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   OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03   

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https://dejure.org/2004,7815
OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03 (https://dejure.org/2004,7815)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2004 - 15 UF 175/03 (https://dejure.org/2004,7815)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 15 UF 175/03 (https://dejure.org/2004,7815)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Einwand des Mitverschuldens gegenüber dem Anspruch auf Ersatz des Vollstreckungsschadens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 717 Abs. 2 ZPO; § 254 BGB
    Zulässigkeit eines Mitverschuldenseinwand gegenüber einem Schadenersatzanspruch aus§ 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Schadenersatz auf Erstattung von Ehegattenunterhalt; Mitverschulden an der Entstehung eines Vollstreckungsschadens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Mitverschuldenseinwand gegenüber einem Schadenersatzanspruch aus§ 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Schadenersatz auf Erstattung von Ehegattenunterhalt; Mitverschulden an der Entstehung eines Vollstreckungsschadens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/81

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03
    Sie trägt also dem Umstand Rechnung, dass die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes jedenfalls nicht unmittelbar vom tatsächlichen Bestand des noch nicht rechtskräftig festgestellten Anspruchs abhängt (vgl. BGH NJW 1983, 232).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03
    Darum ist der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO aufzuspalten, wenn ihm materiellrechtliche Einwendungen entgegen gesetzt werden (vgl. BGH NJW 1997, 2601, 2603).
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03
    Solche kommen aber nicht in Betracht, wenn die Ersatzleistung der Steuerpflicht unterliegt bzw. wenn durch die Ersatzleistung Aufwendungen wegfallen, die steuermindernd berücksichtigt worden sind - wobei nicht festgestellt zu werden braucht, in welcher genauen Höhe sich dies steuerlich auswirkt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 788, 789 und 856, 857).
  • OLG Hamm, 16.09.1977 - 23 W 89/77
    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03
    Das hat zur Folge, dass der Einwand des Mitverschuldens nur zulässig ist, soweit es um den weiteren Vollstreckungsschaden geht (ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Rn. 36 und Musialek/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., Rn 13, jeweils zu § 717; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rn. 11 und Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., Rn. 10 - die dort jeweils herangezogene Entscheidung OLG Hamm MDR 1978, 234 bezieht sich auf Bürgschaftskosten und damit den weiteren Vollstreckungsschaden).
  • BGH, 21.04.1980 - II ZR 107/79

    Aufrechnungsmöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers gegen Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2004 - 15 UF 175/03
    Mit ihr soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Inhaber eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels in prozessual zulässiger Weise den ihm dort zuerkannten Anspruch im Widerspruch zur materiellen Rechtslage, wie sie in dem den Titel später aufhebenden oder abändernden Urteil rechtskräftig festgestellt wird, durchsetzen darf (vgl. BGH NJW 1980, 2527, 2528).
  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 105/08

    Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO - Tarifliche Ausschlussfrist

    Das hat zur Folge, dass der Einwand des Mitverschuldens nur zulässig ist, soweit es um den weiteren Vollstreckungsschaden geht (OLG Celle 11. Februar 2004 - 15 UF 175/03 - Stein/Jonas/Münzberg § 717 Rn. 36 und Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 717 Rn. 13; aA Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 717 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 717 Rn. 10 - die dort jeweils herangezogene Entscheidung OLG Hamm 16. September 1977 - 23 W 89/77 - MDR 1978, 234 bezieht sich auf Bürgschaftskosten und damit den weiteren Vollstreckungsschaden).
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