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   OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92   

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OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92 (https://dejure.org/1993,2755)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.1993 - 15 W 176/92 (https://dejure.org/1993,2755)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 1993 - 15 W 176/92 (https://dejure.org/1993,2755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 24, 27, 30, 39, 40, 47
    Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft zur Gewinnabführungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO §§ 39 40 30 Abs. 1
    Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 126
  • DB 1993, 1866
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92
    Da nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1988, 1326 ) der Beherrschungsvertrag ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist, der satzungsgleich in den rechtlichen Status der Gesellschaft eingreift, indem er - unbeschadet der weitergehenden Ergebnisabführungspflicht - den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet, spricht deshalb vieles dafür, hier den Grundsatz anzuwenden, daß Satzungsänderungen im allgemeinen keinen bestimmten Geldwert haben,selbst wenn in ihnen Geldbeträge genannt sind oder sich aus ihnen errechnen lassen (vgl. OLG Zweibrücken aaO., Reuter, aaO., S. 715).

    Die mangels notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft vorliegende Unwirksamkeit des Unternehmensvertrages ist, solange er von den Beteiligten, durchgeführt und nicht wegen des fehlerhaften Abschlusses oder aus sonstigen Gründen beendet wurde, nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft im aufgezeigten Rahmen gleichwohl als wirksam zu behandeln (vgl. BGH NJW 1988, 1326 ), so daß die beurkundete Willensbildung in der Regel ausschließlich Zukunftsfolgen haben, soll.

  • BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 3 Z 41/90

    Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses zu einem Ergebnisabführungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92
    Stichtag für die kostenrechtliche Bewertung ist der Tag der Beurkundung, hier der 16.08.1989, da an diesem Tag gem. § 18 Abs. 1 KostO die Notargebühren fällig geworden sind (vgl. BayOblG in DNotZ 1991, 401 (405)).

    Für die Zukunft kann nach allgemeiner Ansicht (vgl. H. Schmidt, a.a. O.,; Jahnke aaO.; Lappe, aaO.; Heckschen, aaO., Reimann, aaO.; ebenso BayOblG DNotZ 1991, 401 ) eine Wertbestimmung .

  • OLG Hamm, 30.08.1982 - 15 W 224/82

    Geschäftswert für die Zustimmung zur Veräußerung vonWohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92
    Nach der Rechtsprechung des Senats (DNotZ 1983, 564 f) bestimmt sich der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung gem. §§ 39, 40 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, dem zugestimmt wird.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92
    Diese auch vom Landgericht geteilte Ansicht verkennt jedoch folgendes: Der Beherrschungsvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, der satzungsgleich den rechtlichen Status der Gesellschaft abändert, weil u. a. die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft auf die herrschende Gesellschaft übertragen und insbesondere in das gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird (vgl. BayOblG aaO. S. 404 unter Hinweis auf BGHZ 105, 324 ff. (331)).
  • BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 3 Z 133/89

    Bewertung eines Kommanditanteils

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92
    Diese Ansicht wird, im Ausgangspunkt auch für den Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses einer Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH zu einem Beherrschungsvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung vertreten (BayOblG DNotZ 1991, 400 = BayOblGZ 1990, 133 ff; Rohs/Wedewer, KostO , 2. Aufl., Stand März 1992, § 27 Rdn. 22 a; Reimann in Korintenberg-Lappe-Bengel-Reimann - KLBR -, KostO , 11. Aufl., § 27 Rdn. 25; Göttlich-Mümmler, KostO , 10. Aufl., Stichwort "Unternehmensvertrag" Ziff. 2; Holger Schmidt,.BB 1989 S. 1290 f; Janke, MittRhNotK 1989, 77 f; Reuter BB 1989, 714 f).
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92
    Im Schrifttum (Reimann aaO., Mümmler, aaO., H. Schmidt aaO., Lappe, KostRsp., Anm. zu BayOblG, § 27 KostO Nr. 14 und NJW 1989, 3254 (3258 f) und Heckschen DB 1989, 29 (31)) wird teilweise die Auffassung vertreten, daß dieser in der Regel nach § 30 Abs. 1 KostO , gegebenenfalls i. V. m. § 24 KostO zu bestimmen sei, weil der in § 27 Abs. 1 S. 1 KostO als negatives Tatbestandsmerkmal genannte "bestimmte" Geldwert als nach der KostO "bestimmbarer" Geldwert zu verstehen sei und deshalb in der Regel auch nach § 30 Abs. 1 KostO , geschätzt werden könne.
  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    3 Z 41/90">1990, 133, 137 f., 138 f.; OLG Celle MittBayNot, 2007, 246, 247; OLG Hamm DNotZ 1994, 126, 128; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69, 70; OLG München ZNotP 2006, 359; OLG Zweibrücken DNotZ 1972, 119 f.; Rohs, aaO, § 41c Rdn. 13; Reuter, BB 1989, 714, 715 f.; a.A. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 41c Rdn. 25, 30 [vgl. aber auch Rdn. 52]; Heckschen, DB 1989, 29, 31; Janke, MittRhNotK 1989, 77, 78; Lappe, NJW 1989, 3254, 3258 f. u.ö.; Mümmler, JurBüro 1989, 1231, 1233 f.; Schmidt, BB 1989, 1290 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23

    Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals;

    Es geht, wie zuvor die entsprechenden Bestimmungen der Kostenordnung, davon aus, dass der Geschäftswert dem jeweiligen Geldwert entspricht (zur KostO: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228 Rn. 7; OLG Hamm, DNotZ 1994, 126, 128; zum GNotKG: Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Juni 2017, § 108 Rn. 13; Pfeiffer, NZG 2013, 244, 245).
  • OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08

    Notarkosten: Geschäftswert bei Beurkundung eines im wesentlichen durch eine

    Es folgt damit der überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm JurBüro 1994, 355=DNotZ 1994, 126; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216; unveröffentlichter Beschluss des Senats vom 24.8.1993, 8 W 94/91; OLG Celle NZG 2007, 154; im Grundsatz ebenso, allerdings abweichend für Altfälle BayOblG …
  • OLG Celle, 16.11.2006 - 2 W 235/06

    Geschäftswert einer Zustimmungserklärung gemäß §§ 39, 40 Kostenordnung (KostO);

    Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung gemäß §§ 39, 40 KostO bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, dem zugestimmt wird, sodass auf die subsidiäre Generalklausel des § 30 KostO bei der Wertbestimmung nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. OLG Hamm, B. v. 21. April 1993, 15 W 176/92, juris = DNotZ 1994, 126 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 76/08

    Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der

    Es hat sich der herrschenden Meinung in der Rechtssprechung angeschlossen, wonach einem Zustimmungsbeschluss der hier fraglichen Art stets ein "unbestimmter Geldwert" zuzumessen sei, weil die Ergebnisabführungsvereinbarung in die Zukunft gerichtet sei und deshalb unter Berücksichtigung der wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse eine sichere Grundlage für eine Entwicklungsprognose fehle (vgl. OLG Celle ZNotP 2007, 157; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216 und Justiz 2008, 335 (betr. Ergebnisabführungsvereinbarung); OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Hamm JurBüro 1994, 355).
  • BayObLG, 23.09.1993 - 3Z BR 172/93

    Voraussetzungen der Bestellung eines Nachtragsliquidators

    Das nach § 156 Abs. 2 KostG statthafte, in der rechten Form und Frist eingelegte Rechtsmittel ist begründet, 9. Kostenrecht - Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft zu einer Gewinnabführungsvereinbarung (OLG Hamm, Beschluß vom 21.4.1993 - 15 W 176/92 - mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Karldieter Schmidt, Hamm) KostG §§ 24; 27; 30; 39; 40; 47 1. Der Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung richtet sich nach § 27 KostG, der für Organbeschlüsse eine Ausnahmeregelung gegenüber § 30 Abs. 1 und 2 KostG enthält.
  • OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 7 Wx 7/09

    Notargebühr: Geschäftswert der Beurkundung eines Beherrschungs- und

    Für diese Zustimmungsbeschlüsse gelten daher die Regeln des § 41a Abs. 4 KostO (BayObLG, Beschl. vom 23. Mai 1990, BayObLGZ 1990, 133; OLG Hamm, Beschl. vom 21. April 1993, DNotZ 1994, 126; OLG Celle, Beschl. vom 16. November 2006, 0LG-Report 2007, 455; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27. Januar 2009, 0LG-Report 2009, 302).
  • LG Potsdam, 03.06.2009 - 5 T 340/08

    Notarkosten: Geschäftswertberechnung für einen Beherrschungs- und

    Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Entscheidungen des OLG Celle (ZNotP 2007, 246), des OLG Hamm (DNotZ 1994, 126) und des BayObLG (DNotZ 1991, 401) die Auffassung vertritt, der Geschäftswert für den Ergebnisabführungsvertrag sei gem. § 41c Abs. 1, § 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO mit 25.000,- EUR festzusetzen, folgt dem die Kammer nicht.
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 81/08

    Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der

    Es hat sich der herrschenden Meinung in der Rechtssprechung angeschlossen, wonach einem Zustimmungsbeschluss der hier fraglichen Art stets ein "unbestimmter Geldwert" zuzumessen sei, weil die Ergebnisabführungsvereinbarung in die Zukunft gerichtet sei und deshalb unter Berücksichtigung der wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse eine sichere Grundlage für eine Entwicklungsprognose fehle (vgl. OLG Celle ZNotP 2007, 157; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216 und Justiz 2008, 335 (betr. Ergebnisabführungsvereinbarung); OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Hamm JurBüro 1994, 355).
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