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   OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97   

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OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97 (https://dejure.org/1998,18011)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.07.1998 - 15 W 1695/97 (https://dejure.org/1998,18011)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 15 W 1695/97 (https://dejure.org/1998,18011)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1993 - 10 W 37/93

    Keine Gebührenermäßigung für Deutsche Bundespost

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285/86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimaann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
  • BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93

    Betrieb des Main-Donau-Kanals kein wirtschaftliches Unternehmen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285/86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimaann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
  • BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84

    Deutsche Bundesbahn als Gewerbebetrieb -Verjährung von Werklohnansprüchen gegen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285/86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimaann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
  • BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 25/97

    Gebührenbegünstigung bei einmaliger Errichtung einer Wohnanlage durch Gemeinde

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285/86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimaann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 23/16

    Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen

    Diese Erwägungen seien auf die Ermäßigung der Notarkosten zu übertragen (vgl. beispielsweise BayObLGZ 1992, 324, 326 f.; BayObLG, DNotZ 1994, 703, 704; JurBüro 1996, 316; OLG Naumburg, OLGR 2009, 441, 442; NJOZ 2012, 1074; OLG Dresden, NotBZ 1998, 154, 155; OLG Celle, NVwZ-RR 2013, 868, 869; Rohs in Rohs/Wedewer, GNotKG [Stand: Dezember 2016], § 91 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 91 GNotKG Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

    Ausgehend davon sind grundsätzlich solche Einrichtungen und Anlagen als "wirtschaftliche Unternehmen" anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden könnten, grundsätzlich aber nicht solche, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht, also etwa dann nicht, wenn sie vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, um ökonomische Ziel mit marktwirtschaftlichen Mitteln zu erreichen bzw. die genannte gemeinnützige Zielsetzung hinter die wirtschaftliche Zielsetzung zurücktritt (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 13; ders., GNotK, 19. Aufl., § 91 GNotKG Rz. 15; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand: Dez. 2012, § 144 Rz. 5; ähnlich auch Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Ermäßigung der Notargebühren, Anm. 4.1; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rz. 789, 792; vgl. auch OLG Naumburg FGPrax 2008, 39 [OLG Naumburg 16.02.2007 - 6 Wx 7/06] ; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351; OLG Dresden ZNotP 1998, 390).
  • KG, 26.11.2012 - 5 W 120/12

    Keine Gebührenbefreiung einer Gemeinde bei einem Anwaltsregress

    Im Übrigen würde auch eine Anwendung des hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffs des wirtschaftlichen Unternehmens (vgl. hierzu etwa BGHZ 95, 55, juris Rn. 10; OLG Dresden, NotBZ 1998, 154, juris Rn. 19 m.w.N.; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 43, juris Rn. 9 m.w.N.; BayObLGZ 1993, 398, juris Rn. 13; OLG Hamm, JurBüro 2010, 542, juris Rn. 12; vgl. auch noch KG, 1. ZS, VersR 1989, 816, juris Rn. 10) vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen.

    Der Verkauf der Geschäftsanteile der klagenden kreisfreien Stadt an ihrem wirtschaftlichen Unternehmen an einen Dritten betraf eine Angelegenheit ihres wirtschaftlichen Unternehmens (vgl. OLG Dresden, NotBZ 1998, 154, juris Rn. 18; OLG Sachsen-Anhalt, JurBüro 2008, 155, juris Rn. 32).

  • OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09

    Kostenbefreiung: Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt als wirtschaftliche bzw.

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 - 155 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13).
  • OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06

    Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen

    Das OLG Dresden hat im Beschluss vom 1. Juli 1998 - 15 W 1695/97 - (NotBZ 1998, 154-155 zitiert nach juris) ausgeführt, dass ein kommunaler Zweckverband sein "wirtschaftliches Unternehmen" veräußere, wenn er Geschäftsanteile eines ihm gehörenden Versorgungsbetriebes, einer GmbH, veräußere .
  • OLG Naumburg, 04.02.2009 - 6 Wx 8/08

    Gebührenrechtliche Behandlung eines von kommunalen Gebietskörperschaften in der

    Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 2 KostO wird allgemein in Anlehnung an die entsprechende Begriffsbildung des Kommunalrechts ausgelegt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 23.01.1996, 3Z BR 290/95, Rn. 11; OLG Hamm, Beschl. v. 21.09.1998, 15 W 245/98, Rn. 12; OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.1998, 15 W 1695/97, Rn. 19; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 09.01.2012 - 2 W 90/10

    Gerichtskostenfreiheit in Sachsen-Anhalt: Wirtschaftliche Unternehmung der

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13).
  • OLG Naumburg, 16.10.2014 - 12 U 191/13

    Gerichtskostenfreiheit eines kommunalen Zweckverbandes: Klage auf Rückübertragung

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13).
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