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OLG Köln, 18.11.1996 - 15 W 108/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Köln, 06.09.1996 - 18 O 322/96
- OLG Köln, 18.11.1996 - 15 W 108/96
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66
(Aktion) Rumpelkammer
Auszug aus OLG Köln, 18.11.1996 - 15 W 108/96
Die Fotoaktion vom 19. Juli 1996 hat aber das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin verletzt, weil der Verfügungsbeklagte das "Selbstverständnis" (BVerfGE 24, 236, 247) der Verfügungsklägerin, einer Religionsgemeinschaft, mißachtet und sich über schutzwürdige Interessen der Verfügungsklägerin hinweggesetzt hat. - BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 184/54
Meinungsäußerungsfreiheit und sozialer Frieden einer Hausgemeinschaft
Auszug aus OLG Köln, 18.11.1996 - 15 W 108/96
Denn das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bedeutet nicht, daß jedermann seine Meinung in jeder Form (hier: Fotoaktion) und mit jedem Mittel äußern darf (BVerfGE 7, 230 = NJW 1958, 259). - BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
"Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des …
Auszug aus OLG Köln, 18.11.1996 - 15 W 108/96
Die Freiheit der Kunst ist kein isolierter "Höchstwert der verfassungsmäßigen Wertordnung" (BGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 = MDR 1968, 737, 739), dem alle anderen Werte unterzuordnen wären; vielmehr erfährt das Recht zur freien künstlerischen Betätigung eine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht, das die Verfügungsklägerin für sich in Anspruch nehmen kann.
- LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17
Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt …
Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen in dem Kontext des Kundgebungsaufrufs stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 18.11.1996 - 15 W 108/96) dar, weil die Verfügungsbeklagte durch die Verwendung der Innenaufnahmen des Kölner Doms, eines Symbols der katholischen Kirche, für die Verlautbarung ihrer politischen Ziele das Selbstverständnis der Verfügungsklägerin, das sich durch politische Neutralität auszeichnet, missachtet und sich über deren schutzwürdige Interessen hinwegsetzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob durch die Eingliederung der streitgegenständlichen Sequenzen in den Kundgebungsaufruf der Eindruck erweckt wird, die Verfügungsklägerin identifiziere sich mit den politischen Zielen der Verfügungsbeklagten. - LG Köln, 18.10.2017 - 28 O 108/17 Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen in dem Kontext des Kundgebungsaufrufs stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 18.11.1996 - 15 W 108/96) dar, weil die Beklagte durch die Verwendung der Innenaufnahmen des L , eines Symbols der katholischen Kirche, für die Verlautbarung ihrer politischen Ziele das Selbstverständnis der Klägerin, das sich durch politische Neutralität auszeichnet, missachtet und sich über deren schutzwürdige Interessen hinwegsetzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob durch die Eingliederung der streitgegenständlichen Sequenzen in den Kundgebungsaufruf der Eindruck erweckt wird, die Klägerin identifiziere sich mit den politischen Zielen der Beklagten.