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   OLG Hamm, 16.05.2002 - 15 W 104/02   

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https://dejure.org/2002,3943
OLG Hamm, 16.05.2002 - 15 W 104/02 (https://dejure.org/2002,3943)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2002 - 15 W 104/02 (https://dejure.org/2002,3943)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 15 W 104/02 (https://dejure.org/2002,3943)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 891, 1155; GBO §§ 41, 42, 53
    Folgen der Eintragung einer Rangänderung bei Briefrechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung einer Rangänderung ; Amtswiderspruch; Unrichtigkeit des Grundbuchs ; Abtretung einer Grundschuld; Gutgläubiger Erwerb eines Rangvorrechts

  • Judicialis

    BGB § 891; ; BGB § 1155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 891 § 1155
    Folgen der Eintragung einer Rangänderung bei Briefrechten ohne Vorlage des Briefes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundschuld - Rangänderung bei Briefrechten ohne Vorlage des Briefes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 193
  • Rpfleger 2002, 565
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 90/95

    Verbindung der im Sondereigentum stehenden Räume bei der Unterteilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2002 - 15 W 104/02
    In diesem Zusammenhang bewirkt die Vorschrift des § 53 Abs. 2 S. 1 GBO, daß da« Grundbuchamt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs außer Betracht zu lassen hat, sofern der Brief nicht vorliegt (BayObLGZ 1995, 399, 406; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 53, Rdnr. 131).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.1989 - 15 W 154/89
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2002 - 15 W 104/02
    Denn bereits dem vorläufigen Widerspruch kommen dieselben Rechtswirkungen wie einem abschließend eingetragenen Amtswiderspruch zu (RGZ 113, 223, 234; Senatsbeschluß vom 13.07.1989 - 15 W 154/89).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2017 - 20 W 289/16

    Voraussetzungen für Rangrücktritt einer Grundschuld

    Um eine Eintragung in diesem Sinne handelt es sich insbesondere auch bei einer Rangänderung gemäß § 880 BGB (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002, Az. 15 W 104/02, juris Rz. 12; Demharter, aaO, § 41 Rz. 4).

    Rangänderungen nach § 880 BGB der Brief einer zurücktretenden Briefgrundschuld schon zwecks Prüfung der Bewilligungsberechtigung des Gläubigers vorzulegen ist, da das Briefrecht gemäß § 1154 BGB außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002, aaO, Rz. 12; Meikel- Wagner , aaO, § 41 Rz. 24).

    Nr. 5 eingetragene Grundschuld ohne Vorlage des Grundschuldbriefes eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 GBO dar (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002, aaO, juris Rz. 12).

    Hat das Grundbuchamt bei einer Eigentümerbriefgrundschuld eine Rangänderung eingetragen, ohne sich den Grundschuldbrief vorlegen zu lassen, so wird das Grundbuch unrichtig, wenn die Grundschuld bereits außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden war (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002, Az. 15 W 104/02, juris Leitsatz 1 und Rz. 13).

    Die Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt insofern ausschließlich für den nach § 1155 BGB Ausgewiesenen, nicht aber hinsichtlich des eingetragenen Berechtigten (BGH, Beschluss vom 22.10.2009, III ZR 250/08, juris Leitsatz 3 und Rz. 15-17; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002, Az. 15 W 104/02, juris Rz. 13).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 20 W 162/13

    Grundbuch: Nachweis der Legitimation des Briefrechtsgläubigers

    Das Grundbuchamt hat also bei der Bewilligung einer Rangänderung die Verfügungsberechtigung desjenigen zu prüfen, der die Erklärung abgibt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2002, 193, zitiert nach juris).

    Dies gilt auch für das Grundbuchamt, vgl. § 39 Abs. 2 GBO (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1155 Rz. 7; Münchener Kommentar/Eickmann, a.a.O., § 1155 Rz. 22; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 13 Rz. 18; Ertl DNotZ 1990, 684, 699 m. w. N.; Senat Rpfleger 1997, 103; OLG Hamm FGPrax 2002, 193).

    Für eine Rangänderung ist mithin für das Grundbuchamt zunächst die Vorlage der Briefe zur Prüfung der Verfügungsberechtigung (des zurücktretenden Teils) zwingend erforderlich (OLG Hamm FGPrax 2002, 193; vgl. auch Demharter, a.a.O., § 41 Rz. 1).

  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 250/08

    Notarielle Beurkundung der Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich des

    Wollte man dies - wie die Klägerin -anders sehen, stünde dies nicht damit im Einklang, dass hier der Klägerin die Vermutungswirkung des § 1155 zugute kam, weil sich ihre Berechtigung aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Grundstückseigentümer zurückzuführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergab (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 565; Staudinger/Kutter aaO § 880 Rn. 23; [...] PK-BGB/Reischl § 1155 Rn. 26, 28; vgl. auch Staudinger/Gursky, Bearbeitung 2002, § 891 Rn. 38, der die Vermutungswirkung des § 891 BGB durch § 1155 BGB für ausgeschaltet hält).
  • OLG Hamm, 02.08.2010 - 15 W 265/10

    Bewilligung der Löschung eines aufschiebend bedingt bewilligten Nießbrauchs;

    Eine durch die in diesem Sinne fehlerhafte Eintragung verursachte Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn der Inhalt des Grundbuchs mitsamt der zulässig in Bezug genommenen Bewilligungen und die wirkliche Rechtslage einander gegenwärtig widersprechen (BayObLG Rpfleger 1994, 343; 1987, 450; 1981, 190; Senat Rpfleger 2002, 565; OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 446, 447; Meincke, a. a. O., Rdnr. 52; Demharter, a. a. O., Rdnr. 26).
  • OLG Naumburg, 27.01.2020 - 12 Wx 32/19

    Grundbuchsache: Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Gebäudeeigentum nach altem

    Soweit § 41 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht als zwingende, sondern als Ordnungsvorschrift gefasst ist, bedeutet das nicht etwa, dass das Grundbuchamt nach freiem Belieben von der Vorlage absehen kann, sondern stellt lediglich klar, dass eine vom Grundbuchamt ohne Vorlage des Briefes vorgenommene Eintragung im Grundbuch deren Wirksamkeit nicht berührt, sofern die sachliche Legitimation des Betroffenen zur Zeit der Eintragung tatsächlich bestand (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 3 Wx 444/94 -, Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 15 W 104/02 -, Rn. 12, juris).

    Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO könnte nur eingetragen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Zeit der Eintragung des Amtswiderspruchs fortbesteht (Demharter, a.a.O., § 53, Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 15 W 104/02 -, Rn. 14, juris).

  • OLG München, 09.10.2008 - 1 U 2632/08

    Notarhaftung: Fehler des Notars hinsichtlich der eine abgetretene

    Zusätzlich erforderlich ist die hier nicht gegebene Legitimation des Veräußerers durch den Besitz des Grundschuldbriefs (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002, 15 W 104/02).
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