Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 10.07.2014 - 15 W 1350/14 |
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 14.01.2014 - VI 92/09
- OLG Nürnberg, 10.07.2014 - 15 W 1350/14
- VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14
- AG Hersbruck, 12.05.2016 - VI 92/09
- AG Hersbruck, 03.04.2017 - VI 92/09
- OLG Nürnberg, 19.07.2017 - 8 W 938/17
- OLG Nürnberg, 15.09.2017 - 15 W 1343/17
- OLG Nürnberg, 01.02.2018 - 15 W 1343/17
- VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
- VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren der Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 Az. VI 92/09, mit dem ein Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin gegen den für die Sache zunächst zuständigen Rechtspfleger T. abgelehnt worden war, und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli und 15. August 2014 Az. 15 W 1350/14, mit denen die Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts und die anschließende Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden waren.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 Az. 15 W 1350/14 insoweit beanstandet, als es das Gericht im Rahmen einer Prüfung der Besorgnis der Befangenheit pauschal abgelehnt hatte, nachgeschobene bzw. ergänzte Ablehnungsgründe zu berücksichtigen.
- VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14
Rechtliches Gehör zu Ablehnungsgesuch
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 Az. 15 W 1350/14 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 Az. VI 92/09, mit dem das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtspfleger zurückgewiesen wurde, ferner gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli und 15. August 2014 Az. 15 W 1350/14, mit denen die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck und die anschließende Gehörsrüge der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundenen Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurden.
- VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde
Damals hatte sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 Az. VI 92/09 gewandt, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger - den Vorgänger im Amt der jetzt abgelehnten Rechtspflegerin L. - zurückgewiesen worden war, sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli und 15. August 2014 Az. 15 W 1350/14, mit denen die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und die anschließende Gehörsrüge der Beschwerdeführerin nebst verbundenen Anträgen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden waren.