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   OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - I-15 U 41/17   

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OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - I-15 U 41/17 (https://dejure.org/2017,28086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2017 - I-15 U 41/17 (https://dejure.org/2017,28086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - I-15 U 41/17 (https://dejure.org/2017,28086)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä. (2)

  • gg-ip.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Keine zweite Chance - nachgebessertes FRAND-Angebot im Verfügungsverfahren

  • katheraugenstein.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verfügungsantrag aus SEP abgelehnt

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich ist, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; s. zum Ganzen auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., Kap. G. Rn. 71 ff.).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 2 U 12/12

    Eilbedürfnis für die Verfolgung einer Patentverletzung im Wege einstweiliger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Wann Dringlichkeit zu verneinen ist, lässt sich nicht anhand fester Fristen, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles bestimmen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174), was je nach konkreter Sachlage zu einem kürzeren oder längeren Zeitraum führen kann.

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (BGH GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG München WRP 2008, 972; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flurpirtin-Maleat; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker: OLG Köln BeckRS 2016, 09601).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich ist, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; s. zum Ganzen auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., Kap. G. Rn. 71 ff.).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Über die Berufung der Beklagten (= Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren) gegen das erstinstanzliche Urteil vom 03.11.2015 im Hauptsacheverfahren (LG Düsseldorf, Az. 4a O 144/14) hat der Senat mit Berufungsurteil vom 30.03.2017 (Az. I-15 U 65/15) entschieden.

    Wie der Senat bereits im Berufungsurteil vom 30.03.2017 (I-15 U 65/15) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, hat der Patentinhaber aufgrund seiner FRAND-Zusage nämlich voranzugehen, d.h. insbesondere einem hinreichend lizenzwilligen Benutzer ein FRAND-Angebot zu unterbreiten, während der Benutzer erst im Anschluss gehalten ist, seinerseits mit einem FRAND-Gegenangebot zu reagieren und Sicherheit zu leisten.

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Anders als in Wettbewerbssachen wird der Verfügungsgrund in Patentsachen nicht widerleglich vermutet; die gesetzliche Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist hier nicht - auch nicht analog - anwendbar (OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; Voß in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 72 m. w. N).

    Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (BGH GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG München WRP 2008, 972; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flurpirtin-Maleat; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker: OLG Köln BeckRS 2016, 09601).

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1979 - 6 U 131/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Vielmehr gilt: Hat die erste Instanz bereits ein Urteil in der Hauptsache erlassen, das mit einer Berufung angefochten worden ist, ist ab dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung bis zur Einlegung der Revision bzw. bis zu einem rechtskräftigen Berufungsurteil das Berufungsgericht das "Gericht der Hauptsache"; nach rechtskräftigem Abschluss der Berufung bzw. mit Einlegung der Revision besteht wieder die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz (BGH WM 1976, 134; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 314; OLG Köln GRUR 1977, 220; OLG Hamm, Urteil v. 27.02.2012 - 8 U 261/11, zit. nach juris; OLG Schleswig NJW-RR 1992, 317; LG Hamburg ZMR 2015, 43; MünchKomm ZPO/Drescher, 5. A., 2016, § 943 Rn. 1 mit Verweis auf § 919 Rn. 8; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. A., Rn. 258; Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. A., 2015, § 943 Rn. 5).

    Ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung einmal während eines Zeitpunktes eingegangen, zu dem die Zuständigkeit des Berufungsgerichts (noch) gegeben war, besteht sie dem allgemeinen Gedanken des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zufolge fort (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1980, 314).

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Anders als in Wettbewerbssachen wird der Verfügungsgrund in Patentsachen nicht widerleglich vermutet; die gesetzliche Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist hier nicht - auch nicht analog - anwendbar (OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; Voß in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 72 m. w. N).

    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich ist, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; s. zum Ganzen auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., Kap. G. Rn. 71 ff.).

  • OLG Hamm, 27.02.2012 - 8 U 261/11

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Vielmehr gilt: Hat die erste Instanz bereits ein Urteil in der Hauptsache erlassen, das mit einer Berufung angefochten worden ist, ist ab dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung bis zur Einlegung der Revision bzw. bis zu einem rechtskräftigen Berufungsurteil das Berufungsgericht das "Gericht der Hauptsache"; nach rechtskräftigem Abschluss der Berufung bzw. mit Einlegung der Revision besteht wieder die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz (BGH WM 1976, 134; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 314; OLG Köln GRUR 1977, 220; OLG Hamm, Urteil v. 27.02.2012 - 8 U 261/11, zit. nach juris; OLG Schleswig NJW-RR 1992, 317; LG Hamburg ZMR 2015, 43; MünchKomm ZPO/Drescher, 5. A., 2016, § 943 Rn. 1 mit Verweis auf § 919 Rn. 8; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. A., Rn. 258; Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. A., 2015, § 943 Rn. 5).

    Das entsprechend austarierte Zuständigkeitssystem beruht demnach u.a. auf dem Gedanken der Prozessökonomie (vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 27.02.2012 - I-8 U 261/11, zit. nach juris).

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 273/14

    Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17
    Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist es ihr (auch unter Zugrundelegung der von ihr angeführten üblichen Dauer von Revisionsverfahren) deshalb in jeder Hinsicht zumutbar, das Ergebnis ihres gegen das Berufungsurteil eingelegten Rechtsmittels abzuwarten - und zwar unabhängig davon, ob der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ihren neuen Vortrag (insbesondere ihr neues Lizenzangebot) im Revisionsverfahren überhaupt berücksichtigen kann und wird (vgl. allgemein zur Frage der möglichen Berücksichtigung neuer unstreitiger Tatsachen in der Revisionsinstanz: BGH, Urteil v. 02.03.2017 - Az. I ZR 273/14).
  • BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75

    Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Folgen einer rechtskräftigen Abweisung der

  • BGH, 10.12.2002 - VI ZR 378/01

    Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande

  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06

    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

  • KG, 15.08.1991 - 25 W 4373/91

    Verletzung der nach der Preisangabenverordnung bestehenden Verpflichtung zur

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

  • OLG Köln, 25.06.1976 - 6 U 122/75
  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 107/08

    Wettbewerbsverstoß: Parallelvertrieb eines zentral zugelassenen Arzneimittels

  • OLG Köln, 13.12.2013 - 6 U 100/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung die Haarstruktur verbessernder Eigenschaften

  • LG Düsseldorf, 03.11.2015 - 4a O 144/14

    Verfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in

  • OLG Köln, 10.07.2015 - 6 U 195/14

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: an einer

  • SG Trier, 06.09.1991 - S 1 Ar 240/91
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2022 - 15 U 16/21

    Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen; Bewerbung mit "Bester

    Sobald die Hauptsache zwischen den Parteien anhängig ist, ist demnach das damit befasste Gericht auch für das Eilverfahren ausschließlich zuständig (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2017, 229 - CANN; Senat, Beschl. v. 29.06.2017, 15 U 41/17, BeckRS 2017, 120339; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.10.2016, 6 U 105/16, BeckRS 2016, 112916; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 353; Prütting / Gehrlein, ZPO Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 937 ZPO, Rn. 2; Büscher/Schmidt, a.a.O., § 12 UWG, Rn. 166; Voß in: Cepl/Voß, a.a.O., § 937 ZPO, Rn. 4).
  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    Bei diesen Fristen handelt es sich nicht - insofern ist dem Kammergericht (KG v. 19.07.2018 - 10 U 107/17 (n.v.)) ohne Zweifel zuzustimmen - um ein striktes Ausschlusskriterium oder einen Automatismus, sondern jeweils nur um das Ergebnis einer Gesamtabwägung (vgl. Senat v. 21.12.2017 - 15 U 41/17, n.v. für getrennte Titulierung von Unterlassungsansprüchen in schwierigem Verfahren und Zuwarten mit Geldentschädigung).
  • LG Düsseldorf, 09.11.2017 - 14d O 13/17

    Unterlassung der missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

    Macht der Patentinhaber kein diesen Vorgaben genügendes Lizensierungsangebot, steht der Durchsetzung seines Patents gegen den vermeintlichen Verletzer ein "dilatorisches Durchsetzungshindernis", der so genannte "FRAND-Einwand" (kartellrechtlicher Zwangseinwand) entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 65/17 und Beschluss vom 29.06.2017 - I-15 U 41/17, Rn 33).
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