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   OLG Hamm, 31.07.2013 - I-15 W 259/12   

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https://dejure.org/2013,21054
OLG Hamm, 31.07.2013 - I-15 W 259/12 (https://dejure.org/2013,21054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2013 - I-15 W 259/12 (https://dejure.org/2013,21054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - I-15 W 259/12 (https://dejure.org/2013,21054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundbucheintragung, Dienstbarkeit, Bezeichnung, Ausübungsstelle

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundbucheintragung, Dienstbarkeit, Bezeichnung, Ausübungsstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1023 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Bestimmtheit der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Beckum - O - 2949
  • OLG Hamm, 31.07.2013 - I-15 W 259/12

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 21
  • FGPrax 2013, 251
  • MMR 2014, 856 (Ls.)
  • Rpfleger 2014, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.1981 - V ZR 168/80

    Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Versorgungsleitungsrechts für Strom, Wasser

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2013 - 15 W 259/12
    Auf dieser Grundlage hat der BGH für die Bezeichnung der Ausübungsstelle von Wegerechten (a.a.O.) und von Leitungsrechten (NJW 1982, 1039) eine Bezeichnung ausreichen lassen, die auf Bezugspunkte im Gelände des dienenden Grundstücks verweist, und zwar in der zweitgenannten Entscheidung auch in der Weise, dass auf die bereits vorhandene Anlage (dort: unterirdische Versorgungsleitungen) Bezug genommen wird.

    Von der rechtlichen Struktur der an die Bestimmtheit der Bezeichnung zu stellenden Anforderungen besteht in dem vorliegenden Zusammenhang kein wesentlicher Unterschied zu der Fallgestaltung der bereits herangezogenen Entscheidung des BGH (NJW 1982, 1039), die der Wahrung der Bestimmtheit der Bezeichnung nicht als entgegenstehend erachtet hat, dass die Ausübungsstelle nicht sichtbar war, sondern die Lage der unterirdischen Versorgungsleitungen erforderlichenfalls erst im Untergrund des dienenden Grundstücks hätte festgestellt werden müssen.

  • BGH, 17.01.1969 - V ZR 162/65

    Notweg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des rückwärtigen Gartens -

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2013 - 15 W 259/12
    Bei der Bemessung der Kriterien für die bestimmte Bezeichnung der Ausübungsstelle geht der Senat von der Rechtsprechung des BGH aus, der hervorgehoben hat, dass die die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundbucheintragung, trotz berechtigter Strenge im Allgemeinen, bei Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein können als bei Eintragungen in Abteilung III (BGH NJW 1969, 502).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Wx 298/16

    Der Verlautbarung einer Dienstbarkeit an einer Teilfläche eines Grundstücks

    Legen die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit gemäß § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsgeschäftlich fest, so ist die Bezeichnung dieser Ausübungsstelle in die Eintragung bzw. in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 21).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2017 - 20 W 222/17

    Genehmigungspflichtigkeit nach § 2 Abs. 1 GrdstVG

    Um eine Spaltung durch Ausgliederung (nach § 123 Abs. 3 UmwG) handelt es sich auch bei der Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen des Kaufmanns zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens im Sinne von § 152 UmwG (vgl. dazu auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 995e; zu den Einzelheiten der Berichtigungsvoraussetzungen vgl. Rz. 995f; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "Gesellschaftsrecht" Rz. 89; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 100; Brandenburgisches OLG RPfleger 2014, 75, zitiert nach juris).

    Dann geht das ausgegliederte Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger über, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG (vgl. Brandenburgisches OLG RPfleger 2014, 75; Wachter EWiR 2014, 43; Semler/Stengel/Seulen, UmwG, 4. Aufl., § 152 Rz. 82; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 995b; 995f).

  • OLG Schleswig, 28.05.2021 - 2 Wx 27/20

    Bestimmtheit von Dienstbarkeit, die Grundstücksnutzung Naturschutzzielen

    Auch auf bereits vorhandene ober- oder unterirdische Anlagen, wie Wege oder Versorgungsleitungen, kann Bezug genommen werden (BGH NJW 1982, 1039, NJW 1969, 502 (503); Senat, a. a. O.; OLG Hamm NJW-RR 2014, 21 (22); OLG Celle OLGR 1995, 277; Palandt/ Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1018 Rn. 31; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1141 f.).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 Wx 196/20

    Schutzstreifen "entlang der Leitungsachse" genügt Bestimmtheitsgrundsatz

    Dazu kann etwa in der Dienstbarkeitsurkunde selbst auf Bezugspunkte im Gelände oder auf eine bereits vorhandene Anlage verwiesen werden (vgl. BGH FGPrax 2018, 245; BGH NJW-RR 2006, 237); dem Bestimmtheitserfordernis kann auch dadurch entsprochen werden, dass in der Dienstbarkeitsurkunde förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verwiesen wird (Senat BeckRS 2020, 21154 und 2017, 103733; OLG Hamm NJW-RR 2014, 21; MüKoBGB/Mohr., a.a.O., § 1023 Rn. 16).
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