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   OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97   

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https://dejure.org/1998,8494
OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97 (https://dejure.org/1998,8494)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.11.1998 - 15 U 269/97 (https://dejure.org/1998,8494)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 1998 - 15 U 269/97 (https://dejure.org/1998,8494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Höhe der Entschädigungsleistung der Kfz-Kaskoversicherung bei unterlassener bzw unvollständiger Reparatur und zur Begrenzung auf den Wiederbeschaffungswert

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 3; AGBG § 9; BGB § 249; AKB § 13 Abs. 5
    Begrenzung auf Wiederbeschaffungskosten in § 13 Abs. 5 AKB bei nicht durchgeführter Reparatur ist wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 3 § 9; AKB § 13 Nr. 5; BGB § 249
    Entschädigungsleistungen in der Kfz-Vollkaskoversicherung; anrechnungsfreier Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - Einschränkung durch AKB -Zusatz; Restwert-Anrechnung nach Versicherer-Angebot

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1010
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Denn abgesehen davon, daß der Versicherungsnehmer nach § 13 Abs. 5 AKB ähnlich wie ein zum Schadensersatz nach § 249 BGB Berechtigter die Dispositionsbefugnis hat, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug reparieren läßt und wofür er im Fall der Nichtreparatur die auch dann vom Versicherer zu erbringende Ersatzleistung verwendet, muß sich der Geschädigte auch im Rahmen des § 249 BGB bei der Geltendmachung der Kosten für eine fiktive Reparatur grundsätzlich in den Grenzen halten, die durch eine Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten gezogen werden (vgl. BGH, NJW 1992, 903).

    Unabhängig davon bezieht sich diese Rechtsprechung auch lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB Gebrauch macht, und dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer (vgl. BGH NJW 1993, 1849; 1992, 903).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in einem derartigen Fall der nach § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzende Schaden lediglich in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeuges (BGH a.a.O.; NJW 1993, 1849, 1850).

    Unabhängig davon bezieht sich diese Rechtsprechung auch lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB Gebrauch macht, und dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer (vgl. BGH NJW 1993, 1849; 1992, 903).

  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Ohne Erfolg verweist der Kläger auf Rechtsprechung, die besagt, daß die Leistungspflicht des Versicherers bei Beschädigung nicht davon abhänge, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug wiederhergestellt worden sei; vielmehr richte sich die Ersatzpflicht des Versicherers auch ohne Durchführung einer Reparatur nach den erforderlichen Reparaturkosten und werde nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt; eine Anrechnung des Restwertes oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges komme auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert werde (vgl. BGH VersR 1996, 91; OLG Stuttgart, VersR 1990, 379).

    Auf den Inhalt der jeweils vereinbarten AKB kommt es aber für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend an, was näherer Begründung nicht bedarf und im übrigen in den zitierten Entscheidungen des BGH (VersR 1996, 91, 92) und des OLG Stuttgart (VersR 1990, 379) auch ausdrücklich ausgeführt worden ist.

  • OLG Stuttgart, 10.10.1989 - 12 U 121/89

    Erstattung der Reparaturkosten; Reparatur des Fahrzeugs; Abrechnung auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Ohne Erfolg verweist der Kläger auf Rechtsprechung, die besagt, daß die Leistungspflicht des Versicherers bei Beschädigung nicht davon abhänge, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug wiederhergestellt worden sei; vielmehr richte sich die Ersatzpflicht des Versicherers auch ohne Durchführung einer Reparatur nach den erforderlichen Reparaturkosten und werde nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt; eine Anrechnung des Restwertes oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges komme auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert werde (vgl. BGH VersR 1996, 91; OLG Stuttgart, VersR 1990, 379).

    Auf den Inhalt der jeweils vereinbarten AKB kommt es aber für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend an, was näherer Begründung nicht bedarf und im übrigen in den zitierten Entscheidungen des BGH (VersR 1996, 91, 92) und des OLG Stuttgart (VersR 1990, 379) auch ausdrücklich ausgeführt worden ist.

  • BGH, 28.05.1975 - IV ZR 112/73

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch Angabe eines überhöhten Ankaufspreises;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung der hier fraglichen Art wird der Versicherer nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1984, 228; 1976, 849; 1975, 752) aber nur dann - selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen - von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer der Vorwurf groben Verschuldens traf, und der Versicherer den Versicherungsnehmer über die mögliche Leistungsfreiheit auch bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung belehrt hat (vgl. BGH VersR 1978, 121).
  • BGH, 19.05.1976 - IV ZR 83/75

    Leistungspflicht einer Kfz-Versicherung bei Diebstahl - Existenz von zwei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung der hier fraglichen Art wird der Versicherer nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1984, 228; 1976, 849; 1975, 752) aber nur dann - selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen - von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer der Vorwurf groben Verschuldens traf, und der Versicherer den Versicherungsnehmer über die mögliche Leistungsfreiheit auch bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung belehrt hat (vgl. BGH VersR 1978, 121).
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 42/75

    Obliegenheiten des Versicherten im Rahmen eines Versicherungsvertrages -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung der hier fraglichen Art wird der Versicherer nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1984, 228; 1976, 849; 1975, 752) aber nur dann - selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen - von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer der Vorwurf groben Verschuldens traf, und der Versicherer den Versicherungsnehmer über die mögliche Leistungsfreiheit auch bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung belehrt hat (vgl. BGH VersR 1978, 121).
  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97
    Bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung der hier fraglichen Art wird der Versicherer nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1984, 228; 1976, 849; 1975, 752) aber nur dann - selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen - von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer der Vorwurf groben Verschuldens traf, und der Versicherer den Versicherungsnehmer über die mögliche Leistungsfreiheit auch bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung belehrt hat (vgl. BGH VersR 1978, 121).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 9 U 41/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Vollständigkeit einer Reparatur im Sinne der

    Die entsprechende Klausel ist allerdings zweifellos wirksam (vgl. nur OLG Frankfurt/M, VersR 2000, 1010).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2004 - 14 U 200/03

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Vollkaskoversicherung:

    Nach § 49 VVG in Verbindung mit § 13 AKB geht es um den Umfang der vertraglichen Versicherungsleistung, den die Beklagte im Rahmen der Vertragsfreiheit im Wesentlichen selbst bestimmen kann (vgl. auch LG München NJW-RR 2001, 169; OLG Frankfurt VersR 2000, 1010 für § 13 Nr. 5 AKB).
  • LG Dortmund, 20.04.2011 - 2 O 272/10

    I.R.d. Fahrzeugvollversicherung kann aus AKB kein Anspruch auf Abgabe einer

    Nach zutreffender und herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung wird die Beschränkung der Entschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert bis zum Nachweis einer Reparatur nicht für unwirksam gehalten (OLG Frankfurt, VersR 2000, 1010; OLG Hamm r + s 1998; zuletzt näher LG Dortmund VersR 2009, 926; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Ziffer A.2.13 AKB 2008 Rn. 17 f; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., Ziffer A.2.7, Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2003 - 5 U 180/03

    Voraussetzungen des Sachverständigenverfahrens

    Gegen die Wirksamkeit von § 13 Abs. 5 AKB bestehen keine rechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, VersR 2000, 1010 ; OLG Hamm, VersR 2000, 629 ).
  • LG Dortmund, 10.12.2008 - 22 O 109/07

    Wirksamkeit einer die Erstattung der Reparaturkosten nur nach einer fachgerechten

    Die Vertragsparteien sind frei, Voraussetzungen und Höhe einer Entschädigungsleistung zu vereinbaren (vgl. OLG Frankfurt VersR 2000, 1010).
  • AG Coburg, 23.01.2008 - 14 C 1612/07

    Kasko - Klausel begrenzt bei Nichtreparatur auf Totalschaden

    AZ: 15 U 269/97, LG Coburg, Urteil vom .10.08.2001, AZ: 32 S 115/01).
  • AG Düsseldorf, 12.05.2009 - 40 C 11773/08

    Verbleiben der Wahlmöglichkeit zwischen Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes

    Sie verstößt nicht gegen § 307 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (vgl. OLG Hamm, NZV 200, 124, OLG Frankfurt, VersR 2000, 1010).
  • AG Mönchengladbach, 25.02.2003 - 5 C 587/02

    Anspruch aus einem Versicherungsvertrag auf Ersatz des Schadens an einem Auto;

    Viertens, sind auch nach § 249 S. 2 BGB a. F. fiktive Reparaturkosten nur bis zur Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1992, AZ VI ZR 142/91; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.1998, AZ: 15 U 269/97; OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1997, AZ: 6 U 85/97).
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