Rechtsprechung
OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Ergänzung, Feststellungsbeschluss, Kostenentscheidung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Ergänzung, Feststellungsbeschluss, Kostenentscheidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Ergänzung eines Feststellungsbeschlusses im Erbscheinsverfahren um eine Kostenentscheidung
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 43, FamFG § 58, FamFG § 81
Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung - rechtsportal.de
FamFG § 43, FamFG § 58, FamFG § 81
Zulässigkeit der Ergänzung eines Feststellungsbeschlusses im Erbscheinsverfahren um eine Kostenentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die nachträgliche Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren
Verfahrensgang
- AG Borken - 22 VI 251/12
- OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 05.08.2013 - 2 Wx 193/13
Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Die Möglichkeit, dass das Gericht in dem Ausgangsbeschluss eine stillschweigende Entscheidung zu den Kosten getroffen hat, muss ausgeschlossen sein (…Keidel=Meyer-Holz, a. a. O.; OLG München FGPrax 2012, 137; OLG Köln FGPrax 2013, 234). - OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des …
Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Die Möglichkeit, dass das Gericht in dem Ausgangsbeschluss eine stillschweigende Entscheidung zu den Kosten getroffen hat, muss ausgeschlossen sein (…Keidel=Meyer-Holz, a. a. O.; OLG München FGPrax 2012, 137; OLG Köln FGPrax 2013, 234).
- OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5). - OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23 Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.08.2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 I-15 W 273/14 - darauf hingewiesen hat, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am 30.08.2022, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
Kostentragung im Erbscheinsverfahren; Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge im …
Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.08.2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 I-15 W 273/14 - darauf hingewiesen hat, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am 30.08.2022, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.