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   OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04   

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https://dejure.org/2005,16144
OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04 (https://dejure.org/2005,16144)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.01.2005 - 15 W 1/04 (https://dejure.org/2005,16144)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 15 W 1/04 (https://dejure.org/2005,16144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Berwerberkreises für eine neu zu besetzende Notarstelle auf landeseigene Notarassessoren; Antrag auf Verlegung des Amtssitzes eines Notars; Betätigung des Ermessens bei Anwendung des Vorrücksystems

  • Judicialis

    BNotO § 4 Abs. 2; ; BNotO § ... 4 S. 2; ; BNotO § 7 Abs. 1; ; BNotO § 7 Abs. 7 Nr. 3; ; BNotO § 10 Abs. 1 S. 3; ; BNotO § 111 Abs. 1; ; BNotO § 111 Abs. 1 S. 3; ; BNotO § 111 Abs. 2; ; BNotO § 111 Abs. 4 S. 2; ; BRAO § 37; ; BRAO § 39 Abs. 1; ; BRAO § 39 Abs. 2; ; BRAO § 40 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 § 7 § 10 § 111
    Zur Auswahlentscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung über die Besetzung einer freigewordenen Notarstelle - Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung zur Neubesetzung einer Notarstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04
    Insoweit hat sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2002 (NotBZ 2003, 32-35) und die hierauf ergangene Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2003 (NotBZ 2003, 349-351) berufen.

    a) Zwar hat die Landesjustizverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des Notarsenats des Bundesgerichtshofes einen umfangreichen Ermessensspielraum, wenn sich auf eine frei gewordene Notarstelle - wie hier - sowohl anstellungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch amtierende Notare desselben Bundeslandes, diese im Wege eines Antrags auf Verlegung ihres Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 S.3 BNotO, bewerben (vgl. BGH NotBZ 2003, 349ff m.w.N.).

    Erfolgt diese Vorentscheidung der Sache nach schon im Hinblick auf bestimmte, entsprechend konkurrierende Bewerber, dann ist dieser Ermessensmaßstab dahingehend modifiziert, daß auch den Artikeln 3, 12, 33 Abs. 2 GG und dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH NotBZ 2003, 349ff).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei Wiederbesetzung einer freigewordenen

    Auszug aus OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04
    Die Bewerbungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen; wie das vorliegende Bewerbungsverfahren zeigt, konnte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2004 - NotZ 25/03 - innerhalb von zwei weiteren Monaten treffen.
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04
    Im übrigen hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofes in einem vorausgegangenen Beschluß vom 02.12.2002 (DNotZ 2003, 228/229) entschieden, daß dann, wenn sich neben einem Notarassessor ein bereits bestellter Notar um eine ausgeschriebene Notarstelle bewirbt, eine Besetzung durch den amtierenden Notar die Anwartschaft des konkurrierenden Notarassessors dann nicht berührt, wenn - wie hier - aufgrund der Amtssitzverlegung eine andere Notarstelle dem Anwärterdienst zur Verfügung steht.
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04
    Bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Entscheidung, ob die freigewordene Notarstelle durch die Neubestellung eines Notars oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits anderweitig bestellten und amtierenden Notars besetzt werden soll, besteht für die Justizverwaltung ein grundsätzlich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmter, mithin an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs im Sinne von § 4 S.2 BNotO ausgerichteter Ermessensspielraum (vgl. BGH DNotZ 1996, 906).
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