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   OLG Köln, 07.10.1997 - 15 W 131/97   

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https://dejure.org/1997,16872
OLG Köln, 07.10.1997 - 15 W 131/97 (https://dejure.org/1997,16872)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.1997 - 15 W 131/97 (https://dejure.org/1997,16872)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Oktober 1997 - 15 W 131/97 (https://dejure.org/1997,16872)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 857
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Stuttgart, 25.09.2018 - 7 K 5243/15

    Ablehnung wegen Befangenheit; Reaktion des Richters auf das Befangenheitsgesuch

    Dort ist dem Kläger keine Möglichkeit eingeräumt worden, ein Befangenheitsgesuch anzubringen (vgl. OLG Köln, B. v. 07.10.1997 - 15 W 131-97 -, NJW-RR 1998, 857).
  • OLG München, 28.03.2011 - 1 W 240/11

    Richterablehnung: Verstoß gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot und

    Zudem ist die Behinderung der Parteirechte ein möglicher Grund, wie z.B. die Fortführung der Verhandlung ohne auf einen gestellten Ablehnungsantrag zu reagieren (OLG Köln vom 7.10.1997 - 15 W 131/97), oder sonstige grobe Verfahrenverstöße, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die hiervon betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
  • OLG München, 20.01.2009 - 1 W 2492/08
    Weitere Gründe können sein die abwertende Kritik gegenüber der Prozessführung eines Rechtsanwaltes ( OLG Hamburg vom 23.3.1992 - 7 W 10/92 ), eine übertriebene Reaktion auf ein Ablehnungsgesuch des Prozessbevollmächtigten (LG Berlin vom 1.12.1996 - 1 Abl 213/95) oder allgemein die Verletzung richterlichen Verhandlungsstiles durch Kundgabe negativer Stimmungen, wie Ungeduld oder Gereiztheit Zudem ist die Behinderung der Parteirechte ein möglicher Grund, wie z.B. die Fortführung der Verhandlung ohne auf einen gestellten Ablehnungsantrag zu reagieren ( OLG Köln vom 7.10.1997 - 15 W 131/97 ), oder sonstige grobe Verfahrenverstöße, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die hiervon betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
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