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   OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - I-15 U 55/08   

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https://dejure.org/2008,17578
OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - I-15 U 55/08 (https://dejure.org/2008,17578)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2008 - I-15 U 55/08 (https://dejure.org/2008,17578)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2008 - I-15 U 55/08 (https://dejure.org/2008,17578)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur rechtzeitigen Mitteilung einer Verhinderung zu einem Termin; Berufung gegen den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils; Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für den Erlass eines Versäumnisurteils

  • Judicialis
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 337
    Umfang der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Unterrichtung des Gerichts durch den Anwalt im Hinblick auf sein Fernbleiben wegen Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 53/05

    Begriff der schuldhaften Säumnis; Mitteilung der Verhinderung durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 55/08
    Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448-449; vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00, MDR 2002, 780 f; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 337 Rdnr. 6;.).

    Er musste unter diesen Umständen gegenwärtigen, dass das Gericht möglicherweise die Richtigkeit des für den Termin vom 12. Februar 2008 vorgetragenen Vertragungsgrundes bezweifeln und von daher die Notwendigkeit ergänzender telefonischer Erklärungen bestehen könnte; andererseits durfte er nicht damit rechnen, dass das Gericht bei seinem Fernbleiben ein unverschuldetes Hindernis vermuten und vor Erlass eines 2. Versäumnisurteils von sich aus Nachfragen nach seinem Erscheinen unternehmen würde, zumal auch die normalerweise zu erwartende und gewiss leichter zu bewerkstelligende kollegiale Unterrichtung des Anwalts der Gegenseite ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448-449), die ebenfalls ein geeignetes Mittel dargestellt hätte, das Gericht auf diesem Wege indirekt von dem Grund des Fernbleibens in Kenntnis zu setzen.

  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98

    Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 55/08
    Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448-449; vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00, MDR 2002, 780 f; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 337 Rdnr. 6;.).
  • OLG Rostock, 10.01.2002 - 1 U 238/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 55/08
    Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448-449; vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00, MDR 2002, 780 f; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 337 Rdnr. 6;.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 125/11

    Standeswidrigkeit der Beantragung eines Versäumnisurteils gegen eine anwaltlich

    Eine unverschuldete Säumnis liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, NJW 2006, 448 f.; OLG Düsseldorf [15. Zivilsenat], Urteil vom 12. November 2008, I-15 U 55/08, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - 1 U 119/14

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Unverschuldete Säumnis bei kurzfristiger

    Aber auch in dem Fall, dass ein Prozessbevollmächtigter kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, liegt eine schuldhafte Säumnis i. S. d. § 514 Abs. 2 BGB vor, wenn er nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 -, NJW 2009, 687 f., juris Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 03. November 2005 - I ZR 53/05 -, NJW 2006, 448 f, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2008 - 15 U 55/08, juris Rn. 14).
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