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   OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - I-15 U 74/17   

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https://dejure.org/2018,45154
OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - I-15 U 74/17 (https://dejure.org/2018,45154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2018 - I-15 U 74/17 (https://dejure.org/2018,45154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 2018 - I-15 U 74/17 (https://dejure.org/2018,45154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachahmung eines Unternehmenskonzepts & Gastronomiekonzepts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 112
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Von ihr hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern auf der Basis seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.43 m. w. N.).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Letzteres ist der Fall, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; BGH, WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originals an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Dazu muss der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung haben, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege), wobei die wettbewerbliche Eigenart gerade auf die übernommenen Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses zurückzuführen sein muss (BGH, GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern auf der Basis seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.43 m. w. N.).

    (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine nachschaffende Leistungsübernahme liegt demgegenüber vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Ferner scheidet eine Herkunftstäuschung aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Hat der Kläger dies schlüssig dargelegt, so trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung oder Wegfall, z. B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt begründen (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.78).

    Für eine schlüssige Darlegung genügt vielmehr regelmäßig bereits die Vorlage des Produkts (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441; Köhler in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.78), mithin übertragen auf den vorliegenden Fall die Darstellung des Konzepts, für das Nachahmungsschutz begehrt wird, weil der Senat infolge seiner Sachkunde auf dieser Grundlage feststellen kann, ob es nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung über wettbewerbliche Eigenart verfügt.

    Zudem ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt gewesen oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 m. w. N.).

    Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441; Senat, Urteil vom 03.03.2016, I-15 U 30/15, BeckRS 2016, 11379).

    Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.37).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Bei der Beurteilung, ob eine wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Gesamteindruck des Produkts maßgeblich (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1179 - Sandmalkasten).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    Eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern auf der Basis seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.43 m. w. N.).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung geeignet und zumutbar sind und ob insbesondere das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung dazu ausreicht (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter technischer oder ästhetischer Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, als Herkunftshinweis zu dienen (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 - ICON; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Eine Verkehrsgeltung in Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I), sondern es genügt eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

    Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I).

    Der Hersteller muss nicht namentlich bekannt sein (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Von ihr hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Bei der Beurteilung, ob eine wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Gesamteindruck des Produkts maßgeblich (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1179 - Sandmalkasten).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Daher genügen Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimisst ebenso wenig wie Ähnlichkeiten in Merkmalen, die allein oder zusammen mit anderen allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Original wachrufen können, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH, GRUR 2002, 809 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Das ist der Fall, wenn es sich vom Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originals an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2017, 1332 - Leuchtballon m. w. N.).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2015, 1477 - Goldbären; Köhler in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl., § 4 UWG Rn. 3.21).

    Von ihr hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    In diesem Zusammenhang ist die bereits erwähnte Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen zu berücksichtigen, weil sie dazu führt, dass im Falle einer (nahezu) identischen Leistungsübernahme geringere Anforderungen an die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen sind als bei einer nachschaffenden Übernahme (BGH, GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2017, 51 - Segmentstruktur).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Der Hersteller muss nicht namentlich bekannt sein (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

    Eine Verkehrsgeltung in Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I), sondern es genügt eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Der Hersteller muss nicht namentlich bekannt sein (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • LG Duisburg, 14.07.2017 - 10 O 21/17
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 63/10

    Unlauterer Wettbewerb: Nachahmungsschutz für auf Verpackungen abgebildete

  • OLG Köln, 16.08.2013 - 6 U 13/13

    Aufmachung von Waffelschnitten - "Knoppers"

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 176/01

    Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 158/89

    Betonsteinelemente - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Hamm, 24.08.2004 - 4 U 51/04

    Schutzfähigkeit von Webseiten

  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 20/73

    Ovalpuderdose

  • OLG München, 24.04.1995 - 7 W 1103/95

    Beschwerde bei Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes - Haftung für Altschulden

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 14c O 4/21
    Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris).

    Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

    Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt gewesen oder zum Zeitpunkt der Markteinführung der angegriffenen Liegestühle üblich geworden sind (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 23 und 48 - Kaffeebereiter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 82 - Gastronomiekonzept, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 06.11.1997, Az. I ZR 102/95, Rn. 29 - Trachtenjanker).

    Insbesondere muss sie dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts infrage stellen will (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 82 - Gastronomiekonzept, zitiert nach juris).

    So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart nicht nur indizieren, sondern auch deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37- LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

    Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 176/14, Rn. 58 - Herrnhuter Stern).

    Allerdings ist bei der Eignung zur Unterscheidung maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltung als auf die Kennzeichnung achtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 110, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (444); OLG Köln GRUR-RR 2016, 203 Rn. 50; OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 360 Rn. 36; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 112 Rn. 52, Köhler a.a.O. Rn. 3.34f).
  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

    Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris).

    Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

    Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 02.12.2015, I ZR 176/14, Rn. 58 - Herrnhuter Stern).

    Allerdings ist bei der Eignung zur Unterscheidung maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltung als auf die Kennzeichnung achtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 110, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 03.11.2022 - 14c O 21/21

    Lichterkette

    Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris).

    Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 30.06.2020 - 6 O 67/19
    Bloß geringfügige Abweichungen vom Original bleiben dabei außer Betracht, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 112 Rn. 52 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2021 - 4a O 45/20

    Verlegematte

    Andernfalls würden noch nicht oder erst kurz auf den Markt gebrachte Erzeugnisse vom Schutz ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,56666
OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17 (https://dejure.org/2017,56666)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 (https://dejure.org/2017,56666)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 15 U 74/17 (https://dejure.org/2017,56666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Privatsphäreschutz bei Selbstöffnung in Teilbereichen

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 ,2
    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sogenannter Selbstöffnung des Betroffenen

  • rechtsportal.de

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sogenannter Selbstöffnung des Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 443
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden; zur Privatsphäre gehören demnach insbesondere auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 19).

    Richtig ist zwar, dass sich in den Fällen einer sogenannten Selbstöffnung der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, weil er dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 20; v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 22 m.w.N.) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

    Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 23).

    Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt.

    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen und es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24).

    Im Rahmen der Abwägung ist allerdings von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24).

    Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 26).

    Auch der Bundesgerichtshof hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 27).

    Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 27).

    Stets abwägungsrelevant ist zudem die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die als gering zu werten ist, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 28).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Dass indes im Gegenzug alle streitgegenständlichen Passagen die Privatsphäre der Klägerin betreffen, zeigt sich zudem gerade auch an den eigenen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 28 d.A.), wo vermutet wird, dass die Klägerin in ihrer Autobiographie die Liebensbeziehung zu Frau T ausgespart haben könnte, um die "Peinlichkeit des Betrugs gegenüber C dem Leser (zu) verschwiegen." Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere - wenn auch nicht nur - Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 9 m.w.N.).

    Richtig ist zwar, dass sich in den Fällen einer sogenannten Selbstöffnung der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, weil er dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 20; v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12).

    Die Privatsphäre ist aber Untergliederungen in "thematischer" Hinsicht anerkanntermaßen zugänglich ( Korte , Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71) und es sind zudem Abstufungen in der Intensität der Selbstbegebung möglich, so dass allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu einem Thema dieses nicht in Gänze der Öffentlichkeit preisgeben (vgl. nur etwa BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12 zu Gesundheitszustand).

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Zwar muss zudem die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. BVerfG v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 u.a., NJW 2006, 3406 [3408]; v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [385] = GRUR 2000, 446; BGH v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 23; v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, GRUR 2005, 76, 78 - "Rivalin" von Uschi Glas).

    Vorliegend geht es nicht nur um die - rechtlich nicht gewollte und auch nicht unterstützte - Durchsetzung eines Rechts auf jederzeitige Kontrolle des eigenen öffentlichen Auftritts und der eigenen Wahrnehmung (BVerfG v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, ZUM 2006, 868, 871), sondern um einen in sich stimmigen und schlüssigen Privatsphäreschutz bei der Klägerin für die thematischen Bereiche, für die sie sich nicht geöffnet hat, hier konkret also andere Liebesbeziehungen mit in der Biografie nicht genannten Personen.

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Dieser Sichtweise folgt der Senat vorliegend so nicht: Zwar ist nicht zu verkennen, dass gerade eine Selbstöffnung zu - wie hier - kommerziellen Gründen besonders schädlich sein kann (BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500 Tz. 37 - "Wilde Kerle"), doch rügt die Klägerin zu Recht, dass aus einer Selbstöffnung zu einigen vom Betroffenen für "wesentlich" erachteten Liebesbeziehungen nicht ohne weiteres ein genereller "Freibrief" für Dritte zur Bekanntgabe auch aller anderen - bisher bewusst oder auch unbewusst geheim gehaltenen - Liebesbeziehungen und/oder Liebesaffären, sei es auch nur der "bedeutsamen" Beziehungen, abzuleiten sein könnte.
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Indes hat letzteres - das wird auch nicht eingewandt - nicht dazu beigetragen, dass die ehemals private Tatsache nunmehr allseits bekannt geworden wäre und man schon deshalb darüber berichten dürfte, weil zumindest jetzt die Wiederholungsgefahr in Wegfall geraten wäre (dazu etwa BGH v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Tz. 30 ff. - Wettermoderator).
  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. etwa EGMR v. 10.7.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer/Deutschland Nr. 2).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Soweit die begleitende Berichterstattung sich auch mit der " kühlen Feststellung " der Klägerin befasst und diese "übersetzt" und in einen gewissen Widerspruch zu dem gegen Sexismus und dem Blick nur auf Äußerlichkeiten gerichteten jahrzehntelangen öffentlichen Engagement der Klägerin setzt, kann zwar - wie ausgeführt - ein Widerspruch zwischen eigenem Verhalten und dem öffentlichen Bild wegen der Vorbild- und Orientierungsfunktion von Prominenten durchaus einen Berichterstattungsanlass schaffen (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 u.a., GRUR 2008, 539 Tz. 73 - Caroline von Hannover).
  • OLG Stuttgart, 22.04.1981 - 4 U 12/81

    Schmerzensgeld wegen Verletzung der Ehre; Schmerzensgeld wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Das könnte zwar unter Umständen dann etwas anders gesehen werden, wenn beispielsweise ein Prominenter ohnehin stets als "Playboy" in der Öffentlichkeit auftritt und dabei in einer quasi symbiotischen Beziehung zur Boulevardpresse sein Privatleben und seine zahlreichen, letztlich fast austauschbaren Liebschaften umfassend auswertet (siehe nur OLG Stuttgart v. 22.04.1981 - 4 U 12/81, AfP 1981, 362; Senat v. 23.03.1982 - 15 U 113/81, AfP 1982, 181), doch ist jedenfalls die Selbstöffnung der Klägerin in ihrer Autobiografie damit ersichtlich schon im Ansatz nicht vergleichbar.
  • OLG Köln, 23.03.1982 - 15 U 113/81

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen falscher Berichterstattung einer

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Das könnte zwar unter Umständen dann etwas anders gesehen werden, wenn beispielsweise ein Prominenter ohnehin stets als "Playboy" in der Öffentlichkeit auftritt und dabei in einer quasi symbiotischen Beziehung zur Boulevardpresse sein Privatleben und seine zahlreichen, letztlich fast austauschbaren Liebschaften umfassend auswertet (siehe nur OLG Stuttgart v. 22.04.1981 - 4 U 12/81, AfP 1981, 362; Senat v. 23.03.1982 - 15 U 113/81, AfP 1982, 181), doch ist jedenfalls die Selbstöffnung der Klägerin in ihrer Autobiografie damit ersichtlich schon im Ansatz nicht vergleichbar.
  • OLG Köln, 22.06.2017 - 15 U 181/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Gründe für eine "Zurechnung" der in dem Buch von Frau T erfolgten eigenen Selbstöffnung durch Frau T auch zu Lasten der Klägerin (dazu allgemein Senat v. 22.06.2017 - 15 U 181/16, n.v.) - die die Beklagte zudem hier auch nicht geltend macht - vermag der Senat im konkreten Fall nicht zu erkennen.
  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 230/16

    Buch über Affäre von Alice Schwarzer bleibt verboten

  • OLG Köln, 07.01.2014 - 15 U 86/13

    Grenzen der Medienberichterstattung über prominente Personen

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 156/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der

    Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, so dass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017 - 15 U 74/17, AfP 2018, 443; OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2015, 1069).

    Dabei können gerade Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen ein typisches Beispiel für Untergliederungen der Privatsphäre in thematischer Hinsicht sein, wobei zusätzlich auch noch graduell zwischen allgemeinen Aussagen sowie Detailangaben zu (einzelnen) Liebesbeziehungen unterschieden werden kann (OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017 - 15 U 74/17, AfP 2018, 443).

  • KG, 09.11.2023 - 10 U 129/22
    Es bedarf deshalb auch keiner Festlegung dazu, ob einem Grundsatz, demzufolge eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung nicht ohne weiteres eine Berichterstattung über weitere, spätere Beziehungen eines Betroffenen rechtfertige (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 - 15 U 156/18 -, Juris, Rn. 87 mit Verweis u.a. auf OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 -) mit der Folge, dass eine Berichterstattung zu untersagen sei, gefolgt werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Festlegung als zweifelhaft erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 BvR 2437/18 -, Juris, Rn. 8; vorhergehend dazu: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 -).

  • LG Köln, 01.08.2018 - 28 O 282/17
    Soweit dies - mit dem OLG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 U 74/17 - noch nicht ausreicht, über gewisse Details zur (neuen) Beziehung zu berichten, solange hinsichtlich dieser Beziehung keine Selbstöffnung vorliegt, so ist vorliegend eine solche aber anzunehmen.
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 12/21

    Angabe einer c/o-Anschrift als ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers in

    Das spielt auch gerade in Liebesdingen sowohl hinsichtlich verschiedener Lebensabschnittspartner als auch - was die Beschwerdebegründung zutreffend aufgreift - hinsichtlich der Detailtiefe einer Berichterstattung (zu Abstufungen insofern BGH v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 27) eine Rolle, so dass etwa die Selbstöffnung durch Bekanntgabe einer Trennung von einem Partner allein noch nicht bedeutet, dass nunmehr auch frei über den neuen Partner berichtet werden darf (dazu insbesondere Senat v. 13.03.2019 - 15 U 17/19, n.v. zur neuen Beziehung einer Nachrichtensprecherin; siehe auch Senat v. 07.12.2017 - 15 U 74/17, AfP 2018, 443; Senat v. 07.01.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2015, 1069), wenn nicht weitere Umstände (etwa infolge einer Pressemitteilung über die gemeinsame Verantwortung für die Kinder und die Kontrastfunktion Prominenter usw.) hinzutreten.
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