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   OLG Köln, 23.02.2015 - 15 U 219/14   

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OLG Köln, 23.02.2015 - 15 U 219/14 (https://dejure.org/2015,37846)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2015 - 15 U 219/14 (https://dejure.org/2015,37846)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Februar 2015 - 15 U 219/14 (https://dejure.org/2015,37846)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    (a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist eine Kontaktierung dann für entbehrlich gehalten worden, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. OLG Köln, AfP 2011, 601, 604 und BeckRS 2015, 18155 Rn. 14 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597; Söder in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Ed., § 823 BGB Rn. 249; MünchKommBGB/Rixecker, 9. Aufl., Anhang zu § 12 BGB Rn. 236; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 159b; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 2.36).
  • OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19

    Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig

    Eine (erneute) Stellungnahme kann ansonsten entbehrlich sein, wenn bereits zu den identischen Fragen ausreichend und noch aktuell gegenüber der Presse und/oder öffentlich Stellung genommen wurde und daher bei einer erneuten Anhörung keine neuen Umstände zu erwarten sind (vgl. Senat v. 23.2.2015 - 15 U 219/14, BeckRS 2015, 18155 Rn. 14 f.; siehe auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Söder , Ed. 28, § 823 Rn. 249 ); auch dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte.
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 U 144/22

    Verdachtsberichterstattung: Zulässigkeit einer identifizierbaren Veröffentlichung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird eine Kontaktierung jedoch dann für entbehrlich gehalten, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. OLG Köln, AfP 2011, 601 [604]; OLG Köln BeckRS 2015, 18155 Rn. 14 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597).
  • OLG Köln, 18.02.2021 - 15 U 44/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende

    Eine (erneute) Stellungnahme kann ansonsten entbehrlich sein, wenn der Betroffene bereits zu den identischen Fragen ausreichend und noch aktuell gegenüber der Presse und/oder öffentlich Stellung genommen hat und daher bei seiner erneuten Anhörung keine neuen Umstände zu erwarten sind (vgl. Senat, Urt. v. 23.2.2015 - 15 U 219/14, BeckRS 2015, 18155.; s.a. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Söder , Ed. 28, § 823 Rn. 249).
  • KG, 08.12.2016 - 10 U 152/15

    Pressemitteilung einer Behörde ist privilegierte Quelle

    Der Beklagte verfügte damit über hinreichende Anhaltspunkte, auf deren Grundlage er nicht gehalten war, vor der Erstveröffentlichung beim Kläger nachzufragen, ob die fragliche Bedingung tatsächlich bestand (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 15 U 219/14 -, Rn. 23, juris).
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