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   OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12 Rae   

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OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12 Rae (https://dejure.org/2014,19656)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2014 - 15 U 4783/12 Rae (https://dejure.org/2014,19656)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12 Rae (https://dejure.org/2014,19656)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen vorheriger Zugehörigkeit zu einer am Rechtsstreit beteiligten Anwaltskanzlei und wegen Nichtoffenlegung dieses Interesses am Ausgang des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 ; ZPO § 48
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen vorheriger Zugehörigkeit zu einer am Rechtsstreit beteiligten Anwaltskanzlei und wegen Nichtoffenlegung dieses Interesses am Ausgang des Rechtsstreits

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richter war früher in Kanzlei einer Prozesspartei tätig: Befangenheit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frühere Tätigkeit in der Kanzlei einer Prozesspartei macht den Richter befangen! (IBR 2014, 773)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3042
  • MDR 2014, 857
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es bei den Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO auch darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfGE 108, 122 ; BGH, NJW 2012, 1890 ).

    In der Rechtsprechung wird eine Besorgnis der Befangenheit beispielsweise dann angenommen, wenn ein enger Verwandter des Richters in der Kanzlei, die eine der Prozessparteien vertritt, beschäftigt ist, wobei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ausreicht (BGH, NJW 2012, 1890 ; OLG Schleswig, OLGR 2000, 390).

    Denn auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei bei einem derartigen Näheverhältnis nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, NJW 2012, 1890 ).

    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass für die Frage, ob ein früheres Beschäftigungsverhältnis des Richters bei einer der Prozessparteien oder deren Bevollmächtigten einen Befangenheitsgrund darstellen kann und damit der Anzeigepflicht nach § 48 ZPO unterliegt, auch eine Rolle spielt, inwieweit die von ihm damals ausgeübte Tätigkeit Beziehungen zum Streitgegenstand des jetzigen Rechtsstreits hat (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ), wobei es freilich nicht darauf ankommt, ob Richterin am Landgericht Dr. C... selbst mit der Bearbeitung des Mandats des Beklagten befasst war (vgl. etwa BGH, NJW 2012, 1890 ).

  • OLG Frankfurt, 09.10.2007 - 9 W 23/07

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis bei vormaliger Anstellung bei einer

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Dass die Beschäftigung von Richterin am Landgericht Dr. C... in der Kanzlei T... W... zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits längst beendet war, steht der Annahme einer Anzeigepflicht nicht entgegen (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ; zustimmend Zöller/M. Vollkommer, § 42 Rn. 12).

    Auch aus der Sicht einer objektiv und vernünftig abwägenden Partei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie in dieser Zeit persönliche oder emotionale Beziehungen zu dort - auch in verantwortlicher Stellung - tätigen Personen aufgebaut haben könnte, selbst wenn ihr, wie der Kläger vorträgt, weder er selbst noch die das Mandat des Beklagten bearbeitenden Rechtsanwälte persönlich bekannt sein mögen, und dass sie sich in dieser Zeit auch Sichtweisen und Wertungen der Kanzlei zu Eigen gemacht haben könnte (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ).

    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass für die Frage, ob ein früheres Beschäftigungsverhältnis des Richters bei einer der Prozessparteien oder deren Bevollmächtigten einen Befangenheitsgrund darstellen kann und damit der Anzeigepflicht nach § 48 ZPO unterliegt, auch eine Rolle spielt, inwieweit die von ihm damals ausgeübte Tätigkeit Beziehungen zum Streitgegenstand des jetzigen Rechtsstreits hat (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ), wobei es freilich nicht darauf ankommt, ob Richterin am Landgericht Dr. C... selbst mit der Bearbeitung des Mandats des Beklagten befasst war (vgl. etwa BGH, NJW 2012, 1890 ).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 256/07

    Haftung eines ausländischen Brokerhauses für Verluste eines deutschen Anlegers

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu treffen ist (OLG München, NZM 2002, 1032; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, 11 U 172/12; Thomas/Putzo/Seiler, § 708 Rn. 11; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 59), beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO .

    § 711 ZPO ist nicht anzuwenden, da es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 30.07.2013 - 21 U 84/12

    Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu treffen ist (OLG München, NZM 2002, 1032; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, 11 U 172/12; Thomas/Putzo/Seiler, § 708 Rn. 11; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 59), beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO .

    § 711 ZPO ist nicht anzuwenden, da es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 11.12.2013 - 11 U 172/12

    Materielle Prozessleitung: Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu treffen ist (OLG München, NZM 2002, 1032; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, 11 U 172/12; Thomas/Putzo/Seiler, § 708 Rn. 11; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 59), beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO .

    § 711 ZPO ist nicht anzuwenden, da es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, a.a.O.).

  • KG, 16.08.2004 - 8 U 88/04

    Berufung gegen ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren: Fehlende

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Entgegen der früher vorherrschenden Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO bzw. eine nicht erkannte oder übergangene Ablehnbarkeit des entscheidenden Richters ein Rechtsmittel gegen das erlassene Urteil nicht begründen könne (vgl. BGHZ 120, 141 ), wird hierin zwischenzeitlich im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Prozessparteien, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt, ganz überwiegend ein Verfahrensmangel gesehen, der im Rechtsmittelzug zu einer Aufhebung des Urteils führen kann (BGH, NJW 1995, 1677 ; NJW 2008, 1672 ; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 8 U 88/04; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, § 48 Rn. 5; Musielak/Heinrich, § 48 Rn. 4; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl. 2004, § 48 Rn. 3; G. Vollkommer, S. 98 ff., 325 ff.; Zöller/M. Vollkommer, § 48 Rn. 11; ebenfalls in diese Richtung, wenngleich ohne abschließende Festlegung BVerwG, NJW 1998, 323 ).

    Auch im Fall eines in einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO bzw. die Vorschriften über die Richterablehnung nach §§ 42 ff. ZPO liegenden wesentlichen Verfahrensmangels ist eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn aufgrund des Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist (BGH, NJW 2008, 1672 ; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 8 U 88/04; OLG München, Beschluss vom 10.06.2010, 1 U 2664/10).

  • OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01

    Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu treffen ist (OLG München, NZM 2002, 1032; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, 11 U 172/12; Thomas/Putzo/Seiler, § 708 Rn. 11; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 59), beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO .
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Die Anzeigepflicht stellt nicht nur eine Amtspflicht des betroffenen Richters dar, sondern auch eine prozessuale Verpflichtung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf einen unabhängigen, unparteilichen und neutralen Richter (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter, 2001, S. 37 ff., 42 ff.) gewährleisten soll (BGH, NJW 1995, 1677 ; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 48 Rn. 5; G. Vollkommer, S. 146; Zöller/M. Vollkommer, ZPO , 30. Aufl. 2014, § 48 Rn. 1, 4).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es bei den Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO auch darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfGE 108, 122 ; BGH, NJW 2012, 1890 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12
    Die Anzeigepflicht stellt nicht nur eine Amtspflicht des betroffenen Richters dar, sondern auch eine prozessuale Verpflichtung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf einen unabhängigen, unparteilichen und neutralen Richter (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter, 2001, S. 37 ff., 42 ff.) gewährleisten soll (BGH, NJW 1995, 1677 ; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 48 Rn. 5; G. Vollkommer, S. 146; Zöller/M. Vollkommer, ZPO , 30. Aufl. 2014, § 48 Rn. 1, 4).
  • BGH, 10.03.2003 - IV ZR 306/00

    Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 304/03

    Besorgnis der Befangenheit wegen Mitarbeit an einem Kommentar

  • OLG Schleswig, 16.05.2000 - 16 W 100/00

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06

    Besorgnis der Befangenheit: Wesentlicher Verfahrensmangel bei Austausch eines

  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

  • OLG München, 19.03.2010 - 10 U 3870/09

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Schätzung von

  • VG Freiburg, 10.02.2011 - 6 K 100/11

    Befangenheit aller Berufsrichter einer Kammer wegen ehrenamtlichem Richter dieser

  • OLG München, 10.06.2010 - 1 U 2664/10

    Befangenheit erstinstanzlicher Richter: Folgenlosigkeit in zweiter Instanz

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - U (Kart) 9/17

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage

    Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, V ZR 84/14, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, juris; Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, juris - Oxygenol II ; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, juris; KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 20 SchH 2/10, juris; Beschluss vom 9. März 2006 - 21 U 4/05, juris).

    Die Verletzung dieser Anzeigepflicht führt daher im Zivilprozess zur Aufhebung der in dem fehlerhaften Verfahren ergangenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, juris - Oxygenol II ; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, juris).

    Nach diesen Maßgaben haben Richter wie Schiedsrichter geschäftliche und engere gesellschaftliche oder persönliche Beziehungen zu einer Partei, aber auch zu deren Verfahrensbevollmächtigten, zu offenbaren, weil sich hieraus die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, juris, und vorgehend KG, Beschluss vom 9. März 2006 - 21 U 4/05, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, juris - Oxygenol II ; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, juris; KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 20 SchH 2/10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 26 Sch 21/07, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 5 AR 1/04, juris; BayOblG, Beschluss vom 2. Oktober 1986 - Breg …

  • LG Freiburg, 20.11.2015 - 5 O 140/15

    Besorgnis der Befangenheit: Persönliche Beziehung des Richters zu dem

    Die frühere Tätigkeit eines Richters als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten genügt nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Abgrenzung zu OLG München, NJW 2014, 3042).

    Die Kläger berufen sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW 2014, 3042, 3043 f.) und machen geltend, die Beklagte und die B. AG werde seit langer Zeit auch außergerichtlich von der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten vertreten, und zwar namentlich von Rechtsanwältin Dr. M. und dem auch im vorliegenden Rechtsstreit tätigen Rechtsanwalt Dr. L. Mit beiden habe Richter Dr. W. offensichtlich eng zusammengearbeitet und aufgrund der gemeinsamen Veröffentlichungen möglicherweise auch eine persönliche fachliche Beziehung aufgebaut, die ihn jetzt hindern könnte, die notwendige Objektivität bei der Beurteilung walten zu lassen.

    Hierzu gehören insbesondere private Gespräche über den Gegenstand des Rechtsstreits (KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165), die unterbliebene oder verspätete Offenlegung der persönlichen Beziehung (KG, a.a.O.; OLG Bremen, OLGR 2008, 175 f.; OLG München, NJW 2014, 3042, 3043) oder ein eigenes Mandatsverhältnis (KG, NJW-RR 2014, 572, 573), nicht aber die abstrakte Erörterung einer den Rechtsstreit betreffenden Rechtsfrage (OLG Koblenz, NJOZ 2003, 3552), die langjährige Zusammenarbeit im Vorstand eines Vereins (OLG Frankfurt, OLGR 2003, 217, 218), eine frühere Tätigkeit des Richters als Stationsreferendar und das daraus resultierende Duz-Verhältnis (BGH, NJW-RR 2007, 776, 777) oder der Umstand, dass der ehemalige Vorsitzende des erkennenden Senats zu den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei gehört (BGH, NJW 2011, 1358, 1359 f.).

    Der tragende Grund der von den Klägern zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW 2014, 3042, 3043 f.) liegt damit gerade nicht vor.

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 10/20

    Wer nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, kann keinen Ablehnungsantrag stellen!

    (a) Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt ausweislich des klaren Gesetzeswortlauts nicht (vgl. OLG München, NJW 2014, 3042, juris Rn. 22; BayObLG, MDR 1978, 232, juris Rn. 27; Stackmann in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 43 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 43 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Auflage, § 43 Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Auflage, § 43 Rn. 5; Vossler, MDR 2007, 992; aA OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 484, juris Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 2 W 47/22

    Besorgnis der Befangenheit bei Beschäftigung der Frau des Richters bei einer

    Offen zu legen sind alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters wecken können (OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2017 - VI-U (Kart) 9/17, juris Rn. 81).

    Wie bei der Beurteilung nach § 42 ZPO ist unbeachtlich, ob der Richter sich tatsächlich befangen fühlt, da es darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, juris Rn. 15).

  • OLG Hamburg, 22.06.2018 - 2 VA 12/14

    Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

    Da Herr Dr. H... nicht zum Partner der Sozietät ernannt wurde, besteht aus hiesiger Sicht die Besorgnis der Befangenheit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr Dr. H... meine Bewerbung voreingenommen beurteilt (vgl. Im Übrigen zur Befangenheit eines Richters nach seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt: OLG München, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 15 U 4783/12).

    Da Herr Dr. H... nicht zum Partner der Sozietät ernannt wurde, besteht aus hiesiger Sicht die Besorgnis der Befangenheit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr Dr. H... meine Bewerbung voreingenommen beurteilt (vgl. Im Übrigen zur Befangenheit eines Richters nach seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt: OLG München, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 15 U 4783/12)".Im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2014 hat der Antragsteller weiter ausgeführt: "Von einem Vertrauensbruch kann aus Sicht des Antragstellers aber dann nicht gesprochen werden, wenn er nach dem Bewerbungsgespräch zu dem Ergebnis kommt, dass Herr Dr. H... möglicherweise aufgrund seiner vorherigen Anwaltstätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei C... H.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG München, der ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde lag (vgl. OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12 -, zitiert nach juris).

  • OLG Jena, 15.08.2016 - 1 Ws 305/16

    Strafvollstreckungssache: Unterbliebene Anzeige der Mitwirkung zweier miteinander

    Diese - auch im Zivilprozess nach § 48 ZPO vorgesehene - Selbstanzeige ist - jedenfalls soweit es ihre Mitteilung gegenüber den Verfahrensbeteiligten betrifft - nicht nur eine Dienstpflicht des Richters, die er nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben hat und von der er auch dann nicht entbunden ist, wenn die seine Ablehnung (möglicherweise) rechtfertigenden Tatsachen den Prozessbeteiligten bekannt sind, sondern auch eine prozessuale Verpflichtung gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28; BGH WRP 1995, 320; OLG München, Beschluss vom 26.03.2014, 15 U 4783/12, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 30 Rn. 2).
  • VGH Bayern, 31.03.2017 - 8 ZB 15.1238

    Keine Besorgnis der Befangenheit wegen 25 Jahre zurückliegender Tätigkeit des

    3.1.4 Ein Verfahrensmangel in Form der Gehörsrüge, wegen Verletzung der richterlichen Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 6 B 53/16 - juris Rn. 23 ff.; BGH, U.v. 15.12.1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677/1678 f.; BFH, U.v. 10.8.2006 - II R 59/05 - juris Rn. 24 ff.; OLG München, U.v. 26.3.2014 - 15 U 4783/12 - NJW 2014, 3042 Rn. 15, 21, m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 54 Rn. 22) wurde nicht substanziiert vorgetragen.
  • OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 1 W 32/23

    Macht eine vorherige Anwaltstätigkeit den Richter befangen?

    Auch wenn nicht jede - zumal abgeschlossene - geschäftliche oder berufliche Beziehung einer Richterin zu einem Prozessbeteiligten einen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 12 ff., 13), stellt ein früheres Anstellungsverhältnis der Richterin in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten - jedenfalls dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, erst kurze Zeit und weniger als 6 Monate vor der Befassung mit dem Rechtsstreit beendet worden ist - einen Umstand dar, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richterin zu wecken, auch wenn diese durch ihr konkretes Verhalten im Verfahren unmittelbar keinen Anlass zu solcher Besorgnis gegeben hat (OLG München, Urteil vom 26.3.2014 - 15 U 4783/12 - Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 30).
  • OLG Köln, 26.04.2017 - 16 W 26/17

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Beauftragung des

    Darin läge dann schon ein eigenständiger Befangenheitsgrund (OLG München NJW 2014, 3042; LG Magdeburg a.a.O.; Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2021 - 11 W 10/21

    Ablehnung des Richters wegen atypischer Vorbefasstheit (Vorbefassung als

    Ferner kann von Bedeutung sein, wie lange der Richter und in welcher Funktion er zuvor bei der Gegenseite bzw. bei den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite beschäftigt war, weil sich dadurch persönliche oder emotionale Beziehungen zu den dort in verantwortlicher Stellung tätigen Personen ausgebildet haben können, die einer unbefangenen Herangehensweise an den Streitstoff entgegenstehen können (vgl. OLG München, Urteil vom 26.3.2015, 15 U 4783/12, NJW 2014, 3042).
  • OLG Köln, 09.06.2022 - 8 U 17/22

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Vorherige Funktion

  • KG, 22.03.2023 - 10 W 113/22

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen der Art und Weise der

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