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   OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - I-15 U 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48205
OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2016,48205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2016 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2016,48205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2016,48205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der Berufungsinstanz; Pflicht des Berufungsgerichts zur Belehrung des Berufungsbeklagten über die Möglichkeit einer fristgebundenen Anschlussberufung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der Berufungsinstanz; Pflicht des Berufungsgerichts zur Belehrung des Berufungsbeklagten über die Möglichkeit einer fristgebundenen Anschlussberufung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 524 Abs. 2 S. 2
    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Belehrung über Möglichkeit einer Anschlussberufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 249
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 09.03.1987 - II ZB 10/86

    Zeitpunkt der Wirkung der Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Eine zwischen dem Eingang des Aussetzungsantrages (hier: 13.10.2014, 13.53 Uhr) und der nach § 329 Abs. 2 ZPO verlautbarten Aussetzungsentscheidung (hier: frühestens am 22.10.2014) ablaufende (Anschlussberufungs)-Frist (hier: 13.10.2014, 24.00 Uhr) wird von der Aussetzungswirkung des § 249 Abs. 1 ZPO mangels Rückwirkung der Aussetzung auf den Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr erfasst (vgl. BGH, NJW 1987, 2379, 2380; vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1282; vgl. BeckOKZPO/Jaspersen, a.a.O., § 246 Rn. 12; vgl. MüKoZPO/Stackmann, a.a.O., § 246 Rn. 19).

    Anknüpfungspunkt für das Verschulden ist hier jedoch die Frage, wem die Überwachung obliegt, dass eine Aussetzungsentscheidung noch vor Ablauf von Rechtsmittel(begründungs)fristen bzw. -erwiderungsfristen erfolgt bzw. erfolgen kann : Dies ist Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten, der bei drohendem Ablauf der Fristen die erforderlichen Maßnahmen (z.B. ein (erneueter) Antrag auf Fristverlängerung) zu ergreifen hat (BGH, NJW 1987, 2379, 2380).

    Soweit sie zuletzt den Standpunkt eingenommen hat, der Senat habe übersehen, dass in ihrem Schreiben vom 13.10.2014 ein "konkludenter" Antrag auf Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist enthalten gewesen sei, ist dem zu widersprechen: Einem bloßen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann nicht entnommen werden, dass bei drohendem Ablauf einer Frist vor dem Wirksamwerden der Aussetzung diese Frist (hilfsweise) verlängert werden möge (so explizit BGH, NJW 1987, 2379, 2380).

    Diese - grundsätzlich der Auslegung zugängliche Prozesshandlung (s. nur BGH, NJW 1987, 2379, 2380) - konnte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als ein (konkludenter) Antrag auf eine weitere Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist verstanden werden, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in erster Instanz des Verletzungsprozesses vollauf obsiegt hatte und durch das angefochtene Urteil demzufolge nicht einmal beschwert war.

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Zwar beginnt die in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Anschlussberufungsfrist in der Tat dann nicht zu laufen, wenn eine Belehrung des Berufungsbeklagten über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungs frist unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 2009, 515 Rn. 4 u. 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 19 m.w.N; Cassardt, in: Cepl/Voß, 1. A., 2015, § 524 Rn. 20; MüKo ZPO/Himmelpacher, a.a.O., § 524 Rn. 32 jew. m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für weitere Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH, in welchen ebenfalls auf die Kette der §§ 524 Abs. 3 S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO abgestellt wurde (GRUR 2011, 831 Rn. 44 - BCC; NJW 2015, 1608 Rn. 18).

    Die Klägern ist in der betreffenden Verfügung unstreitig auch über die notwendige Bestellung eines Rechtsanwalts belehrt worden (§§ 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 Hs. 1 ZPO); die Belehrung erschöpfte sich also nicht etwa in einem (allein nicht ausreichenden) Hinweis auf §§ 530, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 18).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff; BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; zuletzt offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 33).

    Diesbezüglich kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten geltend machen - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 (analog) ZPO schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei der Anschlussberufungsfrist nicht um eine Notfrist handelt (gegen die analoge Anwendung des § 233 ZPO: BGH, NJW 2005, 3067, 3068; offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 37 f. m.w.N.; befürwortend die herrschende Literaturmeinung: s. statt aller MüKo ZPO/Himmelspacher, a.a.O., § 524 Rn. 33 und Jacobs, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 233 Rn. 7 jew. m.w.N.).

  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Zwar beginnt die in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Anschlussberufungsfrist in der Tat dann nicht zu laufen, wenn eine Belehrung des Berufungsbeklagten über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungs frist unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 2009, 515 Rn. 4 u. 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 19 m.w.N; Cassardt, in: Cepl/Voß, 1. A., 2015, § 524 Rn. 20; MüKo ZPO/Himmelpacher, a.a.O., § 524 Rn. 32 jew. m.w.N.).

    In Bezug auf die allein (s. oben) erforderliche Belehrung über die Folgen der Versäumnis der Berufungserwiderungsfrist genügt die konkret erteilte Belehrung den einschlägigen Anforderungen: Die Regelung in §§ 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 Hs. 2 ZPO verlangt, dass der Partei in aller Deutlichkeit klar zu machen ist, dass sie sich grundsätzlich nur innerhalb der gesetzten Berufungserwiderungsfrist gegen die Berufungsangriffe verteidigen kann und ihr sonst im Allgemeinen jede Verteidigung abgeschnitten ist (vgl. BGHZ 86, 218, 226 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 1991, 2773; vgl. Schilling, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 277 Rn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff; BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; zuletzt offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 33).

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Zwar beginnt die in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Anschlussberufungsfrist in der Tat dann nicht zu laufen, wenn eine Belehrung des Berufungsbeklagten über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungs frist unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 2009, 515 Rn. 4 u. 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 19 m.w.N; Cassardt, in: Cepl/Voß, 1. A., 2015, § 524 Rn. 20; MüKo ZPO/Himmelpacher, a.a.O., § 524 Rn. 32 jew. m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für weitere Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH, in welchen ebenfalls auf die Kette der §§ 524 Abs. 3 S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO abgestellt wurde (GRUR 2011, 831 Rn. 44 - BCC; NJW 2015, 1608 Rn. 18).

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 28).

    Es ist - erstens - zumindest zweifelhaft, ob den sogleich zitierten Ausführungen des I. Zivilsenats des BGH entnommen werden kann, dass dieser eine Belehrung über die fristgebundene Möglichkeit einer Anschlussberufung für erforderlich hält (nachfolgend sind auszugsweise die Randnummern 28 - 31 der Entscheidung BGH, GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke wiedergegeben; Hervorhebung durch Fettdruck durch Senat hinzugefügt):.

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/00

    Wiedereinsetzung V; Sorgfaltspflichten des Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Ein Anwalt hat die übliche, berufsbedingt strenge Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts zu wahren (BGH, NJW 1985, 1710; vgl. BGH, GRUR 2001, 411, 412 (zum Patentanwalt); vgl. BGH, NJW 2013, 3181 Rn. 4 ff; eingehend zum Verschuldensmaßstab Jacobs, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 233 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Diesbezüglich kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten geltend machen - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 (analog) ZPO schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei der Anschlussberufungsfrist nicht um eine Notfrist handelt (gegen die analoge Anwendung des § 233 ZPO: BGH, NJW 2005, 3067, 3068; offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 37 f. m.w.N.; befürwortend die herrschende Literaturmeinung: s. statt aller MüKo ZPO/Himmelspacher, a.a.O., § 524 Rn. 33 und Jacobs, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 233 Rn. 7 jew. m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Diesbezüglich ist zu beachten, dass allgemein im Falle der Fristausschöpfung bis zum letzten Tag nochmals erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten (BGH, NJW 1989, 2393 (2394); BGH; NJW 2006, 2637).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des

  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

  • BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77

    Verfahrensaufnahme durch Rechtsnachfolger

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 6 U 7/14

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Anspruch auf Rückruf

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 6 U 51/14

    Patentverletzung: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Internet-Werbung für

  • OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 56/02

    Anschlußberufungsfrist bei Klageänderung infolge unrichtigen Antrags erster

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

  • BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08

    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2008 - 2 U 65/07

    Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens kollabierbarer

  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 248/10

    Tod einer Partei im Nachbarschaftsstreit: Eintritt der Aussetzungswirkung durch

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist während des Ruhens des Verfahrens

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 56/12

    Lichtemittierende Vorrichtung V

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 15 U 27/14

    Verhältnis des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent und

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13

    Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    c) Allerdings ist - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nicht erforderlich (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 15 U 31/14, juris Rn. 66; Wulf in BeckOK ZPO, Edition 24, § 524 Rn. 18; zur ähnlich, aber nicht vollständig gleich gelagerten Rechtslage bei den Arbeitsgerichten vgl. BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11, NZA 2012, 1223 Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - 15 U 2/17

    Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders

    Die Geltung der Anschlussberufungsfrist entfällt nicht aufgrund des Umstandes, dass der Anlass für die (Eventual-)Hilfsanträge II.3, die Vereinbarung vom 10.07.2017 (Anlage B18), erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist entstanden ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 2 U 33/15

    Umfang des Patentschutzes für ein Verfahren

    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017,§ 264 Rz. 3).

    Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde Schriftsätze als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953; NJW 2009, 1870; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 255 - Lichtemittierende Vorrichtung).

    Aus § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO folgt, dass eine Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist zugleich auch eine Verlängerung der Anschlussberufungsfrist bewirkt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; BeckOK ZPO/Wulf, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, § 524 Rz. 19).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 2 U 3/18

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Vorschubeinrichtung

    Materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 - Lichtemittierende Vorrichtung; Beschluss v. 27.06.2012, Az.: I-2 W 14/12, BeckRS 2014, 01175; Beschluss v. 29.08.2017, Az.: I-2 W 28/13, BeckRS 2015, 07643).

    Sind materiell-rechtliche Erwägungen erforderlich, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen, ist für ein Ordnungs- oder Zwangsmittelverfahren kein Raum (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 - Lichtemittierende Vorrichtung).

    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; GRUR-RR 2018, 1037, 1041 - Flammpunktfunktionsprüfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15, BeckRS 2018, 11286; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 264 Rz. 3).

    Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    ccc) Dahin stehen kann, ob sich die vorgenannte Belehrung lediglich auf die Erwiderung (-sfrist) i. e. S. zu beziehen braucht, oder ob sich die Belehrung darüber hinaus auf Möglichkeit zu erstrecken hat, (nur) innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung einzulegen (verneinend OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I - 15 U 31/14), denn die verwendete Belehrung enthält - in seinem letzten Absatz - auch diesen Hinweis.
  • BGH, 03.11.2020 - X ZR 85/19

    Fensterflügel - Patentverletzungsklage: Zulässigkeit einer zweiten auf dasselbe

    Die Verletzungsklage ist auf dasselbe Patent gestützt, das bereits dem vorangegangenen Verletzungsstreit der Parteien zugrunde lag, und damit nicht - wie es der Wortlaut der Vorschrift vorsieht - auf ein anderes Patent (ebenso die Anwendbarkeit von § 145 PatG unter diesen Voraussetzungen verneinend: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung; BeckOK PatR-Kircher, 17. Ed. [15. Juli 2020] PatG § 145 Rn. 14; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. [2015], § 145 Rn. 6; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. [2020], § 145 Rn. 8; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. [2020], S. 607; Mes, PatG, 5. Aufl. [2020] § 145 Rn. 7; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 3052 Rn. 31).
  • OLG München, 08.08.2019 - 6 U 4020/18

    Reichweite der Konzentrationsmaxime bei weiterer Klage wegen eines anderen

    Es sei bezeichnend, dass sich das Ersturteil mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung - vgl. die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 22.12.2016, Az. 15 U 31/14 (GRUR-RR 2017, 249) sowie des LG Düsseldorf vom 26.03.2015, Az. 4a O 22/14 - nicht befasst habe.

    Zu den von der Klägerin vorgebrachten Fundstellen sei Folgendes auszuführen: Das Zitat aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2016 (GRUR-RR 2017, 249), sei für sich genommen zwar zutreffend wiedergegeben, allerdings sei es im dortigen Sachverhalt - anders als im vorliegenden Fall - um ganz unterschiedliche Ausführungsformen gegangen.

    (eine entsprechende Formulierung findet sich auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.12.2015, Az.: I-2 U 29/10, BeckRS 2016, 3052 Rn. 31, während der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf den Anwendungsbereich des § 145 PatG nicht bei mehreren Klagen aus demselben Patent als eröffnet ansieht, vgl. Urt. vom 22.12.2016 - 15 U 31/14, GRUR-RR 2017, 249 Rn. 65), vermag der Senat diesem Zitat keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu der - im dortigen Fall nicht gegenständlichen - Fallkonstellation zu entnehmen, dass eine erneute Klage aus demselben Patent erhoben wird, die nicht bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft bzw. anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist.

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 2 U 39/17

    Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des deutschen Teils eines

    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019, Az.: I-15 U 132/14, BeckRS 2019, 7922; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, BeckRS 2019, 6090; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rz. 3).

    Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).

    Dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Einbeziehung des abgewandelten Verfahrens nicht explizit von einer "Anschlussberufung" gesprochen hat, steht der Zulässigkeit der fristwahrenden Einlegung der Anschlussberufung nicht entgegen, da allein der objektive Inhalt ihres Begehrens maßgeblich ist (vgl. BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung, m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 25/19
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; Urt. v. 09.06.2020, Az.: X ZR 142/18, GRUR-RS 2020, 15979 - Penetrometer; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019, Az.: I-15 U 132/14, BeckRS 2019, 7922; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, BeckRS 2019, 6090; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rz. 3).

    Auch wenn allein der objektive Inhalt des Begehrens maßgeblich ist und es damit der Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht entgegensteht, dass die Klägerin nicht explizit von einer Solchen gesprochen hat (vgl. BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung, m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung), hat die Klägerin die aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens zu wahrende Anschlussberufungsfrist des§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht eingehalten.

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

    Eine Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, da allein der objektive Inhalt des Parteibegehrens maßgeblich ist (BGH NJW 2015, 12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Düsseldorf GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung m. w. N.), so dass grundsätzlich auch eine "verdeckte" Anschlussberufung möglich ist.
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2022 - 2 U 12/20

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Adapter für

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 15 U 132/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Außenelektrode für einen

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 39/14

    Anzeigeneinheit (1)

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.07.2014 - I-15 U 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31142
OLG Köln, 01.07.2014 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2014,31142)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2014 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2014,31142)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2014,31142)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Streitgegenstand ist nur noch der vom LG zugesprochene Aufschlag i.H.v. 20 % für unfallbedingte... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Schadenminderungspflicht; Mittelwert ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254
    Sekundäre Darlegungslast des Geschädigten bei Geltendmachung eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif wegen Besonderheit des Unfallersatzgeschäfts

  • rechtsportal.de

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1
    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatzfahrzeug?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1268
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2014 - 15 U 31/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 5.3.2013 - VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870 ff.- dort RdNr. 15 ff gem. Juris), der sich der Senat anschließt, kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht.

    Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinte Anforderung (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 - RdNr. 19 gem. Juris; BGH, Vers.2010, 495 - RdNr. 8 gem. Juris), dass der Geschädigte "von sich aus" zu seiner finanziellen Situation vorzutragen gehalten sei, wird hierdurch nicht begründet.

    Die Erforderlichkeit eines gegenüber dem Normalmietpreis erhöhten "Unfallersatztarifs" kann sich zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 - RdNr. 22 gem. Juris - m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 4 U 164/15

    Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Dabei kann als Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise in Erwägung gezogen werden (OLG Köln, VersR 2014, S. 1268 [OLG Köln 01.07.2014 - 15 U 31/14] ).
  • OLG Dresden, 12.06.2020 - 4 U 2796/19
    Ein solcher pauschaler Aufschlag kann wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes gerechtfertigt sein, wenn für den Geschädigten die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution gegebenenfalls durch Kreditkarte oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14 - juris; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - juris).

    Die allgemeine Behauptung der Beklagten genügt daher, um die sekundäre Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich solcher Umstände auszulösen, die den Geschädigten in den betroffenen Schadensfällen die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten unmöglich machen oder nicht zumutbar erscheinen ließ (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14 - juris).

  • AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15

    Erstattung von Mietwagenkosten aus Verkehrsunfällen als Schadensersatz für die

    Hierzu hätte es konkreten Vortrags dazu bedurft, dass die Klägerin über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurden, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe, weil allein die Klägerin hierzu aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben machen können und müssen (§ 138 ZPO), während sich die entsprechenden Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten ereignet haben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14, 15 U 31/14 -, juris).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der geschädigte Mieter eines Unfallersatzwagens dieses nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode zurückgeben und - bei weiterem Bedarf - gegen ein anderes eintauschen können soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14, 15 U 31/14 -, juris).

    Ohne das Hinzutreten weiterer, hier indessen nicht ersichtlicher Umstände, die ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründen, lässt sich daher auch unter dem Aspekt einer unfallbedingten Eil- oder Notsituation ein Zuschlag auf die Normalmietpreise nicht als berechtigt erachten (OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14, 15 U 31/14 -, juris).

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 15 U 27/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.2014 - 15 U 31/15, VersR 2014, 1268, juris Tz. 8), kommt als einziges Kriterium, das einen solchen pauschalen Aufschlag rechtfertigen kann, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht.
  • LG Wuppertal, 26.11.2020 - 9 S 95/20
    Es handelt sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB betreffenden Umstand, wobei der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast obliegt, aufgrund der sie vortragen muss, dass und weshalb die Geschädigte nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit war, in Vorleistung zu treten oder eine Kaution zu stellen (OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14 -, Rn. 8, juris; BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11 (OLG Stuttgart), NJW 2013, 1870 Rn. 18, beck-online; OLG Dresden Endurteil v. 12.6.2020 - 4 U 2796/19, BeckRS 2020, 13212 Rn. 23, beck-online).

    Hierzu gehört auch konkreter Vortrag dazu, dass die Geschädigte über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurde, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14 -, Rn. 8, juris).

  • AG Siegburg, 08.07.2020 - 115 C 16/20
    Bereits diese Umstände rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Köln die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14; Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14, jeweils m.w.N.).

    Da die Beklagte dem klägerischen Vortrag diesbezüglich nicht entgegen getreten ist, trifft die Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14 - juris Rn. 8).

  • OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 145/16
    Auf die hiernach ersatzfähigen Mietwagenkosten ist vorliegend allerdings ausnahmsweise ein Aufschlag jedenfalls in Höhe 743, 87 EUR gerechtfertigt, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - NJW 2013, 1870 ff.), der sich der Senat bereits in der Vergangenheit angeschlossen hat (Senatsurteile vom 01.07.2014 -15 U 31/14 -, VersR 2014, 1268 f., und vom 21.07.2016 - 15 U 9/16 -)}, kommt ein solcher pauschaler Aufschlag auf den sogenannten Normaltarif wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts in Betracht, wenn dem Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise nicht möglich oder unzumutbar ist.
  • LG Bonn, 01.06.2018 - 2 O 331/17
    Die dargelegte Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung), rechtfertigt wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif, hier in Höhe von 20 % (OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14 m.w.N.).
  • AG Köln, 18.05.2021 - 267 C 216/20
    Hinsichtlich eines pauschalen Aufschlags wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts gilt (OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14, BeckRS 2014, 19228, beck-online):.
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Rechtsprechung
   SG Landshut, 14.12.2015 - S 15 U 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,80140
SG Landshut, 14.12.2015 - S 15 U 31/14 (https://dejure.org/2015,80140)
SG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2015 - S 15 U 31/14 (https://dejure.org/2015,80140)
SG Landshut, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - S 15 U 31/14 (https://dejure.org/2015,80140)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Bayern, 22.11.2018 - L 2 U 18/16

    Unfallversicherungsrecht: Beweismaßstäbe für Gesundheitsschaden und Kausalität

    Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2015 (Az. S 15 U 31/14) die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 10.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 bei der Klägerin als Folge des Schulunfalles vom 19.01.2012 eine muskulär kompensierte Restinstabilität am linken Kniegelenk nach unfallbedingter Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes, eine endgradige Funktionseinschränkung am linken Kniegelenk, eine geringe Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, sowie einen teilweisen Verlust des Innenmeniskus links und einen partiellen Verlust des Außenmeniskusvorderhorns links anzuerkennen.
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