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   OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08   

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OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2008,2088)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2008,2088)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2008,2088)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung der Beschwerdeinstanz und Kostentragungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ohne Zustimmung des Beschwerdegegners erklärten Rücknahme des Nachprüfungsantrags; Kostentragungspflicht i.F.d. Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer und einer Rücknahme des ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 128 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 269 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1; ; VwVfG Baden-Württemberg § 80 Abs. 1 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ohne Zustimmung des Beschwerdegegners - Kostentragungspflicht bei Zurückweisung und Zurücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme vor mündlicher Verhandlung ohne Zustimmung wirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren (IBR 2008, 607)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VergabeR 2009, 100
  • ZfBR 2008, 730
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Bei dem erstinstanzlich vor der Vergabekammer durchzuführenden Nachprüfungsverfahren handelt es sich dagegen um ein Verwaltungsverfahren (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - X ZB 14/03 - NZBau 2004, 285).

    Es ist deshalb gerechtfertigt, bei Zweifeln und Regelungslücken auf die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und dessen Grundsätze über die Behandlung von Verwaltungsakten zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2003 - Vergabe 47/02- a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - X ZB 14/03 - a.a.O.).

    Wie bereits unter Ziff. 1. ausgeführt handelt es sich bei dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer um ein Verwaltungsverfahren, weshalb es gerechtfertigt ist, bei Zweifeln und Regelungslücken auf die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und dessen Grundsätze über die Behandlung von Verwaltungsakten zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 47/02- a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - X ZB 14/03 - a.a.O.).

    Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen der § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 173 VwGO sind im Verwaltungsverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03 - a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 22/05 - NZBau 2006, 196 - juris-Ausdruck Rn. 12 sowie die am selben Tag ergangenen Beschlüsse des X. Zivilsenats in den Parallelsachen X ZB 15, 24, 25 und 26/05; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 - a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., Stelkens/Schmitz, a.a.O., § 22 Rn. 71).

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Nach der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist für eine Sachentscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin kein Raum mehr; der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392).

    Dabei kann dahinstehen, ob § 269 Abs. 1 ZPO im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (verneinend OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392, 393, in dem eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden wurde).

    Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (vgl. BGHZ 146, 202, 216; 158, 43, 59; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - a.a.O.).

    Dieses Ergebnis folgt jedenfalls aus § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 15/05 - a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Dabei kann dahinstehen, ob § 269 Abs. 1 ZPO im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (verneinend OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392, 393, in dem eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden wurde).

    Im Verwaltungsverfahren ist die Rücknahme eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Antrags aber ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - a.a.O.; Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 22 Rn. 68; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 22 Rn. 70).

    Es erscheint zweifelhaft, ob die einen Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer durch eine nachträglich erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags insgesamt und rückwirkend wirkungslos wird (so allerdings OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 47/02- NZBau 2004, 64; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2008 - 1 Verg 4 und 5/06 - NZBau 2007, 128; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.01.2008 - Verg W 10/07 - zitiert nach juris; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage 2008, Stand 18.06.2008, § 128 GWB Rn. 98; a.A. OLG Dresden a.a.O.; Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 28.04.2008, § 128 Rn. 2863/2).

  • VGH Bayern, 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Im Verwaltungsverfahren gibt es aber keine Regelung, wonach das Antragsverfahren als von Anfang an nicht anhängig geworden anzusehen ist, wenn der Antrag zurückgenommen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 - NVwZ-RR 1992, 328 - juris-Ausdruck Rn. 30; OLG Dresden a.a.O.).

    Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen der § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 173 VwGO sind im Verwaltungsverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03 - a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 22/05 - NZBau 2006, 196 - juris-Ausdruck Rn. 12 sowie die am selben Tag ergangenen Beschlüsse des X. Zivilsenats in den Parallelsachen X ZB 15, 24, 25 und 26/05; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 - a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., Stelkens/Schmitz, a.a.O., § 22 Rn. 71).

    Das Fehlen eines erforderlichen Antrags führt nicht zur Nichtigkeit eines dennoch ergangenen Verwaltungsakts, sondern lediglich zu dessen Rechtswidrigkeit, die gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geheilt werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.09.1991, a.a.O.).

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen der § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 173 VwGO sind im Verwaltungsverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03 - a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 22/05 - NZBau 2006, 196 - juris-Ausdruck Rn. 12 sowie die am selben Tag ergangenen Beschlüsse des X. Zivilsenats in den Parallelsachen X ZB 15, 24, 25 und 26/05; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 - a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., Stelkens/Schmitz, a.a.O., § 22 Rn. 71).

    Die nach einer solchen Entscheidung der Vergabekammer erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass das - auf Grund einer das Begehren des Antragstellers zurückweisenden Entscheidung der Vergabekammer zu bejahende (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005, X ZB 22/05, a.a.O.) - Unterliegen des Antragstellers im Sinne des § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nachträglich entfällt (vgl. auch OLG Dresden a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - Verg 47/02

    Rechtswirkungen der Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Es erscheint zweifelhaft, ob die einen Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer durch eine nachträglich erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags insgesamt und rückwirkend wirkungslos wird (so allerdings OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 47/02- NZBau 2004, 64; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2008 - 1 Verg 4 und 5/06 - NZBau 2007, 128; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.01.2008 - Verg W 10/07 - zitiert nach juris; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage 2008, Stand 18.06.2008, § 128 GWB Rn. 98; a.A. OLG Dresden a.a.O.; Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 28.04.2008, § 128 Rn. 2863/2).

    Wie bereits unter Ziff. 1. ausgeführt handelt es sich bei dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer um ein Verwaltungsverfahren, weshalb es gerechtfertigt ist, bei Zweifeln und Regelungslücken auf die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und dessen Grundsätze über die Behandlung von Verwaltungsakten zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 47/02- a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - X ZB 14/03 - a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - Verg W 10/07

    Geregeltes Vergabeverfahren: Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Es erscheint zweifelhaft, ob die einen Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer durch eine nachträglich erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags insgesamt und rückwirkend wirkungslos wird (so allerdings OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 47/02- NZBau 2004, 64; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2008 - 1 Verg 4 und 5/06 - NZBau 2007, 128; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.01.2008 - Verg W 10/07 - zitiert nach juris; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage 2008, Stand 18.06.2008, § 128 GWB Rn. 98; a.A. OLG Dresden a.a.O.; Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 28.04.2008, § 128 Rn. 2863/2).

    c) An einer Entscheidung im vorstehenden Sinn ist der Senat allerdings durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Brandenburgischen OLG vom 08.01.2008 (Verg W 10/07 a.a.O.) und des OLG Koblenz vom 08.06.2006 (1 Verg 4 und 5/06 a.a.O.) gehindert.

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - Verg 17/05

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    f) Da eine mündliche Verhandlung über kostenerstattungsrechtliche Fragen nicht geboten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - VII Verg 17/05 - IBR 2006, 48) und lediglich zusätzliche Kosten verursachen würde, hat der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.07.2008 aufgehoben.
  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (vgl. BGHZ 146, 202, 216; 158, 43, 59; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - a.a.O.).
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88

    Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
    Es spricht deshalb einiges dafür, dass die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags lediglich ex nunc wirkt und nur dem Beschwerdebegehren - vorliegend dem Verpflichtungsantrag der Antragstellerin, ihren Ausschluss rückgängig zu machen, - der Boden entzogen wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.1989 - 4 C 22/88 - DVBl 1989, 874 - juris-Ausdruck Rn. 9).
  • OLG Dresden, 16.11.2006 - WVerg 15/06

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens bei Zurücknahme des

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 26/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

  • OLG München, 06.02.2006 - Verg 23/05

    Erstattung der notwendigen Auslagen des Beigeladenen

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2007 - 17 Verg 11/07
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2009 - 15 Verg 5/09

    Ölspurbeseitigung - Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis bei

    In einem weiteren Fall sei die Passivlegitimation des Bundes nicht beanstandet worden (BGH vom 24.03.2009 - X ZB 29/08, Vorinstanz OLG K. vom 11.07.2008 - 15 Verg 5/08).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2011 - 15 Verg 5/11

    Vergaberecht: Kosten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens; Notwendigkeit

    Dieses verfahrensrechtliche Gebot gilt uneingeschränkt jedoch nur für zu fällende Sachentscheidungen, nicht für Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen von der Vergabekammer getroffene Nebenentscheidungen (vgl. Senat v. 11.07.2008 - 15 Verg 5/08 = VergR 2009, 100, Rn. 21 nach Juris; OLG Düsseldorf vom 26.09.2003 - VII Verg 31/06, Rn. 6 nach juris, OLG Stuttgart vom 19.07.2000 - 2 Verg 4/00 = NZBau 2000, 543, Rn. 14 nach juris).
  • OLG Naumburg, 13.02.2012 - 2 Verg 14/11

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer: Rücknahme ohne

    cc) Gleiches gilt im Wesentlichen für die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss v. 11.07.2008, 15 Verg 5/08, VergabeR 2009, 100).
  • OLG Brandenburg, 18.05.2010 - Verg W 1/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags im

    Denn erst das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren ist ein streitiges Verfahren vor dem ordentlichen Gericht, in dem mündliche Verhandlungen im Sinne der Bestimmungen über gerichtliche Verfahren stattfinden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.2008, 15 Verg 5/08, Rn. 12 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 07.04.2009 - Verg W 14/08

    Streitwert eines Nachprüfungsantrags hinsichtlich einer Vergabe im

    Das OLG Karlsruhe hat diese Frage dem Bundesgerichtshof im Wege einer Divergenzvorlage zugänglich gemacht (Beschluss vom 11.7.2008, 15 Verg 5/08, ZfBR 2008, 730, zitiert nach Juris), über die der BGH bisher nicht entschieden hat.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 15 Verg 5/08   

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https://dejure.org/2009,77403
OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2009,77403)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2009 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2009,77403)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. August 2009 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2009,77403)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VK Baden-Württemberg, 17.01.2011 - 1 VK 75/10

    Erledigung nach Abhilfe durch Vergabestelle: Kostenentscheidung

    Es ist jedoch § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG entsprechend anwendbar (s. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2009 = 15 Verg 5/08).
  • VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13

    Nachprüfungsverfahren erledigt: Antragsgegner muss Kosten tragen!

    Endet ein Verfahren nicht durch eine Sachentscheidung oder Rücknahme, sondern erledigt sich dieses auf sonstige Weise, ist über die Erstattung der den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen gem. § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG ebenfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.8.2009 - 15 Verg 5/08).
  • VK Baden-Württemberg, 16.07.2010 - 1 VK 33/10

    Wer muss die Kosten nach Erledigung tragen?

    hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2009 = 15 Verg 5/08).
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   OLG Karlsruhe, 06.09.2011 - 15 Verg 5/08   

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https://dejure.org/2011,48681
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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. September 2011 - 15 Verg 5/08 (https://dejure.org/2011,48681)
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