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   OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11 ThUG, 15 W 2356/11 ThUG, 15 W 2355/11, 15 W 2356/11   

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https://dejure.org/2011,6697
OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11 ThUG, 15 W 2356/11 ThUG, 15 W 2355/11, 15 W 2356/11 (https://dejure.org/2011,6697)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.12.2011 - 15 W 2355/11 ThUG, 15 W 2356/11 ThUG, 15 W 2355/11, 15 W 2356/11 (https://dejure.org/2011,6697)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11 ThUG, 15 W 2356/11 ThUG, 15 W 2355/11, 15 W 2356/11 (https://dejure.org/2011,6697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1, 2 ThUG
    Zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach dem ThUG

  • openjur.de

    Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz: Begriff der psychischen Störung im Falle einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterbringung eines Straftäters in einer geschlossenen Einrichtung nach Maßgabe des§ 1 ThUG; Nachweisliches Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ThUG; Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung psychisch gestörter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ThUG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ThUG § 2; ThUG § 1
    Begriff der psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt.

    Dieser Grad ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens der Betroffenen zu bestimmen (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Eine solche subjektive Leidensempfindung ist für eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG nicht erforderlich (BVerfG StraFo 2011, 416).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (BVerfGK 9, 108).

    Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 43/07 -, zitiert nach Juris), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108 ).

    Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfGK 9, 108 ); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).".

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Vielmehr bedarf es unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Betroffenen, um die Freiheitsentziehung zu rechtfertigen (BVerfGE 109, 190).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfGK 9, 108 ); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).".
  • BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03

    Zur Versagung von Vollzugslockerungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Es handelt sich vielmehr um eine Gefahrprognose, die mit einer unaufhebbaren Rechtsunsicherheit behaftet ist (BVerfG Beschluss vom 26.02.2003, 2 BvR 24/03 zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 21.07.2011 - 15 W 1400/11

    Therapieunterbringung: Anwendbarkeit des für die nachträglich angeordnete

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene erneut das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, ist dabei ausreichend; der strenge Maßstab, der bei einer Weiterführung bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Sicherungsverwahrung anzulegen ist und eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlangt, ist nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG übertragbar (OLG Nürnberg, MDR 2011, 1256).
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2008, 2 BvR 749/08 (NJW 2009, 980) zur Gefahrenprognose nach § 66b Abs. 1 S. 2 StGB a.F. ausgeführt:.
  • OLG Saarbrücken, 14.05.2012 - 5 W 44/12

    Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter

    Nach Ansicht des Senats ist die "hohe Wahrscheinlichkeit" nicht gleichzusetzen mit der "hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" bei der Weiterführung einer über zehn Jahre hinausgehenden Sicherungsverwahrung (siehe OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2011 - 15 W 2356/11).

    Der Senat versteht den Begriff der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit im Hinblick auf Delikte der hier in Rede stehenden Kategorie, welche mit schwersten seelischen und körperlichen Schädigungen der potentiellen Opfer verbunden sind, dahin, dass die konkreten für den Betroffenen relevanten Parameter die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich über die durchschnittliche statistische Rückfallquote anheben (siehe OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2011 - 15 W 2356/11).

    Berücksichtigt man, dass ein verlässlicher sozialer Empfangsraum nicht zur Verfügung steht, dass das Problem der Alkoholsucht lebenslang fortbesteht und nimmt hinzu, dass es keine Gründe für die Erwartung gibt, der Betroffene sei nunmehr - wegen welcher veränderten Umstände? - in der Lage, in einer kritischen, affektauslösenden Situation seine Impulse und Triebe zu steuern, so sind die Instrumente der Führungsaufsicht nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr wirksam einzudämmen (vgl. - für einen dem hiesigen Sachverhalt vergleichbaren Fall auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2011 - 15 W 2356/11; auch das- die Führungsaufsicht und das Polizeirecht in den Vordergrund stellenden - Sondervotum zum Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02 - legt für einen "Verurteilten, der sich als unfähig erweist, sein Verhalten zu steuern, und von dem deshalb eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht" die ernsthafte Prüfung der Unterbringung [nach Maßgabe der einschlägigen Landesgesetze] nahe).

    Nach § 11 Abs. 1 ThUG obliegt der Vollzug der Unterbringung und somit auch die Auswahl und Bestimmung der Einrichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2011 - 15 W 2356/11).

  • BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 565/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11 ThUG und 15 W 2356/11 ThUG - und der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 - 7 AR 9/11 ThUG - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde - soweit sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11 ThUG und 15 W 2356/11 ThUG - und den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 - 7 AR 9/11 ThUG - gerichtet ist - zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

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