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   OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85   

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OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85 (https://dejure.org/1985,1444)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.1985 - 15 W 131/85 (https://dejure.org/1985,1444)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 1985 - 15 W 131/85 (https://dejure.org/1985,1444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 119, 1954, 1956
    Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der Erbschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Erben zur Bezahlung der in einem gegen den Erblasser geführten Räumungsrechtsstreit festgesetzten Kosten ; Erbanfall mangels rechtzeitiger Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der sechswöchigen Frist ; Anfechtbarkeit einer Versäumung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 937
  • Rpfleger 1985, 364
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 28.04.1904 - IV 16/04

    Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85
    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen Irrtums nicht nur angefochten werden, wenn der Erbe den Lauf der Ausschlagungsfrist kennt und die Erbschaft demgemäß wissentlich nicht ausschlägt (so noch RGZ 58, 81), sondern nach jetzt einhelliger Rechtsauffassung auch dann, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über, ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, wirksam ausgeschlagen zu haben, wie etwa durch die Annahme, Schweigen sei Ausschlagung (RGZ 143, 419; BayObLG, MittRhNotK 1979, 159; Erman/W. Schlüter, Rz. 2 zu § 1956 BGB; MünchKomm-Leipold, BGB, Rz. 7 zu § 1956 BGB; Palandt/Edenhofer, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 zu § 1956 BGB; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl., Rz. 2 zu § 1956 BGB).
  • RG, 11.12.1930 - IVb 27/30

    1. Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85
    Denn schon die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes setzt die Anfechtungsfrist in Lauf, während es nicht erforderlich ist, daß der Anfechtende von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist (so für § 2082 BGB: RGZ 132, 1, 4; Palandt/Edenhofer, Anm. 2 zu § 2082 BGB).
  • RG, 19.02.1934 - IV 394/33

    Ist die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch anfechtbar, wenn der als Erbe

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85
    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen Irrtums nicht nur angefochten werden, wenn der Erbe den Lauf der Ausschlagungsfrist kennt und die Erbschaft demgemäß wissentlich nicht ausschlägt (so noch RGZ 58, 81), sondern nach jetzt einhelliger Rechtsauffassung auch dann, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über, ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, wirksam ausgeschlagen zu haben, wie etwa durch die Annahme, Schweigen sei Ausschlagung (RGZ 143, 419; BayObLG, MittRhNotK 1979, 159; Erman/W. Schlüter, Rz. 2 zu § 1956 BGB; MünchKomm-Leipold, BGB, Rz. 7 zu § 1956 BGB; Palandt/Edenhofer, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 zu § 1956 BGB; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl., Rz. 2 zu § 1956 BGB).
  • BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05

    Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den

    Dies gilt auch für die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums etwa über die Folgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Hamm OLGZ 1985, 286, 287 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1956 Rdn. 7 f.).
  • OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06

    Erbschaft: Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall der Erbschaft,

    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann also auch dann nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er - etwa in Unkenntnis der Amtsempfangsbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung - geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (RGZ 143, 419, 424; BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Hamm RPfleger 1985, 364; Staudinger/Otte aaO § 1956 Rdnr. 3; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1956 Rdnr. 1; DNotI-Report 2006, 21, 23).

    Maßgebend für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die entsprechend §§ 1956, 1954 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte gesicherte Kenntnis von dem Ablaufen der Ausschlagungsfrist und ihren rechtlichen Wirkungen erlangt hat (OLG Hamm RPfleger 1985, 364, 365; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 4), wäre danach der Eingang der notariell beglaubigten Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 27. August 2004 beim Nachlassgericht am 30. August 2004.

  • BGH, 16.01.2019 - IV ZB 20/18

    Frist für die Ausschlagung der Erbschaft: Fristverlängerung bei Tagesausflug ins

    Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB kann ferner darin liegen, dass ein Beteiligter trotz fehlenden Annahmewillens die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs irrt (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 39/14, ZEV 2015, 468 Rn. 9; OLG Schleswig ZEV 2016, 82 Rn. 16 f.; OLG Hamm Rpfleger 1985, 364, 365 [juris Rn. 16]).
  • KG, 28.11.2014 - 6 W 140/14

    Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist; Frist für zweite Anfechtung

    Hierin liegt nach allg. Auffassung (vgl. BayObLG MittRhNotK 1979, 159, 160; OLG Hamm OLGZ 1985, 286; BayObLGZ 1993, 88; BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Rostock NJW-RR 2012, 1356 Rz. 17; OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 122 Rz. 12; Leipold in: Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013 § 1956 Rz. 7 ff.; Palandt-Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014 Rn. 2) seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 143, 419, 422 f. ein beachtlicher Anfechtungsgrund gemäß § 1956 BGB, und zwar ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 2. Fall BGB (so RG a.a.O.).
  • KG, 16.03.2004 - 1 W 120/01

    Anfechtung der Erbausschlagung: Anfechtungsgrund des Irrtums über eine

    Dagegen setzt die Kenntnis vom Anfechtungsgrund nicht voraus, dass der Anfechtende auch über sein Anfechtungsrecht als solches unterrichtet ist und dass die Anfechtung auch durchgreift (allg.M., vgl. zu Vorstehendem BayObLG FamRZ 1998, 924/925; zu § 1956 BGB: OLG Hamm OLGZ 1985, 286/289; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1954 Rdn. 10; Staudinger/Otte a.a.O. Rdn. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdn. 2; Palandt/Edenhofer a.a.O. § 1954 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Dabei erfasst § 1956 BGB sowohl die bewusste als auch die unwissentliche Versäumung der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423; BayObLG RhNotK 1979, 159; Senat OLGZ 1985, 286).
  • OLG Jena, 09.05.2011 - 6 W 51/11

    Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann deshalb wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006, Az. 3 W 6/06 = NJW-RR 2006, 1594; BayObLG, Beschluss vom 13.10.1993, Az. 1Z BR 54/93 = NJW-RR 1994, 586;OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1985, Az. 15 W 131/85 = OLGZ 1985, 286).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2021 - 21 W 167/20

    Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über die Person des Nächstberufenen

    Der Fristbeginn als solcher wird durch den Irrtum indes nicht gehindert (RGZ 132, 1,5; KG Berlin, ZEV 2004, 283; BayOblG NJW-RR 1993, 780 und FamRZ 1998, 924; OLG Hamm, OLGZ 1985, 286; MüKo/Leipold, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1956 Rn. 8).
  • OLG Rostock, 14.09.2011 - 3 W 118/10

    Unrichtigkeit des Erbscheins; Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist

    Eine Anfechtung kann in Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB dann erfolgen, wenn der Ausschlagende die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, sondern die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist und er daher keinen Annahmewillen hatte (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1985, 15 W 131/85, FamRZ 1985, 1185; AG Wedding, Urt. v. 20.12.1989, 13 C 282/89, MM 1999, 82; AG Nordheim, Urt. v. 14.07.2005, 3 C 585/04, NJW-RR 2007, 9; Palandt/Weidlich, § 1956 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1956 Rn. 8).
  • BayObLG, 13.10.1993 - 1Z BR 54/93

    Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen Irrtums auch dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er - etwa in Unkenntnis der Formbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung - geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (vgl. RGZ 143, 419, 424; OLG Hamm, OLGZ 1985, 286, 288; Palandt/Edenhofer, BGB , 52.Aufl., Rdn.1, BGB -RGRK/Johannsen, 12.Aufl., Rdn.2, Soergel/Stein, BGB , 12.Aufl., Rdn.2, jeweils zu § 1956).
  • BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92

    Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen

  • BGH, 16.01.2019 - IV ZB 21/18

    Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines

  • AG Essen, 07.05.2014 - 158 VI 2511/13

    Feststellung der Erbeinsetzung auf Grundlage eines Testamentes; Anfechtung der

  • BayObLG, 22.12.1997 - 1Z BR 138/97

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft bei Irrtum über Sittenwidirgkeit

  • LG Köln, 01.07.2010 - 6 S 356/09

    Geltendmachung von anteiligen Beerdigungskostenansprüchen im Falle der vorherigen

  • VG Gera, 23.06.2010 - 4 K 2324/08

    Kosten im Baurecht

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