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   OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00   

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https://dejure.org/2000,2590
OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00 (https://dejure.org/2000,2590)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2000 - 15 W 190/00 (https://dejure.org/2000,2590)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. April 2000 - 15 W 190/00 (https://dejure.org/2000,2590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsbetreuer; Auslagenerstattung; Erstattungsanspruch; Auslagen; Umsatzsteuer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung der Umsatzsteuer für Auslagen

  • Judicialis

    BGB § 1835; ; BGB § 1836 a; ; BGB § 1908 i; ; BGB § 1908 e; ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 § 670 § 1908i Abs. 1
    Erstattung der auf den Auslagenersatz des Berufsbetreuers entfallenden Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erstattung der Umsatzsteuer

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 14 T 9842/99
  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 851
  • Rpfleger 2000, 392
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 15 W 1444/99

    Rückerstattungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
    Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat diesen Betrag bei der Berechnung der Auslagenerstattung unberücksichtigt gelassen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) berufen, wonach es für einen derartigen Ersatzanspruch an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle.

    Soweit der Senat in anderer Besetzung mit dem o.g. Beschluss vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 19.10.1999 - 15 W 264/99
    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
    Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB zugrunde liegenden Begriff des Aufwendungsersatzes, der die anfallende Umsatzsteuer einschließt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1999, 15 W 264/99, BtPrax 2000, 37; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2000, 20 W 506/99, n.v.).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2000 - 20 W 506/99

    Vorlage zum BGH zur Frage der Erstattung von Mehrwertsteuer auf Auslagen des

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
    Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB zugrunde liegenden Begriff des Aufwendungsersatzes, der die anfallende Umsatzsteuer einschließt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1999, 15 W 264/99, BtPrax 2000, 37; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2000, 20 W 506/99, n.v.).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2002 - 10 WF 176/01

    Bestellung eines Ergänzungspflegers; Vergütung des Ergänzungspflegers

    Die auf diese Aufwendungen entfallende Mehrwertsteuer hingegen ist nicht erstattungsfähig, da die Aufwendungen eines ehrenamtlich tätigen Pflegers, anders als die eines berufsmäßigen Pflegers, gem. § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1441; Sölch/Ringleb/Weimüller, UStG, Stand: August 2001, § 4 Nr. 26, Rz. 19; für den Berufsbetreuer: OLG Hamm, FamRZ 2000, 549; OLG Dresden, FamRZ 2000, 851).
  • BGH, 24.05.2000 - XII ZB 45/00

    Wahrung der Rechtseinheit im FGG -Verfahren

    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nach Erlaß des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluß vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).
  • OLG Celle, 20.08.2001 - 15 W 5/01

    Berufsbetreuer; Erstattungsanspruch ; Umsatzsteuerpflicht; Umsatzsteuer auf

    Der Senat folgt der nunmehr einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main BtPrax 2000, 131; OLG Hamm FamRZ 2000, 549; OLG Dresden FamRZ 2000, 851 unter Aufgabe seiner früheren Ansicht; OLG Brandenburg MDR 2001 33, 0LG Düsseldorf FamRZ 2001, 447 m. Anm., dass der BGH die Divergenzvorlage des OLG Frankfurt/Main zurückgegeben hat), wonach dem umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer die auf seine Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist.
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 25 Wx 37/01

    Erstattung der Mehrwertsteuer für Portokosten des Betreuers

    allgemein anerkannt, daß der Betreuer neben Vergütung und Aufwendungsersatz - weil es sich um umsatzpflichtige Entgelte handelt - auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer erhält (OLG Dresden, FamRZ 2000, 851).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2000 - 3 W 76/00

    Umfang des Auslagenersatzanspruchs des Berufsbetreuers; Erstattung der

    Der zunächst vom Oberlandesgericht Dresden vertretenen (Rpfleger 2000, 16), zwischenzeitlich aber aufgegebenen (OLG Dresden FamRZ 2000, 851) Gegenansicht ist nicht beizupflichten.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 506/99
    Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Entscheidung an den Senat zurückgegeben, nachdem das Oberlandesgericht Dresden nach Erlass des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben hat (Beschluss vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - BtPrax 2000, 217).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 164/03

    Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

    Es ist deshalb anerkannt, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1908i, 1835, 670 BGB auch die Umsatzsteuer umfasst, die auf die Auslagen des Betreuers entfällt (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 447/448; OLG Hamm FamRZ 2000, 549/550; jetzt auch: OLG Dresden FamRZ 2000, 851; ausdrücklich für Portokosten: OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 638).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 681/99
    Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Entscheidung an den Senat zurückgegeben, nachdem das Oberlandesgericht Dresden nach Erlass des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben hat (Beschluss vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).
  • BGH, 24.05.2000 - XII ZB 104/00
    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nach Erlass des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluss vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).
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