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   OLG Karlsruhe, 25.08.1995 - 15 U 286/94   

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OLG Karlsruhe, 25.08.1995 - 15 U 286/94 (https://dejure.org/1995,7086)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.1995 - 15 U 286/94 (https://dejure.org/1995,7086)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 1995 - 15 U 286/94 (https://dejure.org/1995,7086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Anstellungsvertrag, Führungsaufgaben unterhalb der Organebene, Geschäftsführer, Widerruf

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1966 - II ZR 212/64

    Wirksamkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und der Kündigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.1995 - 15 U 286/94
    Der Kläger habe sich mit einer angemessenen anderen leitenden Stellung zufrieden geben müssen; hierzu beruft sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1966 (II ZR 212/64).

    Insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1966 (II ZR 212/64, WM 1966/968, 969).

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01

    Schadensersatz bei Eigenkündigung

    Im Einzelfall ist auf die Zumutbarkeit einer angebotenen Ersatztätigkeit abzustellen (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe 25. Januar 1995 - 15 U 286/94 - GmbHR 1996, 208, 209).
  • OLG Nürnberg, 09.06.1999 - 12 U 4408/98

    Direktionsrecht der herrschenden Gesellschafter gegenüber dem nicht mehr

    Allerdings kann diese oberste Leitungsfunktion, die das Gesetz dem Geschäftsführer in seinem Verhältnis zum Unternehmen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern zuweist, im Gesellschaftsvertrag oder in anderen organisationsrechtlichen Regelungen der Gesellschaft bis auf die unentziehbaren Mindestbefugnisse abgeschwächt werden (vgl. OLG Karlsruhe, GmbHR 1996, 208 f.).
  • LAG Berlin, 10.01.2005 - 16 Ta 2212/04

    Rechtsweg für eine Widerklage in einem Rechtsstreit gegen eine außerordentliche

    Die Beklagte hat - unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung (u.a. OLG Karlsruhe v. 25.08.1995, GmbHR 1996, 208 sowie BGH vom 14.07.1966 WM 1966, 1968 und vom 09.02.1978, BB 1978, 520, ferner OLG Frankfurt vom 28.11.1980, BB 1981, 265) - schon erstinstanzlich die Auffassung eingenommen, das Abberufungsschreiben vom 30.07.2003 habe das Anstellungsverhältnis des Klägers als Geschäftsführer in seiner rechtlichen Natur nicht verändert und jedenfalls nicht in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.
  • LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 336/15
    Er ist der Träger der unternehmerischen Initiativ- und Entscheidungsmacht in der Gesellschaft und ihrem Unternehmen, nimmt gegenüber den ihm nachgeordneten Arbeitnehmern der Gesellschaft einschließlich ihrer Prokuristen die Arbeitgeberfunktionen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG) wahr und hat zur Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnis aus § 37 GmbHG die unentziehbare und nur durch die (gesetzliche oder anderweitige) Anordnung von Gesamtvertretung einschränkbare organschaftliche Vertretungsmacht in der Gesellschaft (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. August 1995, GmbHR 1996, 208, 209; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 1 KR 217/15 B ER -, Rn. 60, juris).
  • LAG Hamburg, 01.08.2005 - 5 Ta 9/05

    Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Tochter im GmbH Konzern

    Nach Abberufung als Geschäftsführer hätte die Beklagte in der Tat dem Kläger auch im Rahmen freier Diensttätigkeit - etwa bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - einen angemessenen Aufgabenbereich übertragen müssen (OLG Karlsruhe vom 25. August 1995 - 15 U 286/94 - GmbHR 96, 208).
  • FG Münster, 15.09.2009 - 2 K 32/09

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer aus einem

    Innerhalb dieser Grenzen ist der Geschäftsführer Träger der unternehmerischen Initiativ- und Entscheidungsmacht in der Gesellschaft und ihrem Unternehmen (Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 37 Rz. 3 f. unter Bezgnahme auf OLG Karlsruhe-Urteil vom 25. August 1995, 15 U 286/94, GmbHR 1996, 208).
  • LG Stuttgart, 18.08.2021 - 49 O 254/21

    Vertragliches Wettbewerbsverbot: Dienstverpflichtung eines abberufenen

    Ein Geschäftsführer muss sich jedenfalls bei Fortbestehen der Vergütungspflicht der Gesellschaft unter Umständen darauf einlassen, eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen angemessene andere leitende Stellung (als die als organschaftlich bestellter Geschäftsführer) bis zum Ablauf des Dienstvertrags anzunehmen (so explizit OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.1995, 15 U 286/94, BeckRS 1995, 30996422; für den Fall der selbstverschuldeten Abberufung auch BGH, Urt. v. 14.07.1966, II ZR 212/64, juris Rn. 15; vergleichbar auch Urt. v. 09.02.1978, II ZR 189/76, NJW 1978, 1435, 1436; offengelassen durch das OLG München, Urt. v. 24.03.2016, 23 U 1884/15, juris Rz. 114).
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