediglich unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz die Voraussetzungen der Übermittlung von Negativmerkmalen; er hat daher nur deklaratorischen Charakter (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2402; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski; Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., Bd. I, § 41, Rdnr. 14).

    Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437; OLG Köln WM 1984, 1022, 1023; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2403).

    Zudem hätte die Klägerin, falls ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verletzt gewesen wäre, von der Beklagten verlangen können, gegenüber der SCHUFA die von der Beklagten mitgeteilten Daten zu widerrufen (vgl. BGH NJW 1984, 436 f.; OLG Köln WM 1984, 1022 f.; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401 ff.).

  • OLG München, 22.06.2010 - 5 U 2020/10  

    Widerrufsanspruch gegen eine Datenübermittlung an die Schufa: Erforderlichkeit

    8 Das demnach erforderliche überwiegende Interesse der Beklagten oder Dritter an der streitigen Mitteilung ist nicht festzustellen, so dass dem Kläger wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823, 1004, 12 BGB in entsprechender Anwendung gegen die Beklagte ein Widerrufsanspruch zusteht (BGH, Urteil vom 07.07.1983 - III ZR 159/82, WM 1983, 1188, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2008 - 23 U 221/07, NJW-RR 2008, 1228, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, NJW 2005, 2401, Rn. 33, und vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06, MDR 2007, 836, Rn. 8).

    10 aa) Die bloße Richtigkeit der übermittelten Daten reicht nicht aus, um die Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der genannten Vorschriften annehmen zu können (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, a.a.O., Rn. 41 ff.).

  • OLG Frankfurt, 13.07.2010 - 19 W 33/10  

    Zulässigkeit der Speicherung von Schufa-Daten

    Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu verschaffen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2009, 2 U 423/09, Rn. 24, 25, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 06.10.2005, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.06.2008, 23 U 221/07, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005, 15 U 196/04, Rn. 39, 40, juris).
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  • KG, 25.05.2009 - 2 AR 16/09  

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen sachlicher Unzuständigkeit bei

    Dies belegt die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2005, NJW 2005, 2401, das in einer ähnlichen Fallkonstellation (Unterlassung von Negativmeldungen einer Telefongesellschaft an die Schufa zu Lasten des Telefonkunden sowie Widerruf bereits erfolgter, derartiger Meldungen) einen Streitwert von insgesamt immerhin 10.000 EUR festgesetzt hat.
  • LG Bonn, 30.12.2009 - 18 O 310/09  

    Unberechtigter Schufaeintrag, Anspruch auf Geldentschädigung

    Eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten - wie sie vorliegend erfolgt iststellt sich als eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, 15 U 196/04, BeckRS 2005 30356101; AG Hamm, Urteil vom 14.10.2008, 16 C 127/08 zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 W 69/06  

    Höhe des Gebührenstreitwertes bei Klage auf Widerruf einer negativen

    Die Festsetzung des Landgerichts hält sich auch durchaus im Rahmen vergleichbarer Entscheidungen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2401; OLG Düsseldorf, ZMR 2007, 108).
  • AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08  

    Ulässigkeit der Datenweitergabe von säumigen Schuldnern an

    Grundsätzlich gilt, dass eine nicht von den Bestimmungen des BDSG gedeckte Über-mittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negato-rischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (vgl. OLG E, NJW 2005, 2401 ff.; Saarländisches OLG, MDR 2006, 525).
  • LG Dortmund, 30.09.2009 - 2 O 93/09  

    Schufa, Interessenabwägung

    Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG hat eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelnden Stelle und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zu erfolgen (BGH NJW 1984, 436; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401).
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