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   OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11   

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OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11 (https://dejure.org/2012,25600)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 (https://dejure.org/2012,25600)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2012 - 15 UF 314/11 (https://dejure.org/2012,25600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684
    Wirksamkeit der Regelung des Umgangs getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern als Wechselmodell

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1886
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2011 - 8 UF 189/10

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen fehlenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Können die Eltern sich nicht über eine anderweitige Bestimmung des Aufenthalts einigen, steht es ihnen frei, die Übertragung dieses Teils der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 2 BGB auf sich zu beantragen, wobei das Familiengericht lediglich das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts auf einen der Eltern übertragen könnte (OLG Düsseldorf, ZKJ 2011, 256).

    Die Anordnung eines Wechselmodells wäre dem Familiengericht auch im Wege der Sorgerechtsentscheidung versagt, weil es gem. § 1671 Abs. 2 BGB zwar das Recht zur Aufenthaltsbestimmung einem Elternteil übertragen kann, nicht jedoch dazu befugt ist, dieses Recht anstelle der Eltern auszuüben (BVerfG, FamRZ 2003, 511; OLG Düsseldorf, ZKJ 2011, 256).

  • KG, 28.02.2012 - 18 UF 184/09

    Elterliche Sorge: Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells bei entgegenstehendem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Nach einer Ansicht dient das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern in erster Linie dem Kindeswohl, sodass auch eine Betreuungsregelung mit gleichen Anteilen beider Eltern als Umgangsregelung verstanden werden könne, wenn diese Regelung dem Kindeswohl entspreche (KG, B. v. 28.02.2012 - 18 UF 184/09 -, Zit. nach juris; FamRZ 2008, 634; Gutjahr, FPR 2006, 301).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 594/98

    Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihrem Kind eingeräumt hat, unabhängig davon, ob ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht, denn gerade für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können (BVerfG, FamRZ 2008, 845; BGH, FamRZ 1975, 103; 1984, 778; 1999, 651).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83

    Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihrem Kind eingeräumt hat, unabhängig davon, ob ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht, denn gerade für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können (BVerfG, FamRZ 2008, 845; BGH, FamRZ 1975, 103; 1984, 778; 1999, 651).
  • KG, 16.10.2007 - 17 UF 88/07

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Nach einer Ansicht dient das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern in erster Linie dem Kindeswohl, sodass auch eine Betreuungsregelung mit gleichen Anteilen beider Eltern als Umgangsregelung verstanden werden könne, wenn diese Regelung dem Kindeswohl entspreche (KG, B. v. 28.02.2012 - 18 UF 184/09 -, Zit. nach juris; FamRZ 2008, 634; Gutjahr, FPR 2006, 301).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihrem Kind eingeräumt hat, unabhängig davon, ob ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht, denn gerade für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können (BVerfG, FamRZ 2008, 845; BGH, FamRZ 1975, 103; 1984, 778; 1999, 651).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

    Zur Entscheidung nach BGB § 1628 bei Uneinigkeit der Eltern über die für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11
    Die Anordnung eines Wechselmodells wäre dem Familiengericht auch im Wege der Sorgerechtsentscheidung versagt, weil es gem. § 1671 Abs. 2 BGB zwar das Recht zur Aufenthaltsbestimmung einem Elternteil übertragen kann, nicht jedoch dazu befugt ist, dieses Recht anstelle der Eltern auszuüben (BVerfG, FamRZ 2003, 511; OLG Düsseldorf, ZKJ 2011, 256).
  • OLG Jena, 12.09.2016 - 4 UF 678/15

    Elterliche Sorge und Umgangsrecht: Gerichtliche Anordnung eines paritätischen

    Denn das Recht zur Entscheidung, wo das Kind sich gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangs-, sondern allein des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1886; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

    Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet

    (2) Ob der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten und die Gesetzeslage damit verfassungswidrig wäre, wenn sie die gegen den Willen eines Elternteils getroffene Anordnung paritätischer Betreuung ausschlösse, bedarf hier ebenso wenig der Entscheidung wie die primär von den Fachgerichten zu klärende Frage, ob derzeit nach dem Fachrecht eine solche Anordnung - sei es im Wege sorgerechtlicher Regelung, sei es als umgangsrechtliche Regelung - ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17 ff.; KG, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 - 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2007 - 16 UF 13/07 -, juris, Rn. 17 ff.; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., FamRZ 2014, S. 1157 ; Coester, in: Staudinger, BGB (2009), § 1671, Rn. 23 und 261; Hennemann, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1671, Rn. 91) oder nicht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 UF 6/14 -, juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 37 ff.; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 31 F 15/14 -, juris, Rn. 49 ff.; Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, 2013, S. 376 ff.).

    Unabhängig davon, ob die in der angegriffenen Entscheidung anklingende Einschätzung des Oberlandesgerichts zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils sei bereits von Verfassungs wegen ausgeschlossen, und ungeachtet der Frage, ob die Regelung der paritätischen Betreuung als Frage der elterlichen Sorge (so etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17; KG, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 - 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 14 ff.) oder als Umgangsregelung (so etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 UF 146/13 -, juris, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 UF 6/14 - juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 30, 35; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 31 F 15/14 -, juris, Rn. 50 ff.) einzuordnen ist, könnte über eine paritätische Betreuung des Kindes - die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt - nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden.

  • OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11

    Umgangsrechtsregelung: Erfordernis eines begleitenden Umgangs eines Vaters mit

    Auch wenn es nach allem nicht darauf ankommt, sei schließlich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Senat die vom Vater angestrebte Anordnung eines "Wechselmodells" gegen den Willen eines Elternteils in ständiger Rechtsprechung selbst dann für mit dem geltenden Recht unvereinbar hält, wenn die Eltern - was vorliegend nicht der Fall ist - gemeinsam sorgeberechtigt sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, FF 2012, 457; zustimmend und eingehend zur Rechtslage Marchlewski, FF 2015, 98).
  • OLG Hamburg, 17.12.2015 - 2 UF 106/14

    Umgangsverfahren: Hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne eines

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ein gesetzliches Leitbild für das Umgangsrecht gibt und dass das Umgangsrecht nur "gelegentliche Kontakte" des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil umfasst (vgl. AG Erfurt, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 36 F 1663/13 - juris Rn. 36; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, Az. 15 UF 314/11, juris).
  • AG Heidelberg, 19.08.2014 - 31 F 15/14

    Zu den Voraussetzungen und Vorteilen des Wechselmodells

    Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung der Gerichte, die davon ausgehen, dass ein Wechselmodell (umgangsrechtlich) nicht angeordnet werden könne(so etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 - 8 UF 189/10 - OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012 - 15 UF 314/11 - OLG Stuttgart, FamRB 2007, 1266; OLG Koblenz, FamRB 2010, 138).
  • AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13

    Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

    Dem Familiengericht sei es daher aus Rechtsgründen versagt, im Rahmen eines Sorge- oder Umgangsverfahrens das Wechselmodell anzuordnen, auch wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl besser entsprechen würde (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, juris).

    Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden dass es ein gesetzliches Leitbild für das Umgangsrecht gibt und dass das Umgangsrecht nur "gelegentliche Kontakte" des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil umfasst (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, Az. 15 UF 314/11 -, juris)-.

  • OLG Naumburg, 23.09.2013 - 8 UF 146/13

    Umgangsverfahren: Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells

    Und das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern wiederum ein Teil des elterlichen Sorgerechts (vgl. insoweit OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, juris).
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