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   OLG Hamm, 13.08.1991 - 15 W 195/91   

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OLG Hamm, 13.08.1991 - 15 W 195/91 (https://dejure.org/1991,3686)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.1991 - 15 W 195/91 (https://dejure.org/1991,3686)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. August 1991 - 15 W 195/91 (https://dejure.org/1991,3686)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1119
  • Rpfleger 1994, 301
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OLG Saarbrücken, 16.01.2018 - 5 W 73/17

    Handelsregister: Eintragung des Haftungsauschlusses bei Übernahme einer GmbH;

    Dass die vorgetragenen Umstände aufgrund der Namensgleichheit der verwendeten Bezeichnung möglicherweise zur tatsächlichen Verwechslung mit der Firma P. E. GmbH und, daraus resultierend, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25 HGB zu einer Haftung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten führen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, MDR 2012, 1176; Burgard, in: Staub, a.a.O., § 25 Rn. 67; einschränkend Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, a.a.O., § 25 Rn. 21), begründet keinen eintragungsfähigen Sachverhalt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1988, 869; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119; OLG München, ZIP 2008, 1323).
  • OLG Schleswig, 29.03.2010 - 2 W 30/10

    Eintragung einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Handelsregister

    Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters schließt es aus, es in das Ermessen des Gerichts oder das Belieben der Beteiligten zu stellen, welche Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden sollen (OLG Hamm, NJW-RR 1994, S. 1119 ff.).

    Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hat nämlich ein berechtigtes Anliegen zu verhindern, dass einerseits das Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses verneint und andererseits das Prozessgericht auf Klage eines Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB bejaht (OLG Hamm, NJW-RR 1994, S. 1119 ff.).

    Die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereits, kann sich ansonsten so weit verfestigt haben, dass dieser Tatbestand durch eine nunmehr erfolgende Bekanntmachung des Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1994, S. 1119 ff.).

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Handelsregisterverfahren die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 25 Abs. 2 HGB bestätigt, weil bereits ein Zeitraum von acht Monaten verstrichen war und wegen eines anderen Punktes im Übrigen noch weiterer Zeitablauf drohte (NJW-RR 1994, S. 1119 ff.; ähnlich OLG München, DB 2007, S. 680 f.: sieben Monate und drohender weiterer Zeitablauf).

    Bei einer Übernahme durch eine erst gegründete und noch nicht eingetragene GmbH ist der Zeitraum, in dem ein Haftungsausschluss durch Eintragung und Bekanntmachung noch mit Außenwirkung wirksam werden kann, indes vom Zeitpunkt der Ersteintragung der betroffenen GmbH in das Handelsregister zu berechnen; die Gesellschaft ist erst zu diesem Zeitpunkt rechtlich entstanden (OLG Hamm, NJW-RR 1994, S. 1119 ff.).

  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).
  • OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98

    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

    Schließlich muss er auch die Firma weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 869; Senat, OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).

    Wie der Senat (OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119) ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB maßgeblich auf die tatsächlichen Angaben an, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses entnehmen lassen.

    Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger; es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichtes an (RGZ 131, 12; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; Senat OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).

    Ist jedoch offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (KG DR 1941, 1537; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; und Senat OLGZ 1994.282 = NJW-RR 1994, 1119).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05

    Handelsregister: Eintragung eines Haftungsausschlusses

    Deshalb besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass es für die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Haftungsausschlusses als ausreichend anzusehen ist, wenn sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit einer Bejahung der Haftungsvoraussetzungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119; LG Berlin NJW-RR 1994, 609; OLG Düsseldorf NZG 2003, 774; BayObLG NZG 2003, 482; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; HK-Ruß HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 16; Koller/Roth/Morck, a.a.O., Rn. 8).

    Deshalb müssen die Registereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. RGZ 75, 139; BGH NJW 1959, 241; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; OLG Düsseldorf NZG 2003, 1774; BayObLG NZG 2003, 482).

    Während in der älteren Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung im zeitlichen Abstand von sechs bis zehn Wochen nach der Geschäftsübernahme bereits ausgeschlossen wurde (vgl. RGZ 75, 139; RG HRR 1932 Nr. 256; BGHZ 291, 4) und das OLG Celle (OLG Report Celle 2000, 220) nach Ablauf von vier Monaten einen nicht mehr zu beseitigenden Rechtsschein der Haftung bejaht hat, wurde durch das OLG Hamm in einem Falle ein Zeitablauf von acht Monaten als zu lang eingestuft (NJW-RR 1994, 1119/1121), während in einem anderen Einzelfall eine Eintragung nach fünf Monaten noch für möglich erachtet wurde (NJW-RR 1999, 398).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2001 - 20 W 341/00

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

    Deshalb ist es für die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Haftungsausschlusses als ausreichend anzusehen, wenn sich nach den von der Rspr. entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 ff.; LG Berlin NJW-RR 1994, 609 ; HK/Rüß, 5. Aufl., § 25 HGB , Rn. 16; Koller/Roth/Morck, a. a. 0., Rn. 8).

    Deshalb müssen die Handelsregistereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( RGZ 75, 139 ; BGH NJW 1959, 241 = DNotZ 1959, 136 ; BayObLG WM 1984, 1533 ; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; Senatsbeschl. NJW 1977, 2270 ).

    Das OLG Hamm hat einen Zeitablauf von acht Monaten als offensichtlich zu spät eingestuft ( NJW-RR 1994, 1119, 1121), in einem anderen Einzelfalle eine Eintragung nach fünf Monaten noch für möglich gehalten ( NJW-RR 1999, 398 ).

  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.
  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines

    Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an (BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119/1121; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Andererseits wird ein Zeitraum von acht Monaten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119/1121) und ein Zeitraum von neun Monaten (vgl. BGH NJW 1984, 1186/1187) jedenfalls nicht mehr für ausreichend erachtet.

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 32/01

    Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    3 Z 127/87">NJW-RR 1988, 869 [870]; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 [1120]).
  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 27 W 23/16

    Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im

    Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB hat dann zu erfolgen, wenn sich anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 ff, Rn.17; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396 ff, Rn.16).

    Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ist unter den folgenden drei Voraussetzungen gegeben (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 ff, Rn.19; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396 ff, Rn.10): Das Geschäft muss unter Lebenden erworben sein; es muss also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben.

  • OLG Zweibrücken, 11.11.2013 - 3 W 84/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des mit dem Erwerber eines

  • OLG Köln, 08.02.2010 - 2 Wx 123/09

    Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses durch das Registergericht

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 27 W 9/14

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

  • OLG München, 23.06.2010 - 31 Wx 105/10

    Handelsregister: Nachweispflicht bei Eintragung eines Haftungsausschlusses im

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2006 - 5 O 93/06

    Satzungsmäßige Beschränkung der Rede- und Fragezeit zulässig

  • OLG Brandenburg, 22.03.2011 - 11 U 25/10

    Fahrzeugkaufvertrag - Rückabwicklung bei Unfallschaden/"Bagatellschaden"

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 8 W 99/10

    Eintragung des handelsrechtlichen Haftungsausschlusses durch das Registergericht

  • BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 225/02

    Haftungsausschluss bei Firmenfortführung - Erledigung des Eintragungsantrages

  • OLG Zweibrücken, 16.05.2013 - 3 W 30/13

    Erwerberhaftung bei Firmenfortführung: Voraussetzungen der Eintragung eines

  • OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 192/11
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