Rechtsprechung
OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG München I, 18.01.2005 - 3 O 23903/03
- OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
- BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.11.1973 - III ZR 161/71
Schadensberechnung - Verzugsschaden - Schadenshöhe - Geldgläubiger
Auszug aus OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
Bei einem durch entgangene Kapitalnutzung verursachten Schaden kann der Geschädigte seinen Schaden objektiv berechnen und sich dazu auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, nach der ein größerer Geldbetrag nicht nutzlos verwahrt, sondern zumindest verzinslich angelegt wird, so daß die Vorenthaltung von Geld und damit der Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Kapitals zu Zinsverlusten in mehr oder minder großer Höhe führt ( BGH WM 1974, 128, 129).Dieses Vorbringen ist ausreichend, den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden entgangenen Gewinn ( § 252 S. 2 BGB ) zu begründen ( BGH WM 1974, 128, 129).
Die typisierende Berechnung des Anlageschadens bei größeren Geldbeträgen setzt die Darstellung voraus, daß ein bestimmter Zinssatz ohne weiteres möglich gewesen wäre ( BGH WM 1974, 128).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum typisierenden Zinsschaden ( BGH WM 1974, 128) bezieht sich auf solche nicht.
Ob und in welcher Weise ein Zinseszinsschaden nach § 252 S. 2 BGB typisierend berechnet werden kann, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WM 1974, Seite 128.
- BGH, 17.10.2002 - IX ZR 3/01
Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens; …
Auszug aus OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
Durch Unterlassen wird ein zurechenbarer Schaden verursacht, wenn die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte ( BGH, NJW 2003, 295 [BGH 17.10.2002 - IX ZR 3/01] ). - BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 392/03
Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns
Auszug aus OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er erzielt worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre ( BGH MDR 2006, 501 [BGH 19.10.2005 - VIII ZR 392/03] ).
- BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
Auszug aus OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein ( BGH NJW-RR 2001, 1450 [BGH 02.04.2001 - II ZR 331/99] ; BGHZ 91, 206, 210 ). - BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99
Nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende Vorteile bei der …
Auszug aus OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein ( BGH NJW-RR 2001, 1450 [BGH 02.04.2001 - II ZR 331/99] ; BGHZ 91, 206, 210 ). - BGH, 04.05.2000 - IX ZR 142/99
Risikoaufklärung des Steuerberaters
Auszug aus OLG München, 09.08.2006 - 15 U 2099/05
Nach Treu und Glauben kann der, der eine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung des Geschädigten verletzt hat, nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt hat ( BGH, NJW-RR 2001, 201, 204 [BGH 04.05.2000 - IX ZR 142/99] ).