Weitere Entscheidung unten: SG Landshut, 07.04.2015

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - I-15 U 92/14   

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https://dejure.org/2014,42185
OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - I-15 U 92/14 (https://dejure.org/2014,42185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2014 - I-15 U 92/14 (https://dejure.org/2014,42185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - I-15 U 92/14 (https://dejure.org/2014,42185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 9a ; UWG § 3 ; UWG § 8 Abs. 1
    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Verkehrsbefragung durch missverständliche Eingangsfrage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelhafte Verkehrsbefragung durch missverständliche Eingangsfrage

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Inhaltliche Anforderungen an Verkehrsgutachten bei Streit um die wettbewerbliche Eigenart eines Modeerzeugnisses

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nachahmungsschutz bei Produkten mit wettbewerblicher Eigenart

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 785
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (54)

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Ausreichend ist es, wenn der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2007, 984 Rn 23 - Gartenliege), wobei die wettbewerbliche Eigenart gerade auf die übernommenen Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses zurückzuführen sein muss: Gerade diese müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen).

    Von einem Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart ist trotz des Vertriebs von Nachahmungen im großen Umfang auszugehen, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist (BGHZ 138, 143, 149 = GRUR 1998, 830, 833 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 2007, 795 Rn 28 - Handtaschen).

    Es müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen).

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es auch mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Rn 34 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 80 Rn 41 - LIKEaBIKE).

    Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH GRUR 2007, 795 Rn 41 - Handtaschen).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGHZ 141, 329, 340 = GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; OLG Köln GRUR-RR 2007, 100, 101).

    Die Anforderungen an ein Merkmal hängen davon ab, in welchem Maße die anderen beiden Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGH GRUR 2007, 795 Rn 22 - Handtaschen; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 10 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 536 Rn 48 - Modulgerüst II).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl BGH GRUR 2010, 80 Rn 23 - LIKEaBIKE; BGH WRP 2013, 1189 Rn 19 - Regalsystem; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 18 - Einkaufswagen III).

    Insbesondere kann auch bei einem Rückgriff auf Gestaltungsmerkmale, wie vorhandene Formen und Stilelemente, die für sich allein nicht herkunftshinweisend wirken, die Kombination solcher Merkmale in ihrer Gesamtwirkung dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn es sich von anderen Erzeugnissen abhebt (BGH GRUR 2010, 80 Rn 34 - LIKEaBIKE; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 167).

    Denn maßgebend ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH GRUR 2010, 80 Rn 32 - LIKEaBIKE).

    Anerkanntermaßen geht die einmal begründete wettbewerbliche Eigenart nicht infolge von Nachahmungen verloren, wenn der Originalhersteller sein Produkt aktiv gegen Nachahmer verteidigt hat (BGH GRUR 2010, 80 Rn 37 - LIKEaBIKE; BGH WRP 2013, 1189 Rn 21 - Regalsystem).

    Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 2010, 80 Rn 39 - LIKEaBIKE).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es auch mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Rn 34 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 80 Rn 41 - LIKEaBIKE).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 1115 Rn 18 - ICON; BGH GRUR 2008, 793 Rn 27 - Rillenkoffer; BGH GRUR 2009, 79 Rn 27 - Gebäckpresse; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2010, 80 Rn 21 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 19 - Femur-Teil; BGH WRP 2013, 1189 Rn 14 - Regalsystem).

    Auch in Fällen einer "nur" nahezu identischen Übernahme ist es dem Nachahmer anerkanntermaßen zuzumuten, der durch die Übernahme gemeinfreier technischer Merkmale hervorgerufenen Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen, wie etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung des Produkts, entgegenzuwirken (BGH GRUR 2010, 80 Rn 27 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2012, 58 Rn 46 - Seilzirkus; BGH WRP 2012, 1179 Rn 39 - Sandmalkasten).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Ausreichend ist es, wenn der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2007, 984 Rn 23 - Gartenliege), wobei die wettbewerbliche Eigenart gerade auf die übernommenen Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses zurückzuführen sein muss: Gerade diese müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen).

    Die wettbewerbliche Eigenart geht nur verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals (beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen) Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2007, 984 Rn 24 - Gartenliege; OLG Frankfurt WRP 2013, 1069, 1070).

    Vielmehr genügt für die Begründung einer wettbewerblichen Eigenart eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (BGH GRUR 2009, 79 Rn 35 - Gebäckpresse), bei der die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang besteht (BGH, GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rn 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rn 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege).

    Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH GRUR 2007, 339 Rn 32 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege; BGH WRP 2013, 1189 Rn 27 - Regalsystem).

    Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Rn 40 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege; BGH GRUR 2009, 79 Rn 31 - Gebäckpresse; OLG Köln WRP 2013, 1508 Rn 30).

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Wettbewerbliche Eigenart bedingt weder Neuheit noch Bekanntheit des Produkts (BGH GRUR 2009, 79 Rn 35 - Gebäckpresse).

    Vielmehr genügt für die Begründung einer wettbewerblichen Eigenart eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (BGH GRUR 2009, 79 Rn 35 - Gebäckpresse), bei der die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang besteht (BGH, GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege).

    Die wettbewerbliche Eigenart setzt nicht notwendig Bekanntheit des Produkts voraus; letztere spielt allein für die Frage einer (vermeidbaren) Herkunftstäuschung eine Rolle (BGH GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

    Eine Verkehrsgeltung iSv § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2006, 79 Rn 35 - Jeans I), sondern es reicht eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung aus (BGH GRUR 2009, 79 Rn 35 - Gebäckpresse).

    Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Rn 40 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege; BGH GRUR 2009, 79 Rn 31 - Gebäckpresse; OLG Köln WRP 2013, 1508 Rn 30).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 1115 Rn 18 - ICON; BGH GRUR 2008, 793 Rn 27 - Rillenkoffer; BGH GRUR 2009, 79 Rn 27 - Gebäckpresse; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2010, 80 Rn 21 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 19 - Femur-Teil; BGH WRP 2013, 1189 Rn 14 - Regalsystem).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Das Gericht kann die wettbewerbliche Eigenart regelmäßig aus eigener Sachkunde feststellen, auch wenn die Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2006, 79 Rn 27 - Jeans I; Bornkamm WRP 2000, 830, 832).

    Vielmehr ist entscheidend, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex; BGH GRUR 2006, 79 Rn 24, 26 - Jeans I; BGH GRUR 2008, 1115 Rn 22 - ICON; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 19 - Einkaufswagen III; BGH WRP 2013, 1189 Rn 25 - Regalsystem).

    Die für die Verkehrsdurchsetzung einer Marke geltenden Kriterien sind indes anerkanntermaßen strenger als der für § 4 Nr. 9 UWG anzusetzende Maßstab (vgl. z.B. BGH GRUR 2006, 79, 82 - Jeans I).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rn 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rn 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege).

    Eine Verkehrsgeltung iSv § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2006, 79 Rn 35 - Jeans I), sondern es reicht eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung aus (BGH GRUR 2009, 79 Rn 35 - Gebäckpresse).

    Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH GRUR 2006, 79 Rn 36 - Jeans I).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl BGH GRUR 2010, 80 Rn 23 - LIKEaBIKE; BGH WRP 2013, 1189 Rn 19 - Regalsystem; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 18 - Einkaufswagen III).

    Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn sich das Produkt - unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld derart abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH WRP 2013, 1189 Rn 24 - Regalsystem).

    Vielmehr ist entscheidend, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex; BGH GRUR 2006, 79 Rn 24, 26 - Jeans I; BGH GRUR 2008, 1115 Rn 22 - ICON; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 19 - Einkaufswagen III; BGH WRP 2013, 1189 Rn 25 - Regalsystem).

    Anerkanntermaßen geht die einmal begründete wettbewerbliche Eigenart nicht infolge von Nachahmungen verloren, wenn der Originalhersteller sein Produkt aktiv gegen Nachahmer verteidigt hat (BGH GRUR 2010, 80 Rn 37 - LIKEaBIKE; BGH WRP 2013, 1189 Rn 21 - Regalsystem).

    Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH GRUR 2007, 339 Rn 32 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege; BGH WRP 2013, 1189 Rn 27 - Regalsystem).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 1115 Rn 18 - ICON; BGH GRUR 2008, 793 Rn 27 - Rillenkoffer; BGH GRUR 2009, 79 Rn 27 - Gebäckpresse; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2010, 80 Rn 21 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 19 - Femur-Teil; BGH WRP 2013, 1189 Rn 14 - Regalsystem).

  • OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13

    Kennzeichnung eines Produkts durch von außen nicht erkennbare Eigenschaften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Zum anderen wurde - wie dem Verfügungsbeklagten aus eigener Anschauung bekannt ist - die hohe Relevanz des vorgenannten Artikels für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart der Tasche "LE PLIAGE" auch in einer früheren gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu einem geringfügig anderen Modell des Verfügungsbeklagten angenommen (siehe Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 07.06.2011, Anlage Ast 11.6, S. 10, 2. Abs.; zuletzt ebenso OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage).

    Daran hat das OLG Köln in einer neueren (nicht rechtskräftigen) Entscheidung (GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage) ausdrücklich festgehalten.

    Die durch die oben erwähnten Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung der Tasche "Le Pliage" ist gerade die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild zu übernehmen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage).

    Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung kann aber auch daher rühren, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Verfügungsklägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen hat und er sodann in einem Modell des Verfügungsbeklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287, 291 - Le Pliage).

    Soweit der Verfügungsbeklagte meint, das Landgericht habe bei der Ähnlichkeitsprüfung ausschließlich auf Produktmerkmale abgestellt, die gerade nicht die wettbewerbliche Eigenart von "Le Pliage" beträfen, und die vermeintlich tatsächlich allein auf die Herkunft der Tasche "Le Pliage" hinweisenden Merkmale (Applikation goldener Druckknopf; weiße Sichtnähte auf allen Applikationen) verfehlt nicht untersucht, noch seien letztere bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, geht er ersichtlich von falschen Annahmen aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Tasche "Le Pliage" gerade und allein durch die oben wiedergegebene Merkmalskombination begründet wird (vgl. zu den Nähten OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 290 - Le Pliage).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 1115 Rn 18 - ICON; BGH GRUR 2008, 793 Rn 27 - Rillenkoffer; BGH GRUR 2009, 79 Rn 27 - Gebäckpresse; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2010, 80 Rn 21 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 19 - Femur-Teil; BGH WRP 2013, 1189 Rn 14 - Regalsystem).

    Das Landgericht hat keineswegs den Grundsatz missachtet, dass die angesprochenen Verkehrskreise in Kenntnis der Co-Existenz von "Originalen" und "Nachahmungen" hohe Aufmerksamkeit bei der Auswahl entsprechender Produkte an den Tag legten und daher weder beim Erwerb noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterlägen: Soweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, es sei den angesprochenen Verkehrskreisen bestens bekannt, dass es auf dem Markt für Nylon-Leder-Taschen eine Reihe unterschiedlicher Hersteller gebe und das Landgericht habe gleichwohl verfehlt eine bloß durchschnittliche Aufmerksamkeit angenommen, gilt es zu beachten: Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es (wie im Markenrecht: vgl. BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1), wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker; BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser).

    Denn solches ist nur dann beachtlich, wenn diese deutlich erkennbar ist (BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 - Knoblauchwürste).

    Eine (als solche erkennbare) Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt räumt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus (BGH GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste).

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Es müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGHZ 141, 329, 340 = GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; OLG Köln GRUR-RR 2007, 100, 101).

    Im Falle einer (nahezu) identischen Leistungsübernahme sind dementsprechend nur geringe Anforderungen an die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen (BGH GRUR 1996, 210, 211 f - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1998, 830, 833 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1999, 923, 927 - Tele-Info-CD).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14
    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGHZ 141, 329, 340 = GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; OLG Köln GRUR-RR 2007, 100, 101).

    Das Landgericht hat keineswegs den Grundsatz missachtet, dass die angesprochenen Verkehrskreise in Kenntnis der Co-Existenz von "Originalen" und "Nachahmungen" hohe Aufmerksamkeit bei der Auswahl entsprechender Produkte an den Tag legten und daher weder beim Erwerb noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterlägen: Soweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, es sei den angesprochenen Verkehrskreisen bestens bekannt, dass es auf dem Markt für Nylon-Leder-Taschen eine Reihe unterschiedlicher Hersteller gebe und das Landgericht habe gleichwohl verfehlt eine bloß durchschnittliche Aufmerksamkeit angenommen, gilt es zu beachten: Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es (wie im Markenrecht: vgl. BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1), wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker; BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser).

    Denn solches ist nur dann beachtlich, wenn diese deutlich erkennbar ist (BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 - Knoblauchwürste).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 6 U 27/13

    Ergänzender Leistungsschutz für Damenhandtasche; Wiederholungsgefahr für im

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • OLG Köln, 24.03.2006 - 6 U 115/05

    "Faltbare Taschen" - Zum Nachahmungsschutz bei modischen Taschen

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
  • BGH, 01.10.1986 - I ZR 126/84

    "Schlußverkaufswerbung"; Anforderungen an ein Meinungsforschungsgutachten zur

  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 201/84

    "Wodka Woronoff"; Irreführung über die Herkunft von Wodka

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 258/89

    40 % weniger Fett - Irreführung/Beschaffenheit

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

  • BPatG, 24.01.2007 - 32 W (pat) 134/04

    Ristorante

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2010 - 2 U 124/09

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligenVerfügung wegen

  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 6 U 204/11

    Ergänzender Leistungsschutz für ehemals patentgeschütztes Erzeugnis

  • OLG Hamburg, 28.11.2002 - 3 U 77/02

    Verspätetes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln: Vorwurf der

  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05

    Bluerate Tarif-Wunder - Zur Haftung für unrichtige Angaben in der Sendung eines

  • OLG Köln, 13.10.2006 - 6 U 59/06

    Keine Benutzungsmarke an grafisch nicht darstellbaren Zeichen - Sekundenkleber

  • OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12

    Nachahmung von Keksstangen; "Mikado"

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 176/99

    Kabeldurchführung II; Übernahme von Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 70/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im markenrechtlichen Verfahren vor den

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 14c O 83/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Angebots der Nachahmung eines Taschenmodells (hier: "Le

  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 4 U 32/14

    "Le-Pliage"-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden

    Die Klägerin verweist hinsichtlich des von ihr ebenfalls angegriffenen Nachfolgemodells der hier beanstandeten Tasche auf das im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2014 - 14c O 83/13 - (Anlage K 29) und das im nachfolgenden Berufungsverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2014 - 15 U 92/14 - (Anlage K 34) sowie auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2014 - 14c O 186/13 - im diesbezüglichen Hauptsacheverfahren (Anlage K 39).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

    Die Akte OLG Düsseldorf I-15 U 92/14 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Der Senat hat bereits auf S. 18 f. seines Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren seine Bedenken im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Stofftasche" im Einzelnen ausgeführt (siehe die vorliegend beigezogene Akte I-15 U 92/14).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Denn den daraus erwachsenden Besonderheiten kann, insbesondere wenn Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Raum steht, dadurch Rechnung getragen werden, indem z.B. bei der Beantwortung der Frage, ob die Partei ihrer Prozessförderungspflicht genügt hat, auch die zeitliche Komponente des Einzelfalls und die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens mit einfließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.12.2014 - 15 U 92/14, GRUR-RS 2015, 00618 Rn. 40; OLG Köln, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 80; OLG GRUR-RR 2003, 135, 136; Cepl/Voß/Voß, a.a.O., § 922 Rn. 20).
  • LG Düsseldorf, 17.10.2019 - 14c O 68/18
    Bei einer selbstständigen Zweitentwicklung ist daher schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen (BGH, WRP 2017, 51 Rn. 64 - Segmentstruktur; OLG Düsseldorf Urt. v. 11.12.2014, Az. I-15 U 92/14, BeckRS 2015, 618 - Le Pliage).

    Es müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH, WRP 2017, 792 Rn. 45 - Bodendübel; BGH WRP 2018, 950 Rn. 50 - Ballerina; OLG Düsseldorf Urt. v. 11.12.2014, a.a.O. - Le Pliage; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.34a).

  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 6 U 73/14

    Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Damenhandtasche; Verjährung:

    Die wettbewerbliche Eigenart der "B"-Tasche wird von der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig bejaht (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, I-15 U 92/14, Anlage K32b; OLG Köln, Urt. v. 24.3.2006, Anlage K10.1).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2021 - 4a O 45/20

    Verlegematte

    Von einem Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart ist trotz des Vertriebs von Nachahmungen im großen Umfang auszugehen, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 11.12.2014 - I-15 U 92/14, BeckRS 2015, 618 Rn. 35 - Le Pliage-Tasche; BGH, GRUR 1998, 830, 833 - Les-Paul-Gitarren; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 28 - Handtaschen).
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Rechtsprechung
   SG Landshut, 07.04.2015 - S 15 U 92/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,78861
SG Landshut, 07.04.2015 - S 15 U 92/14 (https://dejure.org/2015,78861)
SG Landshut, Entscheidung vom 07.04.2015 - S 15 U 92/14 (https://dejure.org/2015,78861)
SG Landshut, Entscheidung vom 07. April 2015 - S 15 U 92/14 (https://dejure.org/2015,78861)
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Verfahrensgang

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