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   OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03   

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https://dejure.org/2003,4488
OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03 (https://dejure.org/2003,4488)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2003 - 15 UF 14/03 (https://dejure.org/2003,4488)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. August 2003 - 15 UF 14/03 (https://dejure.org/2003,4488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unterhalt des volljährigen Kindes: Ausbildungsunterhalt während eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ; § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ; § 15 Abs. 1 NSchG,NI
    Anspruch auf Kindesunterhalt; Durch Arbeitslosigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Verletzung der Erwerbspflichten; Fiktive Zurechnung von Einkünften; Gesteigerte Erwerbsobliegenheit; Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres als allgemeine Schulausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Durch Arbeitslosigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Verletzung der Erwerbspflichten; Fiktive Zurechnung von Einkünften; Gesteigerte Erwerbsobliegenheit; Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres als allgemeine Schulausbildung

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
    Begriff der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Kommt der Unterhaltsschuldner der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung und den sich daraus ergebenden Anstrengungen für eine neue Beschäftigung nicht ausreichend nach, sind ihm die tatsächlich nach Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand (BGH FamRZ 1996, 345, 246) erzielbaren Einkünfte fiktiv zuzurechnen (Haußleiter in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 389 f. zu § 1).

    Dies setzt jedoch voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt die Möglichkeit besteht, eine Arbeitsstelle zu finden, mithin eine realistische Vermittlungschance gegeben ist (BGH FamRZ 1996, 345; 1998, 357).

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung und der Organisationsstruktur der Schule abzugrenzen (BGH FamRZ 2001, 1069 ff.; 2002, 815 ff.).

    Den zweijährigen Besuch der höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), durch den neben dem Erwerb der Fachhochschulreife auch die Vermittlung allgemeiner beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung erfolgte, hat der Bundesgerichtshof als allgemeine Schulausbildung eingestuft (FamRZ 2002, 815, 816).

  • OLG Celle, 22.03.1999 - 15 WF 57/99
    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Ein volljähriges Kind, das das schulische Berufsgrundbildungsjahr absolviert, befindet sich jedenfalls dann in der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn es den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. März 1999 - 15 WF 57/99 - OLG-Report 1999, 175 f.).

    Mit seinem Abgangszeugnis vom 14. Juni 2002 hatte der Beklagte den Hauptschulabschluss nach den Anforderungen der §§ 2, 23 Abs. 1 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (Nds. GVBl. 1994, 197) mangels ausreichender Leistungen nicht erworben, sodass auch die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 22. März 1999 - 15 WF 57/99 (OLG-Report 1999, 175 f.) -, in dem das Berufsgrundbildungsjahr den berufsqualifizierenden Abschlüssen gleichgestellt wurde, nicht entgegenstehen.

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98

    Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Der Unterhaltspflichtige hat seine Arbeitskraft - insbesondere im Rahmen des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB - so gut wie möglich einzusetzen, sodass die hieraus bei gehöriger Anstrengung erzielbaren Einkünfte zugrunde zu legen sind (BGH FamRZ 2000, 1358, 1359; 1994, 372).
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 79/84

    Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Aus der Tatsache, dass sich aus den EDV-Ausdrucken des Arbeitsamts ####### vom 30. Mai 2003 ergibt, dass in der Zeit zwischen Januar 1997 und Juli 2002 nur 16 Vermittlungsversuche stattgefunden haben, kann der Beklagte nichts für sich herleiten, weil es gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit, die hier gegeben ist, nicht ausreicht, sich zur Erlangung einer Arbeitsstelle allein auf die Hilfe des Arbeitsamts zu verlassen (BGH FamRZ 1986, 244).
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Dies setzt jedoch voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt die Möglichkeit besteht, eine Arbeitsstelle zu finden, mithin eine realistische Vermittlungschance gegeben ist (BGH FamRZ 1996, 345; 1998, 357).
  • OLG Koblenz, 16.03.2000 - 15 WF 90/00

    Ausbildungsunterhalt für Berufsschuldgrundjahr

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist jedenfalls dann eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn das volljährige Kind den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (allgemein bejahend: OLG Koblenz MDR 2000, 1016; Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 459 zu § 2; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn 3204 m. Fn. 456; verneinend: FamRef-Kommentar-Häußermann, Rn. 9 zu § 1603 BGB; Münch-Komm-Luthin, 4. Aufl., Rn. 79 m. Fn. 127 zu § 1603 BGB; Johannsen/Henrich/ Graba, Eherecht, 3. Aufl., Rn. 8a zu § 1603 BGB).
  • OLG Schleswig, 29.10.1996 - 6 U 26/96

    "In unübertroffener Qualität": Zulässige Werbeaussage für Bauprodukte?

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allein aus dem Umstand einer hohen Arbeitslosigkeit und aufgrund der regional unterschiedlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ohne Bewerbungsbemühungen des Unterhaltsschuldners keine verlässlichen Aussagen über die Vermittlungschancen möglich sind (OLG Köln, OLG-Report 1997, 177, 178; vgl. Bäumel, FUR 1997, 177, 178).
  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Der Besuch des schulischen Berufsvorbereitungsjahres ist jedenfalls dann eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn das volljährige Kind den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (allgemein bejahend: OLG Celle, FamRZ 2004, 301; OLG Koblenz MDR 2000, 1016; Scholz in: Wendl/Staudigl, a.a.O., Rn. 459 zu § 2), was vorliegend der Fall ist.
  • OLG Naumburg, 02.10.2008 - 4 WF 44/08

    Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule

    In einem derartigen Fall wird von einem Großteil der Rechtsprechung und einschlägigen juristischen Literatur auch noch der volljährige, im Haushalt eines Elternteils lebende Unterhaltsgläubiger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB als in der allgemeinen Schulausbildung befindlich angesehen (so nam. statt vieler, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht: OLG Celle, OLG Dresden, FamRZ 2004, 301, 302; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., 2008, Rdnr. 179).
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