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   OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - I-15 U 45/14   

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OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - I-15 U 45/14 (https://dejure.org/2014,17609)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2014 - I-15 U 45/14 (https://dejure.org/2014,17609)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - I-15 U 45/14 (https://dejure.org/2014,17609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 1219
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11

    Honorarkürzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Insoweit gelten die im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgestellten Grundsätze der BGH-Entscheidung "Honorarkürzung" (GRUR 2013, 305) entsprechend.".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung) fehlt einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass von einem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht mit Erfolg im Wege einer gesonderten Klage verlangt werden kann, es zu unterlassen, in einem Haftpflichtprozess über den Ersatz der Sachverständigenkosten die Kürzung des Sachverständigenhonorars ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das Ergebnis des BVSK-Gesprächs vorzunehmen, weil dadurch auf die Rechtsverteidigung des Haftpflichtversicherers in einem gerichtlichen Verfahren eingewirkt werden könnte (BGH, GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung).

    In Konsequenz dazu hat der BGH in dem einleitend unter a) genannten Urteil (GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung) entschieden, dass einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.

    Daneben hat der BGH darauf abgestellt (GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung), dass dem mit den (vermeintlich überhöhten) Sachverständigenkosten belasteten Geschädigten ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung stünden: Er könne den Haftpflichtversicherer im Umfang der Anspruchskürzung verklagen.

    Schließlich hat der BGH (GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung) festgehalten, dass die Begründung eines Haftpflichtversicherers, mit der er die Sachverständigenhonorare kürzt, nicht von dessen Rechtsansicht, nicht verpflichtet zu sein, eine einzelfallbezogene Prüfung und Begründung vorzunehmen, getrennt werden könne.

    Ebenso ist denkbar, dass der jeweilige Arzt seinen Patienten auf Zahlung des (vollständigen) Honorars verklagt, der dann seiner privaten Krankenversicherung den Streit verkünden kann (vgl. zur Parallele beim Haftpflichtversicherungsprozess BGH, GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung).

    Insbesondere darf die Beklagte eine rechtliche Mindermeinung vertreten; selbst eine rechtlich unvertretbare Rechtsauffassung wäre vom Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (vgl. BGH GRUR 2013, 305, Tz. 14 - Honorarkürzung; NJW 2007, 3570, 3572 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Vorstehendes gilt auch hinsichtlich Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (BGH, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden), wobei für den Fall, dass der Dritte sich in dem betreffenden Verfahren selbst nicht gegen die jeweiligen Äußerungen wehren kann, im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob es dem Dritten zumutbar ist, die Äußerung im Verfahren hinzunehmen (BGH, NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).

    Dessen Entscheidung darf nicht mehr als unbedingt notwendig von außen dadurch beeinflusst werden, dass Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH, NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).

    Beispielsweise bleibt die Möglichkeit der Durchsetzung entsprechender Unterlassungs- bzw. auf Widerruf gerichteter Begehren in einer gesonderten Klage in solchen Fällen eröffnet, in denen es an einem Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren mangelt, die Äußerungen evident falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH, NJW 2008, 996; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07

    Fischdosendeckel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Der letztgenannte Grundsatz fußt auf der Erwägung, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird, weil die Berechtigung und Erheblichkeit der jeweiligen Behauptung allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden soll (vgl. BGH, GRUR 1998, 587, 589 - Bilanzanalyse Pro 7; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).

    Vorstehendes gilt auch hinsichtlich Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (BGH, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden), wobei für den Fall, dass der Dritte sich in dem betreffenden Verfahren selbst nicht gegen die jeweiligen Äußerungen wehren kann, im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob es dem Dritten zumutbar ist, die Äußerung im Verfahren hinzunehmen (BGH, NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).

    Dessen Entscheidung darf nicht mehr als unbedingt notwendig von außen dadurch beeinflusst werden, dass Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH, NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Auf die Erfordernisse des § 533 Nr. 1 ZPO (Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit) kommt es daher nicht an, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet, wenn eine Zulässigkeit gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu bejahen ist (BGH, NJW 2004, 2152; MDR 2010, 1011; Zöller/Heßler, ZPO, 30. A., § 533 Rn 3).

    Im Hinblick auf schriftsätzlich vorgetragenes bzw. angekündigtes Parteivorbringen kommt dem Tatbestand indes keine negative Beweiskraft zu (BGH NJW 2004, 2152).

  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Trotz der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung kann eine in erster Instanz als unbegründet abgewiesene Klage auf Berufung des Klägers als unzulässig abgewiesen werden (BGH NJW 1999, 1113, 1114; BGHZ 145, 316, 331 = NJW-RR 2001, 447; BGH NJW 2009, 1671, 1672; Beck"scher Online-Kommentar ZPO/Wulf, Edition 12, Stand: 15.03.2014, § 528 Rn 14; Musielak/Ball, ZPO, 11. A., 2014, § 528 Rn 18; a.A.: Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 4. A., 2013, § 528 Rn 56, Rn 58).

    Die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unbegründet hat dem Kläger daher keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft (vgl. BGHZ 140, 208 = NJW 1999, 1113, 1114; vgl. BGH, NJW 2009, 1671, 1672).

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Trotz der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung kann eine in erster Instanz als unbegründet abgewiesene Klage auf Berufung des Klägers als unzulässig abgewiesen werden (BGH NJW 1999, 1113, 1114; BGHZ 145, 316, 331 = NJW-RR 2001, 447; BGH NJW 2009, 1671, 1672; Beck"scher Online-Kommentar ZPO/Wulf, Edition 12, Stand: 15.03.2014, § 528 Rn 14; Musielak/Ball, ZPO, 11. A., 2014, § 528 Rn 18; a.A.: Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 4. A., 2013, § 528 Rn 56, Rn 58).

    Die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unbegründet hat dem Kläger daher keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft (vgl. BGHZ 140, 208 = NJW 1999, 1113, 1114; vgl. BGH, NJW 2009, 1671, 1672).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung zu Schadensersatz wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Ob Schmähkritik vorliegt, kann nicht ohne den Kontext, in dem die Äußerung steht und die Art der Öffentlichkeit, an welche sie sich wendet, beurteilt werden (BVerfG, NJW 2006, 3266; BVerfG, NJW 2009, 3016; BVerfG, NJW 2013, 3021; BGH NJW 2009, 3580).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 38/06

    Private Krankenversicherung: Beschränkung der Vergütung des liquidierenden Arztes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Der Anspruch des Versicherungsnehmers beschränkt sich deshalb auf die Erstattung rechtlich begründeter Aufwendungen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2007, 679; KG, VersR 2000, 89).
  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Dabei ist - wovon das Landgericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu Recht ausgegangen ist (LGU, S.13, 3. und 4. Abs.) - zu beachten, dass eine sachbezogene Kritik scharf, schonungslos und sogar ausfällig sein darf (vgl. BVerfG, NJW 2008, 749), wobei Letzteres hier nicht einmal der Fall ist.
  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Insbesondere darf die Beklagte eine rechtliche Mindermeinung vertreten; selbst eine rechtlich unvertretbare Rechtsauffassung wäre vom Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (vgl. BGH GRUR 2013, 305, Tz. 14 - Honorarkürzung; NJW 2007, 3570, 3572 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).
  • KG, 21.09.1999 - 6 U 261/98

    Patientenaufklärung - Wirtschaftliche Aufklärungspflichten des Zahnarztes,

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • OLG Frankfurt, 20.08.2009 - 8 U 107/09

    Abgrenzung Meinungsäußerung - Tatsachenbehauptung

  • OLG Celle, 10.12.2009 - 11 U 93/09

    Zivilprozessrecht: Voraussetzung eines Anspruchs auf Tatbestandsberichtigung bei

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 86/10

    Schadensersatzklage gegen Betreuer wegen Pflichtverletzung: Darlegungs- und

  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 6/11

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde im

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

  • OLG Bamberg, 27.02.2013 - 1 W 11/13

    Tatbestandsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - sofortige Beschwerde

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 242/98

    Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 356/96

    Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

  • BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

  • OLG Dresden, 09.10.2020 - 14 U 807/20

    Unlauteres Abfangen von Patienten

    Im Unterschied zu den von der Beklagten geschilderten Fällen geht sie in diesem Schreiben über die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hinaus, indem sie sich nicht darauf beschränkt, ihren Versicherungsnehmern etwa lediglich allgemeine Ratschläge zu erteilen, z. B. eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen oder in Bezug auf den bereits erstellten Heil- und Kostenplan Bedenken hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren zu erheben (wie in dem von der Beklagten angeführten Urteil des OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1219 - Wucherhonorar).
  • OLG Köln, 25.06.2018 - 5 U 201/17

    Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des

    Der Kläger ist nicht völlig rechtlos gestellt: Er hat die Möglichkeit, die Argumentation der Beklagten überprüfen zu lassen, indem er die Patientin auf Erstattung der Behandlungskosten in Anspruch nimmt, welche der Beklagten den Streit verkünden kann, oder die Patientin kann die Beklagte auf Erstattung der Behandlungskosten verklagen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, 15 U 45/14, Rn. 43).

    Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze in dem Fall, in dem ein Krankenversicherer in einem an seinen Versicherungsnehmer gerichteten Schreiben Ausführungen zu dem Ergebnis einer medizinischen Behandlung und der Erstattungsfähigkeit der dadurch entstandenen Kosten macht, keine Anwendung finden sollten (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, 15 U 45/14, Rn. 38 ff, juris).

  • VG Berlin, 01.03.2019 - 1 K 441.16

    Rigaer Straße: Klage gegen Polizeieinsatz von 2016 ist unzulässig

    Als neu im Sinne des § 283 ZPO ist Vorbringen anzusehen, wenn es sich nicht in der Wiederholung oder im bloßen Bestreiten früheren Vortrags erschöpft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014 - I-15 U 45/14, juris Rn. 71).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 12 W 71/15

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsverfügung bei

    Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (GRUR 2014, 1219), wonach einer privaten Krankenversicherung Äußerungen über die Berechtigung der Höhe von geltend gemachtem Zahnarzthonorar nicht im Wege der Unterlassungsklage untersagt werden können, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • LG Dortmund, 21.04.2017 - 10 O 12/17

    Statthaftigkeit Urkundenprozess, Urkundenqualität, Rückzahlungsverpflichtung aus

    Denn das bloße Bestreiten früheren Vorbringens ist nicht ausreichend (Bach in Beck"scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 3, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2014, AZ. I-15 U 45/14 = BeckRS 2014, 14730).
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - I-15 U 45/14 (https://dejure.org/2014,19076)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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